BGE 70 I 247
BGE 70 I 247Bge27.11.1941Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
lauf der Rekursfrist versohlossen aufbewahrt werden sollen.
Auf den Grund der Verspätung, Versohulden des Wehr-
manns oder einer
Ürmittlungsstelle, kommt es für die
Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen
sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höch-
stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-
stellung absichtlich verzögert
hat, um das Wahlergebnis
zu
beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei
Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am
8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung
des vorgedruckten Zustellungscouverts
ist Sache des Wehr-
manns ; die Truppe kontrolliert
nur die von ihm angegebene
zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut
Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem
Wahloffizier überliess
und diesem dabei ein Versehen unter-
lief, so
kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit
ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die
Post
dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-
lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau
Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie
sich
am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda
(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob
seit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts
eingetroffen seien.
Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob das fragliche Zustellungscouvert
erst am Mon-
tag oder schon vorher in Ennenda. eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch; dass er das vom Wahl-
bureau ermittelte Wahlergebnis
auf Grund der verspätet
eingelangten MiIitärstimme abänderte, Bundesrecht ver-
letzt.
Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das BuniJe8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 19. August;
1944 aufgehoben.
Organisation der Bundesreohtspflege. N0 1)0.
IV. DEROGATORISCHE' KRAFT
DES BUNDESRECHTS
147
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48.
V. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. NI'.
48. -Voir n° 48.
VI.
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
50. Auszug aus dem Urtefi vom 11. Dezemher lM4 i. S. Saell-
walterverhand
Luzern & Kons. gegen Regierungsrat und
Grosser Rat des Kantons Luzern.
VerhäZtniB von An. 102 Zig. 2 BV zu Art. 175 Zig. 8 und 178 aOG.
Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen
Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch nichtgenehmigungs-
bedürftige Bestimmungen desselben einer Kontr?lle auf deren
Verfassungsmiissigkeit unterzieht,
insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beun Bundesgencht
angefochten wird, als er der bundesrätlichen Genehmigung
nicht bedurfte.
Rapports entre l'art. 102 eh. 2 Cl! et 'leB art. 175 eh. 3 et 1'18 OJ.
Le fait que le Conseil fMeraI. en approuvant selon les hliesst es mcht aus!. dass
auch der Erlass selbst, nicht bloss eme Anwndungsverf. 27 e
29 LP une Ioi ou un ~te portes par un ton, examme a.
la constitutionnalite de dispositions non sUJettes a approbation,
n'a pas pour consequence que I'acte 16gislatif lui-mbe (et non
seulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque
248 Staatsrecht. devant le Tribunal federnl par la voie du recours de droit public, dans Ia mesure on Ja. loi ou le reglement n'avaient pas besoin de l'approbation du Conseil federal. Ratpporto tra l'art.102 cijra 2 OF 6 gli art. 175 ci/ra 3 6178 OGF. Il fatto ehe il Consiglio federale ratifieando a' sensi degli art. 27 e 29 LEF uno. legge 0 un deereto emanato d'un eantone, esamina anehe la. eostituzionalit8. di disposti non soggetti all'approva- zione, non esclude Ja. facolta. d'impugnare direttamente questi disposti mediante rieorso di diritto pubblico al Tribunale federale. Am 6. Oktober 1941 erliess der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz über die Ausübung des Sachwalter- berufes. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ersuchte der Regierungsrat den Bpndesrat um die Geneh- migung des Gesetzes im Sinne der Art. 27 und 29 SchKG. Der Bundesrat sprach diese mit Beschluss vom 11. Januar 1944 aus, soweit sie darnach -erforderlich war. In den Er- wägungen des Beschlusses befasste er sich auch mit dem übrigen Gesetzesinhalt und stellte fest, dass kein Anlass bestehe, diesen auf Grund der dem Bundesrat nach Art; 102 Ziff. 2 BV zustehenden' beschränkten überprüfung zu beanstanden. Schon auf den Erlass des Gesetzes hinhatten einzelne Betroffene gegen diess beim Bundesgericht staatsrecht- liche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4, 31 BV und .Art. 2 üb.Best. z. BV erhoben. Sie hielten daran auch fest, nachdem der Regierungsrat den Ablauf der Referendums- frist und die Genehmigung durch den Bundesrat amtlich bekanntgemacht und' gestützt darauf das Gesetz in Kraft erklärt hatte. Aus den Erwägungen: Der Entscheid des Bundesrates steht der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Der Bundes- rat hatte zu prüfen, ob das Sachwaltergesetz mit dem Bundesgesetz über SChuldbetreibung Und Konkurs verein- bar ist, soweit es die gewerbsmässige Vertretung der Gläu- biger und Schuldner durch die Sachwalter (§ 1 Ziff. 4 und 5) sowie durch die Anwälte, Banken und Sparkassen Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 50. 249 (§ 2 Abs. 1 bis 3) ordnet. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Gesetz verstosse gegen Art. 27 SchKG und verletze deswegen den Grundsatz von der deroga- torischen Kraft des Bundesrechtes. Es kann infolgedessen offen bleiben, ob ein derartiger genehmigungsbedürftiger und vom Bundesrat genehmigter kantonaler Erlass beim Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen den Erlass selbst richtet, angefochten werden kann, weil er die Vorschriften des SchKG verletze, oder ob solche Anfechtung nur gegen die Gesetzesanwendung im Einzelfall zulässig ist. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des übrigen, nicht nach Art. 29 SchKG genehmigungs bedürftigen Ge- setzesinhaltes beschränkte sich die Kontrolle des Bundes- rates darauf, ob das Gesetz Vorschriften enthalte, die sich bei einer ersten allgemeinen, vorläufigen Prüfung als mit der Bundesverfassung (Art. 4 und 31) unvereinbar erwie- sen, sodass deren Unzulässigkeit sich zum vornherein und ohne weiteres aufdränge. Die vom Bundesrat ausgespro- chene Genehmigung auch dieser übrigen Gesetzesbestim- mungen lässt die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes unberührt und vermag dessen Entscheid nicht zu präju- dizieren. Der Bundesrat geht selbst davon aus, und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat es wiederholt festgestellt, wenn staatsrechtliche Beschwerden gegen die Gesetzesanwendung in Frage standen (BGE 30 I 671, 38 I 471, 42 I 349, 50 I 342, 52 I 161, 53 II 462). Es muss in gleicher Weise auch gelten, wenn sich die Beschwerde unmittelbar gegen den Erlass selbst richtet. Nicht nur im ersten, sondern auch im letzten Falle schliessen sich staats- rechtliche Beschwerde und Offizialverfahren vor dem Bundesrat nicht aus. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren, das auch ohne Antrag Platz greifen kann und das von der Staatsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes bei behaupteter Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch im Hinblick auf die Kognitionsbefugnis wesentlich verschieden ist. Die Aufgabe des Bundesgerichtes, kantonale Erlasse auf
260 Verwaltungs. und Dieziplinarreohtspfiege. ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, ka.n.n.' keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat. Vgl. auch Nr. 46, 49. -Voir aussi n OS 46,49. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
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