BGE 70 I 269
BGE 70 I 269Bge13.12.1943Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-Und Disziplinarrechtspfiege.
Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab-
kommen
mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die
Besteuerung der mit .ständigen Agenturen betriebenen
Geschäftstätigkeit ausdrücklich
vor und macht lediglich
einen Vorbehalt hinsichtlich
der Stellung der Agenten.
Indessen
ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli
& Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die
Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die
Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver-
hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei-
zerischen Geschäftsbetrieb
auf das Abkommen berufen'
könnte,
braucht nicht erörtert zu werden.
2. ---' Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen
Handelsgesellschaften, die in
der Schweiz Betriebsstätten
unterhalten, das Wehropfer von dem darin angelegten
Vermögen
zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu
verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor-
schriften über das wehropferpßichtige Vermögen. Demge-
mäss wird die Steuer erhoben
für das in diesen Betriebs-
stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE
70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver-
mögen
besteht aber nicht allein in den Werten, die die
Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in
der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte
führt (BGE 66 I S. 274).
Hier bildet das Schweizergeschäft .einen integrierenden
Bestandteil des Gesamtgeschäftes.
Unter diesen Umstän-
den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei
Festsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens
vom Ver-
mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein
dem Umfang des Sohweizergeschäftes entsprechender Teil
desselben
dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil
darf unter allen Umständen als in der schweizerischen
Betriebsstätte . « angelegt)} angesehen werden. Die Prä-
mieneinnahme erscheint als angemessener lasstab für die
Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu-
schreibenden Vermögens.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 55. 269
3. -Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün-
det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der kantonale Kostenentscheid kann mit der :Beschwerde
in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen
werden
(Art. 5, Abs. 3 VDG). Indessen besteht kein An-
lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders
zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des
Einspraoheentscheides summarisch gehalten wurde,
ent-
spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB).
Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte.
Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab-
kommen
mit Grossbritannien und auf die rechtlichen
Grundlagen
für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass-
stab für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren
Betriebsvermögens.
{i5. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidß.
Steuerverwaltuug gegen ScintiUa A.-G. und kantonale Rekurs-
kommission Solotburn.
Wehropler.. Rechtlich selbständige ausländische Tochterunter·
nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind auch
dann nicht «eigene au,.'lländische Betriebsstätten » . im Sinne
des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich
völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden.
Die Muttergesellschaft hat die BeteiliglUlgen an den Tochter-
gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver-
steuern.
SacTi(we p0'l!A' La delense nationale: Les entreprises etrangeres qui,
tout en ayant une existence juridique independante, sot
issues d'une socieM anonyme suisse. ne peuvent etre conSl-
derees comme des « etablissements stables appartenant au con-
tribuable, mais sis a l'etranger » au sens de l'art. 17 ASN de
1940 (et des accords conclus avec la France et I'Allemagne en
vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue
economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse.
La societe mere doit doolarer commtl fortune mobilieresuisse
sa participation a. la socieM etrangere.
Sacri(icio per la dijesa nazionale : Le imprese straniere ehe, quan-
tunque abbiano un'esistenza giuriclica indipendente, emanan?
da ilna societa anonima svizzera, non possono essere conSl-
270 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. derate come «stabilim~nti appartenenti al contribu,ente, ma. situ.a.te a.ll'estero l> a' sensi den'art. 17 DSDN deI 1940 (e delle- convenzioni conchiuse con Ja. Francia e Ja. Germania per evitare Ja. doppia imposizione). anche se, dal pu,nto di vista economico. dipendono interamente daJIa. Bocieta svizzera. La societ8. madre- deve dichia.ra.re come sostanza mobiliare svizzera la su,a. par- tecipazione aHa societ8. straniera. A. -Die Scintilla A.-G. in Solothurn unterhielt am
