Art. 4 Ziff. 3 d, Art. 7, Art. 14 Abs. 1, Art. 18 lit. d WOB; Art. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien; Steuerpflicht ausländischer Versicherungsgesellschaften mit Generalagentur in der Schweiz. Eine ausländische Handelsgesellschaft unterliegt dem Wehropfer, wenn sie in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält; als Betriebsstätte genügt eine ständige Geschäftseinrichtung, in der ein qualitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit des Unternehmens tatsächlich ausgeübt wird. Auf die rechtliche Selbständigkeit der handelnden Personen kommt es nicht an. Das Doppelbesteuerungsabkommen steht der Besteuerung des durch ständige Agenturen betriebenen Schweizergeschäfts nicht entgegen. Das wehropferpflichtige Vermögen umfasst das der Betriebsstätte zuzurechnende Reinvermögen; bei integrierter Einbindung des Schweizergeschäfts darf zur Schätzung ein nach dem Umfang der schweizerischen Prämieneinnahmen bemessener Anteil am Gesamtvermögen herangezogen werden.
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. für Art. 22 Ziff. 4 KrinAB 1938 das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und Alder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Eintritt und Buchung zusammen die Wertvermehrung .erst zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert- vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch, dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert- yermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver- mehrung von Fr. 20,000.-gehört daher weder ganz noch teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40, aber nicht, weil sie so früh eingetreten wäre, dass sie von derWehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden zusammen die Grundlage für die H. Wehrsteuerperiode, die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3 WStB). 54. Urteil vom G. Oktober 1944 i. S. London and Provincial Marine and General Insurance Company Ltd. gegen Wehropfcr- Bekurskommisslon des Kanto:ns Zflrich.
C8olcolo . dell80 sostanza, sulla quale queste imprese debbono pagare II sacrificio per la difesa n8ozionale. 11. Spese della pt'ooedu'ra cantonale di 'rico'rso. A. -Die London and Provincial Marine and General Insurance Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol- genden London and Provincial) lässt ihren Geschäftsbe- trieb in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung J. Aebli Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor- liegenden Vollmacht ist der Generalvertreter zum selb- ständigen Abschluss der Versicherungsverträge im Rahmen der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe- ziellen Weisungen ermächtigt. Er macht von dieser Er:- mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten Erschwerung des Postverkehrs mit England, regelmässig Gebrauch. Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch- tigter, Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt. B. -Die London and Provincial ist im Hinblick auf ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig erklärt worden. Als steuerbares Vermögen wurde ein dem Verhältnis der schweizerischen Prämieneinnahme entspre- chender Teil des Gesamtvermögens in Anspruch genom- men. Die London and Provincial hat Steuerpflicht und Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs- kommission des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943. a. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest- zustellen, dass die London and Provincial der Wehropfer- pflicht nicht unterliege ; sämtliche Kosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes- gericht auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-
266 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfiege. besteuerung ständig anwandt habe, seien Versicherungs- agenturen nach der Art der hier in Frage stehenden nicht als Betriebsstätten anzusehen. Eine Unterscheidung zwi- sclien Generalagenturen schweizerischer und ausländischer Versicherungsagenturen kenne das Bundesgericht im Rah- men der intenkantonalen Doppelbesteuerung nicht. Auf die staatsrechtliche Praxis in internationalen Doppelbe- steuerungsfallen könne es nicht ankommen, da die Über- prüfung hier auf den Rahmen von Art. 4 BV beschränkt sei. Zudem stehe der Besteuerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz Art. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien entgegen. Schliesslich dürfe die 1.on- don and Provincial dem Wehropfer auch desha.lb nicht unterworfen werden, weil es ihr an in der Schweiz gelege- nem Vermögen mangle. -Die,Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen, weil die Beschwerdeführeriri. zufolge ungenügender Begründung des Einspracheent- scheides den Rekursweg habe beschreiten müssen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
