Foreign insurance companies; national defense tax on Swiss business concluded through general agencies; effect of the Switzerland-United Kingdom double taxation treaty. A foreign insurer carrying on Swiss business through a general agency is subject, for that business, to the federal national defense tax. The treaty on double taxation with Great Britain does not preclude such taxation. The taxable wealth is determined by allocating to the Swiss business a share of the company’s total assets corresponding to its Swiss premium income. Cantonal procedural costs may be dealt with separately in the dispositive.
Verwaltungs-und DisziplinarroohtBpfiege. 4. -Im vorliegendßn Falle ist die entscheidende Frage, ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver- kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts- vetmögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts- verwaltung selbst habe schon als buchführungspfiichtiges Gewerbe zu gelten .... Die Beschwerd ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurock- genesen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts- punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften zum Geschäfts-und nicht Zllm Privatvermögen des Re- kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen,ob der Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan- tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem Einwand Stellung genommen werde. 53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S. gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen. Wehrsteuer : Wertvermehrungen auf Akhlven eines buchführungs- pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen Jahres, in dem sie gebnaht werden (Art. 21 Abs. Ilit. f WStB). Impat pour la defense nationale: Les plus-values des actifs d'u,ne entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du revenu de l'annee au cours de Iaquelle elles sont portees en compte (art. 21 al. 1 lit. f AIN). Imposta per la difesa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi d'u,n'impresa obbligata. a tenere !ibri di commeroio fa parte deI reddito dell'anno in cui EI iscritto nei libri (art. 21 ap. 1 lett. f DCF per l'IDN). Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts der Konfektionsbranche. Er scbliesst seine Bücher Ende BundeBreohtliohe Abgaben. N° ö3.
Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wem- opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr. 20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be- trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital- konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode) wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zugerechnet. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem 30. Juni 1939 vorhanden gewesen und in den Jahren vorher verdient worden ; es gehe daher nicht an, einen Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zuzurechnen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte gutgeheissen im Sinne folgender Erwägung: Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21 bezw.22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom- men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines buchführungspfiichtigen Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-, die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem- ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und deshalb an sich wehrsteuerpfiichtiges Einkommen dar- stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-, dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre. Richtig ist, dass diese Wertvenehrung schon geraume Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist. Art. 21 Aha. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver- mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspfiege. für Art. 22 Ziff. 4 KrisAB 1938 das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und AIder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Eihtritt und Buchung zusammen die 'Vertvermehrung.erst zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert- vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch, dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert- vermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver- mehrung von Fr. 20,000.-gehört daher weder ganz noch teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40, aber nicht, weil sie so früh ein.getreten wäre, dass sie von der Wehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden zusammen die Grundlage für die IL Wehrsteuerperiode, die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3 WStB). 54. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. London and Provineial Marine aod General Insuranee Company Ltd. gegen Wehropfer- Rekurskommission des Kannns Zflrieh.