272 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. ZU versteuern, gleichgültig, ob es sich um Aktie~ einer ausländischen oder einer inländischen Gesellschaft handle. Nur im Verhältnis der Mutter-zu einer schweizeri8Cken Tochtergesellschaft trete eme Steuerermässigung ein (Art. 29 WOB). Nicht nur das Unternehmen in London, sondern auch jenes in Mailand sei aber eine selbständige Aktiengesell- schaft. Die Beteiligungen der Scintilla A.-G. in Solothurn an diesen Tochtergesellschaften seien daher wehropfer- pflichtig. Hinsichtlich der italienischen Gesellschaft seien sie noch festzustellen. Auch fehlten genügende Unterlagen für die Bewertung der Aktien der englischen und der italienischen Unternehmung. Für die Einschätzung der Aktien der Scintilla Limited und der Forderung gegen diese Gesellschaft gelte der Umrechnungskurs von Fr. 17.45, da der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine Entwertung dieser Aktien im Laufe des Jahres 1940 habe die Pflichtige nicht rechtzeitig gemäss BRB vom 28. Dezember 1940 geltend gemacht. Anderseits seien die ausländischen Unternehmen von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen; für deren Vermögen könne daher die Pflichtige nicht besteuert werden. Ferner sei abzuklären, ob in Wien wirklich eine Betriebs- stätte im Sinne des Art. 17 WOB bes.tanden habe. D. -Die Rekurskommission und die· Pflichtige bean- tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
274 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. triebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen. Das Vermögen einer juristisch selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft aber kann, da es nicht der inländischen Muttergesellschaft zu eigen ist, selbst dann nicht unter Art_ 17 fallen, wenn die Muttergesellschaft sämtliche Aktien der Tochtergesellschaft besitzt. Hier erschöpft sich die Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung des Aus- landes darin, dass die ausländische juristische Person selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen ist (BGE 66 I 272). Dagegen gehören· Beteiligungen an einer ausländischen juristischen Person zum beweglichen inländischen Vermögen des in der Schweiz domizilierten Beteiligten. Dieser ist hiefür wehropferpßichtig. Die in Art. 29 WOB für Beteiligungen mit massgebendem Ein- fluss angeordnete Steuerermässigung gilt ausdrücklich nur für das Verhältnis der Mutter-zu einer schweizerischen Tochtergesellschaft. Die Vorinstanz beruft sich für ihre wirtschaftliche Be- trachtungsweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide abge- wiesen, welche in kantonalen Steuersachen nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern auf den wirtschaft- lichen Tatbestand abgestellt haben. Es hat aber diese Entscheide nur auf Willkür hin überprüfen können Im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht dagegen, wo dem Bundesgericht freie Prüfung zusteht, tst entschieden wor- den, dass die Existenz einer selbständigen juristischen Person, auch bei völliger Abhängigkeit vom Gründer, n1ll' übergangen werden kann, wenn sie zum Zwecke der Steuerumgehung gegründet worden ist (BGE 59 I 283, nicht veröffentlichte Urteile vom 13. -September 1935 i. S. Michelin und vom 14. Februar 1941 i.S. Jurassische Mühlenwerke A.-G.). 2. -Von den Staaten, in denen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten der Scintilla A.-G. bestehen Qder bestehen sollen, haben Grossbritannien, Deutschland und Bundesreohtliohe Abgaben_ ND 55. 97ö Frankreich Staatsverträge zur Vermeidung der DOPpel- besteuerung mit der Schweiz abgeschlossen. Das Abkom- men mit Grossbritannien vom 17. Oktober 1931 will lediglich die Doppelbelastung von Gewinnen vermeiden, die ein Unternehmen des einen Staates im andern Staat aus Geschäften zieht, welche unter Mitwirkung von Ver- mittlungsagenten zustandekommen. Diese Voraussetzun- gen treffen hier nicht zu. Dagegen enthalten die Doppel- besteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich Bestimmungen, die in ihrem Geltungsbereich mit der wirt- schaftlichen Betrachtungsweise der Vorinstanz ebenfalls nicht zu vereinbaren sind : a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland vom 15. Juli 1931 sind Beteiligungen an einem gesell- schaftlichen Unternehmen durch Besitz von Aktien nicht wie Betriebe im Sinne des Abs. 1 daselbst zu behandeln; sie dürfen also als Kapitalvermögen in dem Staate besteuert werden, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz hat (Art. 6 des Abkommens). Eine solche Aktienbeteiligung begründet für den Besitzer nach Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 3 des Abkommens auch dann nicht eine Betriebsstätte, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftsein- richtung des ausländischen Unternehmens bei dem inlän- dischen vorhanden ist. Liegt also eine Beteiligung einer schweizerischen Aktiengesellschaft an einer juristisch selbständigen deutschen (ohne solche ständige Geschäfts- einrichtung) vor, so kann in keinem Falle von einer « eigenen Betriebsstätte » des schweizerischen Unterneh- mens in Deutschland die Rede sein. b) Gemäss Art. 13 § 1 des Abkommens mit Frankreich vom 13. Oktober 1937 werden Steuern auf dem Vermögen nur in demjenigen Staate erhoben, dem nach den vorher- gehenden Bestimmungen das Recht zusteht, die aus de dem Vermögen fliessenden Einkünfte zu besteuern. Em- künfte aus Industrieunternehmungen werden nach Art. 3