in der Sohweiz eine Betriebsstätte unterhalten hat (Art. 4, Ziff. 3 d WOB), wobei als Bntriebsstätte eine stän- dige Geschäftseinrichtung gilt, in welcher ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit des Unter- nehmens ausgeübt wird (Art. 7 WOB). Dass es sich dabei um eine Gesohäftseinrichtung handeln müsse, die rechtlich einen Bestandteil der steuerpflichtigen Unternehmung bildet, ist nicht vorgeschrieben und lässt sich auch nicht aus allgemeinen Gesichtspunkten herleiten. Die Steuer- pflicht ist gegeben, sobald für Geschäftszwecke eine Be- triebsstätte unterhalten wird, d. h. die nötigen Vorkehrun gen getroffen werden, damit ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Unternehmung in der Schweiz Bundesreohtliche Abga.ben. N° 54. 26'1 unter Inanspruchnahme ständiger Geschäftseinrichtungen vollzogen werden kann und vollzogen wird. Auch auf die rechtliche Stellung der mit der geschäftlichen Tätigkeit beauftragten Personen kommt es nicht an. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Schweiz das Transportversicherungsgeschäft in der bei diesem Ge- .schäftszweige üblichen Form der Generalagentur für die Anwerbung, den Abschluss und die Durchführung von Versicherungsverträgen. Für den Verkehr mit den Be- hörden und die Erfüllung der sich aus der Versicherungs- aufsicht ergebenden Pflichten ist ein besonderer Vertreter bestellt. Damit ist eine Geschäftseinrichtung geschaffen, die den Erfordernissen des Art. 7 WOB jedenfalls darin entspricht, dass sie der Ausübung eines qualitativ wesent- lichen Teils der Tätigkeit des Unternehmens dient. Ob das Schweizergeschäft auch als quantitativ wesentlich anzu- .sprechen wäre, kann dahingestellt bleiben. Daraus, dass auf dem Boden von Art. 46, Abs. 2 BV im Verhältnis von Kanton zu Kanton einem Kanton, in welchem sich nur Agenturen schweizerischer Versicherungsgesellschaften und keine eigentlichen Geschäftsniederlassungen befinden, ein Besteuerungsrecht nicht zugesprochen wird (BGE 45 I S. 213) kann nichts abgeleitet werden. Innerhalb des Landes wird die Besteuerung der schweizerischen Versicherungs- gesellschaft am Orte der Agentur nur abgelehnt, um eine allzugrosse Zersplitterung der Steuerhoheit in räumlich beschränktem Gebiet zu vermeiden Urteil vom 17. Sep- tember 1925 i. S. ( La Suisse Versicherungsgesellschaft in Lausanne, S. 16; nicht publiziert). Bei der Frage, ob ausländische Unternehmungen für ihr Sohweizergeschäft überhaupt in der Schweiz steuerpflichtig sind, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht. Die kantonalen Behörden haben denn auoh zutreffend festgestellt, dass über die Steuerpflioht ausländischer Versicherungsunternehmen für das durch Generalagenturen betriebene Schweizergeschäft nie Zweifel bestanden haben. Aus Art. 7 WOB lässt sich nichts anderes ableiten.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab- kommen mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die Besteuerung der mit ständigen Agenturen betriebenen Geschäftstätigkeit ausdrücklich vor und macht lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der Stellung der Agenten. Indessen ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver- hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei- zerischen Geschäftsbetrieb auf das Abkommen berufen' könnte, braucht nicht erörtert zu werden. 2. -Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen Handelsgesellschaften, die in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, das Wehropfer .von dem darin angelegten Vermögen zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor- schriften über das wehropferpflichtige Vermögen. Demge- mäss wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs- stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE 70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver- mögen besteht aber nicht allein in den Werten, die die Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte führt (BGE 66 I S. 274). Hier bildet das Schweizergeschäffi einen integrierenden Bestandteil des Gesamtgeschäftes. Unter diesen Umstän- den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei Festsetzung des wehropferpflichtigen Vermögens vom Ver- mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein dem Umfang des Schweizergeschäftes entsprechender Teil desselben dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil darf unter allen Umständen als in der schweizerischen Betriebsstätte . angelegt angesehen werden. Die Prä- mieneinnahme erscheint als angemessener l fasstab für die Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu- schreibenden Vermögens. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.