Art. 4, 5 and 6 KGStB; war profits tax; taxable net profit and deductible business expenses. For the war profits tax, the decisive base is the actually realized net business profit; profits derived from transactions contrary to police regulations are not exempt from taxation. The admissibility of deductions turns not on the legality or morality of the conduct giving rise to the expense, but on the factual and legal connection of the outlay with the business as such. Expenses that concern the proprietor personally, including criminal fines and costs of criminal proceedings, are not business expenses. Reserves are deductible only insofar as they anticipate later deductible services or extraordinary impending expenditure within the business sphere (consid. 1-4).
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspßege. ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann' keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat. Vgl. auch Nr. 46, 49. -Voir aussi n os 46, 49. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 51. Auszug aus dem UneU vom G. Oktober 1944 i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung. Kriegage'Winnateuer: 1. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4: KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor- schriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung al4Sgesohlossen. 2. Die Beschränkung der AbzQgSberechtigung auf gesehMtsmässig begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Aussohluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solohes, sondern die im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen. 3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind znIässig, soweit es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass- gabe bereits eingetretenen Verbranches handelt, und, bei bevorstehendem ausserordentliohem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6. Abs. 1). Bundesroohtliche Abgaben. N0 51.
Impßt 8W' les bene/ices de guerre : 1. L'impöt se caleule Snr le fonde- ment du benefiee net effectivement realise (art. 4 ABG). Les benefiees provenant d'affaireson il ya eu eontravention a des prescriptionsde police ne sont pas excll4S de l'imposition. 2. Le prineipe selon lequel ne peuvent etre dMuits qne les frais jl4Stifies par l'l4Sage eommercial (art. 5 a1. 1 sert a. exelure la deduction des frais qui eoneernent non pas l'exploitation elle- meme, mais les personnes qui y travaillent. ou les tiers. 3. Pour les frais dont la dednetion est admissible, il est lieite de constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves constitnent la mise en compte sneeessive de prestations futures et correspondent a la consommation effeetive de biens ou da services. Dans le cas on il s'agit de depenses .extraordinaires et prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites a. titre de eompensation pour des pertes menagantes (art. 6 al. 1). Irwpoata aui pro/itti di guerra: 1. L'imposta si caleola seeondo il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti provenienti d'affari eontrari a prescrizioni di poIizia non sono esenti dall'imposta. 2. Il principio, secondo eni unicamente le spese ginstifieate clal- l'nso eommereiale possono essere dedotte (art. 5 ep. 1), serve ad eseludere la deduzione delle spese ehe eoneernono non l'eser- cizio stesso, ma le persone oeeupate nell'azienda 0 terzi. 3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe possono essere dedotte in quanto ehe qneste riserve costitui- scano la messa in eonto successiva di prestazioni future e cor- rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qualora si tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d'ammor- tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti (art. 6 cp. 1). A. -Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps- brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine Straf untersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November 1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der fortgesetzten vorsätzlichen übertretung des Art. 37 des genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.-Geldbusse verurteilt, Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.-und 292.70 und eine Parteientschädigung von Fr. 60.-an einen Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke, die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in
Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage von Fr. 19,850.-. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivil- und handelsrechtlicher, verwaltungsrechtlioher und straf- rechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur werden oharakterisiert als laufende Beratungen und klei- nere Besorgungen, Vorkehren zur Stützung, Sicherung' und Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilan- sprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte ver- waltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg. Alkoholverwaltung wegen Erneuerung der Grosshandels- bewilligung und der definitiven Brennbewilligung und we- gen Freigabe der mit Beschlag belegten Warenvorräte. Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und
204 Verwaltungs-und Disziplinarrechtepßege. Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr. Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens. Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich und steuerreohtlioh Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe zu trennen, wenn es sich um geschäftliohe Fragen und ge- schäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzu- rechnen, den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber per- sönlich zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen als Gewinnungskosten sei auch ein Gebot der Billigkeit. Die Rückstellungen seien in vollem Umfange gesohäfts- mässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.-zur Deckung der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage VOll Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise ge- schützt in Erwägung:
Im Rahmen eines Gesetzes, das, wie der Kriegs- gewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung nach dem Betrage des im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens (des wirklichen Geschäftsgewinnes), also nach einem objektiven Merkmal bestimmt, kann es aber auch bei der Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begrün- dete Unkosten (Art. 5, Abs. I KGStG) anzusehen sind, offenbar nicht darauf ankommen, ob die Aufwendung ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung (Ein- spraoheentscheid vom 28. April 1941) hat. Der Geschäfts- betrieb umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuer- pflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der Abzugsbereohtigung auf geschäftsmässig begründete Unkosten dient hier dem Ausschluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Ge- schäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen, z. B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder des Personals für persönliche Zwecke, oder Zuwendun- gen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen. Das Gesetz nennt u. a. Gehälter und Löhne von Betriebs- inhabern. In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug beschränkt auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen- hängenden Leistungen ; für die persönlichen Steuern wird er damit ausgeschlossen (Art. 5, Abs. 2). Massgebend für die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche
256 Verwa.ltungs-und DisziplinarrechtspIlege. Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert- urteil, das sich nach dein Gesichtspunkte rechtlicher oder sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet. 3. -Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten. Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber- stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge- schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel- lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB. 4. -Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge- samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu- sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be- schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts- unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver- urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird dadurch nicht berührt, dns zur Deckung der Busse unter Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf- verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen Kosten gehören .auch die Aufwendungen für die Bemü- hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die Beschlag:oohme War hier nach dem Urteil des Obergerichts eine Untersuoluifigshandlung und die damit verbundenen Kosten UnterlluchUngskosten (Urteil S. 23) ; zudem ist sie Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.
nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz- strafe (Art. 44). Anderseits umfassen die Gesamtkosten auch Aufwen- dungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be- ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen und um die Erledigung von Zivilal!.Sprüchen. Auf Grund der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs- weise auf Fr. 8000.-festzusetzen, und davon Fr. 500.- auf das Jahr 1938, Fr. 4000.-auf 1939 und Fr. 3500.- auf die Jahre 194 /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be- gehren ist unbegründet. 52. Uriell vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen. Wekrsteuer :