2'16 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unter- nehmen eine Betriebsstätte hat. Unter cc Betriebsstätte ) kann auoh hier nur die.eigene gemeint sein; denn Art. 4 § 2 'des Abkommens bestimmt, dass Gesellschaften, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Frankreioh nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner andern Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreioh zur Steuer auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen heran- gezogen werden dürfen. Dies wird in § 3 des Sohlussproto- kolls . zu Art. 3 des Abkommens wie folgt verdeutlioht : « Beteiligungen in der Form von Werttiteln oder Gesell- schaftsanteilen an ... Aktiengesellschaften '" begründen für die französische Steuer auf Gewinnen aus Industrie und Handel eine Betriebsstätte auph dann nicht, wenn mit der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unter- nehmens verbunden ist ». Müssten naoh der Auslegung der Rekurskommission als Betriebsstätten im Sinne von Art. 17 WOB auch Be- triebe juristisoh selbständiger, aber wirtsohaftlich von einer schweizerischen Muttergesellschaft abhängiger auslän- discher Tochtergesellschaften gelten, so hätte mithin beim Erlass des WOB in Kauf genommen werden müssen, dass Art. 17 für das Verhältnis schweizerischer Gesellschaften zu Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich nach den -vor Erlass des WOB geschlossenen -Abkom- men mit diesen Staaten von vornherein ausser Betracht falle; diese Unzukömmlichkeit kann der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt haben. 3. -Somit sind die Betriebe der als selbständige juris- tische Personen organisierten Tochtergesellschaften der Scintilla A.-G. in London und Mailand sowenig als eigene Betriebsstätten des Mutterhauses zu behandeln wie jener der französischen Gesellschaft. Für ihre Beteiligungen (Aktien und Forderungen) an der englischen und italieni~ sehen Gesellschaft ist die Scintilla A.-G. von der Vorinstanz zum Wehropfer heranzuziehen. Es wird insbesondere auch Btmdesrechtliche Abgaben. N° 00. 2'17 festzustellen sein, in welchem Umfange im massgebenden Zeitpunkt Beteiligungen an der italienischen Gesellschaft bestanden, und wie sie für das Wehropfer zu bewerten sind. Bei der Bewertung sämtlioher Beteiligungen werden neben der Bilanz vom 31. Dezember 1939 auch weitere Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen aus frü- heren Jahren zu berücksichtigen sein. Die Aktien der Sointilla Limited und die Forderung gegenüber dieser Gesellschaft hat die Scintilla A.-G. zum Umrechnungskurs von Fr. 17.45 zu versteuern. Der Wert- schriftensperrkurs von Fr. 6.40, den die kantonale Wehr- opferverwaltung bei der Bewertung der Aktien ange- wendet hat, ist am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft gewesen (vgl. Kurslisten der eidgenössischen Steuerver- waltung für 1940 und 1941). Dass die Aktien im Laufe des Jahres 1940 eine Werteinbusse erfahren hätten, hat die Scintilla A.-G. bis zum 31. März 1941 gegenüber der Wehropferverwaltung nicht geltend gemacht, weshalb eine allfällige Entwertung nicht berücksichtigt werden könnte (BRB vom 28. Dezember 1940 über die Berück- sichtigung von Vermögensentwertungen bei der Wehr- opferveranlagung, insbesondere Art. 2 Abs. 2). Anderseits ist die Scintilla A.-G. nicht nur für das Ver- mögen der französischen Gesellschaft, welches bereits aus- geschieden ist, sondern auch für dasjenige der Gesell- schaften in London und Mailand nicht wehropferpflichtig. Hinsichtlich der Firma in Wien hat die Vorinstanz in Alllehnung an den Einspracheentscheid eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 17 WOB angenommen. ,Auch nach dieser Richtung bleibt indessen der Sachverhalt abzuklären, zumal in Bezug auf die aus der Liquidation der Scintilla G.m.b.H. stammenden Vermögenswerte. Dabei ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu be- rücksichtigen, welches gemäss Zusatzvereinbarung vom 7. September 1940 deutsoherseits für das gesamte Reichs- gebiet gilt.
278 Verwaltungs. und Disziplinarreohtaptlege. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde w:ird gutgeheissen, der~ angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein & eie. A.-G. gegen eidg. Stenerverwaltung. Warenumsatzsteuer :
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