Art. 1a Ziff. 5 OG; Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen; die zeitgerechte Militärstimme ist nur zu berücksichtigen, wenn das Zustellungscouvert vor Abschluss der Ergebnisermittlung bei der ermittelnden Stelle eintrifft. Die bundesrechtliche Ordnung ist abschliessend; kantonale Abweichungen sind unzulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Wehrmanns oder auf Fehler von Übermittlungsstellen an, sondern allein auf den fristgemässen Eingang bei der zuständigen Stelle. Die Beurteilung der Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften unterliegt freier bundesgerichtlicher Prüfung (consid. 3-4).
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IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re- gierungsrat des Kantons Glarus. ' BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. la Ziff. 50G): Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2). Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen : Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja- nuar 1940) ist abschliessend ; ihre Anwendung wird vom Bun desgericht frei überprüft (Erw. 3). Abstimmungsverfahren ; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4). Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) : Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge. ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2). Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations : La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier 1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son application (consid. 3). Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4). Elezioni cantonali, ricof'sO (art. la cüra 5 OGF) : QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2). Partecipazi(me dei militi alle elezwni EI votazion,i,: TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940) e completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua applicazione (consid. 3). Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4). A. -Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die Bürger- liche Volkspartei und die Demokratische und Arbeiter- partei getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen aufgestellt. Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war, Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49
forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh- morgens dem Wahloffizier. Dienr legte es in das Zllstel- lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse An die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) durch Einfügen von Ennenda und gab es sofort zur Post, die es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda zustellte. Dort wurde es geöffnet ; es enthielt die unver- änderte Liste der Demokratische und Arbeiterpartei . Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei das Wahlergebnis ermittelt hatte. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Demokratische und Arbeiterpartei , die nach dem vom Wahlbureau ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti- gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen- verbindung stehenden Bürgerlichen Volkspa-rtei zuge- fallen waren. Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re- gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten Wahlergebnisses einen Vertreter der Demokratischen Und Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der Bürgerlichen Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent- scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen : Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun- gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial in der GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe- rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein- rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion). 16 AB 70 I -1944
Staatsreoht. . Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine bIosse Ordnungsvorschrift ; aus der weiteren Bestimmung, dass zu spä , d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs- resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion), müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats einlange. (( Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus- mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus- mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär- stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs- couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen, die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt werden muss.
B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom .29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge- wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag, die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei nicht zu validieren, wurde nicht gestellt. O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944 sei aufzuheben:. D. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt. Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49. -243 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht- eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re- . gierungsrates richten müssen. E. -Die Demokratische und Arbeiterpartei Ennenda beantragt Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent- scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm- rechts-oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu- fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes- recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor- liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu- treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs- rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat. Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei- zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder konstituierenden Sitzung befasst ; doch gibt es auch Kan- tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden dagegen dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch
der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den Gemeinden gewählten) Wahlbureaux ermittelt. Über Be- schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re- gierungsrat ( 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden 19 der Vollziehungsverordnung zu 10 des Gemeindegesetzes von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat behauptet nicht, dass mit 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes beabsichtigt war. Die in 3 des Landratsreglements vom 30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs- akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen ein- zelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Re- gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor- liegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen eigenen Besohluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be- traohten. 3. - Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda auszuüben, kann dahingestellt bleibnn. Naohdem er sich des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies- send. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan- tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen (Art. 3 BRB) ; davon abweichende Vorschriften zu erlassen Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49.
sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen Regierungsrats über die Durohführung der Landratswah- len, von der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein- gaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser 13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der bundesreohtliohen Vorschriften ist vom Bundesgerioht frei zu überprüfen. 4. -Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl) zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern (Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert, das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam- melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver- sehen; d. Der Versand hat spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts, die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre- sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu- bewahren. Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich. Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft sein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt, die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein- gehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel- lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-
lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen. Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehr- manns oder einer Übnrmittlungsstelle, kommt es für die Frage, ob eine Militärstimme Iloch zu berücksichtigen sei, grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höc stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu- stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am 8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr- manns ; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter- lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess- lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda (das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob seit der letzten Postverteilung noch ustellungscouverts eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon- tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist. Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl- bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver- letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Glama vom 19. August 1944 aufgehoben. Organisation der Bundesreehtspftege. N0 50. IV. DEROGATORISCHE' KRAFT DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIREDU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48. V. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 60. Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela- wal1erverltand Luzern Kons.gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern. VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs- bedürftige Bestimmungen desselben enr Konm. lle auf deren Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung nicht bedurfte. Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ. La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les . !7 e , 29 LP une loi ou un te portes par un onton, examme 1 constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation, n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non saulement une mesure d'application) ne puisse tre attaque ,