BGE 70 I 262
BGE 70 I 262Bge22.12.1943Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und DisziplinarroohtBpfiege.
4. -Im vorliegendßn Falle ist die entscheidende Frage,
ob die gesamten oder doch die angeblich
mit Gewinn ver-
kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts-
vetmögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den
kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von
der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts-
verwaltung selbst habe schon als buchführungspfiichtiges
Gewerbe zu gelten ....
Die
Beschwerd~ ist demnach in dem Sinne gutzuheissen,
dass
der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurock-
geesen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in
den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts-
punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften
zum Geschäfts-und nicht Zllm Privatvermögen des Re-
kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen,ob der
Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt
hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan-
tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem
Einwand Stellung genommen werde.
53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S.
gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Wehrsteuer : Wertvermehrungen auf Akhlven eines buchführungs-
pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen
Jahres, in dem sie gebaht werden (Art. 21 Abs. Ilit. f WStB).
Impat pour la defense nationale: Les plus-values des actifs d'u,ne
entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du
revenu de l'annee au cours de Iaquelle elles sont portees en
compte (art. 21 al. 1 lit. f AIN).
Imposta per la difesa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi
d'u,n'impresa obbligata. a tenere !ibri di commeroio fa parte
deI reddito dell'anno in cui EI iscritto nei libri (art. 21 ap. 1
lett. f DCF per l'IDN).
Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts
der Konfektionsbranche. Er scbliesst seine Bücher Ende
BundeBreohtliohe Abgaben. N° ö3.
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Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wem-
opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr.
20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be-
trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital-
konto gut. Bei
der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode)
wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein
Betrag von
Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40 zugerechnet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der
Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die
stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem
30. Juni 1939 vorhanden gewesen und in den Jahren
vorher verdient worden ; es gehe daher nicht an, einen
Teil
der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40
zuzurechnen.
Das
Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte
gutgeheissen im Sinne folgender
Erwägung:
Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21
bezw.22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom-
men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines
buchführungspfiichtigen Unternehmens eingetreten und
verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht,
dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-,
die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem-
ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und
deshalb an sich wehrsteuerpfiichtiges Einkommen dar-
stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die
Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-,
dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht
geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre.
Richtig ist,
dass diese Wertve~ehrung schon geraume
Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist.
Art. 21 Aha. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den
praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver-
mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so
264 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspfiege. für Art. 22 Ziff. 4 KrisAB 1938 das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und AIder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Eihtritt und Buchung zusammen die 'Vertvermehrung.erst zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert- vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch, dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert- vermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver- mehrung von Fr. 20,000.-gehört daher weder ganz noch teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40, aber nicht, weil sie so früh ein.getreten wäre, dass sie von der Wehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden zusammen die Grundlage für die IL Wehrsteuerperiode, die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3 WStB). 54. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. London and Provineial Marine aod General Insuranee Company Ltd. gegen Wehropfer- Rekurskommission des Kan~ns Zflrieh.
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