BGE 70 I 188
BGE 70 I 188Bge30.01.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarreohtspfiege.
Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver-
fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5;-mit einem
Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung für einen
Liquidationsgewinn
ist daher nicht haltbar und muss auf-
gehoben werden.
Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe-
standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und
damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird
daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach-
steuerverfahren zu eröffnen ist.
4. -Da die Beschwerde demnach begründet ist, SO muss
auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden ;
nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die
kantonale Rekurskommission
in vollem Umfange begrün-
det und hätte gutgeheissen werden sollen. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben, soweit dem
Rekurrenten darin eine
Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen
Rekursverfahrens auferlegt werden.
43. Urteil vom G. Oktober 19M i. S.Amerlcan Express Comp. Ine.
gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Wekropfer: 1. Ausländische juristische. Personen die in der
Schweiz Betriebsstätten Wlterhalten WlterIiege~ dem eidge-
nössischen Wehropfer. •
2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-
s!ätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor-
tIOnal verlegt.
Sac,ri{ice ,pour la, defense. nationale: 1. Les personnes morales
etrangeres qm entrehennent en Suisse des etablissements
stables sont soumises au..sacrifice pour la defense nationale.
2. Elles. doivent payer l'impöt BUr ]a fortWle investie dans ces
etabhssements ; les dettes sont reparties proportionnellement
Sacr.i{ici.o per la difesa nw:ionale: 1. Le persone giuridiche stra-
mere, che tegono m Js:vizzera aziende stabiIi, sono assog-
gettate al sacrlfimo per la difesa nazionale.
2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in
queste aziende ; i debiti sono ripartiti proporzionalmente.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 43.
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A. -Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person
ausländischen· Rechts
mit Hauptsitz in New York und
Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro-
päischen
Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärungfür
die schweizilrischen Filialen Basel, Genf, Luzern und
Zürich, vom 30. Januar 1941, als steuerpflichtiges Vermö-
gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die
schweizerischen Passiven
nach Massgabe der Buchführung
der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein-
schätzung dagegen
ist ausgegangen vom Reinvermögen
(Gesellschaftskapital
und Reserven) der Gesamtunterneh-
mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize-
rischen
Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven
entsprechende Quote als wehropferpflichtigesVermögen
in Anspruch genommen. Im Einsprache-und im Rekurs-
verfahren wurde
an dieser Besteuerung grundsätzlich fest-
gehalten
mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu-
tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung
massgebende. Kapital um eine dem Bruttowerte des aus-
ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin
ent-
sprechende Quote ermässigt worden, im kantonalen Rekurs-
entscheid wurden ausserdem,
auf Begehren der Be-
schwerdeführerin,
unter Berufung auf BGE 64 I S. 253 die
Aktiven
der schweizerischen Filialen um % der internen
Guthaben.
an den Hauptsitz herabgesetzt.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben
und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde-
führerin
auf den Betrag festzusetzen, der in der
Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung
wird
im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe in der Wehropfererklärung, entsprechend· dem
Wortlaut von Art_ 18, lit. d WOB, den Übersch~s
der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be-
triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die
beherrschende Gesellschaft in New· York (das eigentliche
Steuersubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-
190 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspfiege. pflicht tatsächlich und rechtlich als Eigentümer verfügen konnte. Dies sei das in den schweizerischen Betriebsstätten « angelegte » Vermägen. Die hievon abweichende Berech- nungsweise der Behörden widerspreche der Anordnung des Gesetzes. Sie beruhe auf einer Übertragung der bei andern eidgenössischen Steuererlassen vorgesehenen Besteuerungs- weise auf das Wehropfer. Indessen we:che' M. 18 WOB in auffallender Weise ab von der Ordnung der Besteuerung ausländischer jUi'istischer Personen bei Krisenabgabe (Art. 41) und Wehrsteuer (Art. 52, Ziff. 2). Auch aus Art. 16 WOB lasse sich nicht ableiten, dass beim ganzen Wehropferbeschluss die bisherige bundesgerichtliehe Praxis für die interkantonale und internationale Steuerausschei- dung massgebend sein solle; Art. 16 ordne nur die Fälle, wo ein Steuerpflichtiger in de),' Schweiz und im Auslande Vermögen und Schulden besitze, nicht diejenigen interna- tionaler Unternehmungen mit Betriebsstätten, . aus deren Buchführung die zugehörigen Aktiven und Passiven ein- wandfrei zu ermitteln sind. Eine Angleichung an die Doppelbesteuerungspraxis finde sich im WOB überhaupt nicht. Dagegen ergebe sich aus dem Unterschied zu· der Ordnung in KrisAB und WStB klar, dass beim Wehropfer eine völlig andere Besteuerung gewollt gewesen sei. Im Gegensatz zu jenen andern Gesetzen sei hier nicht von der Passivseite, sondern von der Aktivseite der Bilanz aus- zugehen. Dabei habe der Gesetzgeber die einfache, in Art. 18 WOB enthaltene FormulierUng wählen können weil er davon ausgehen konnte, dass sich bei Betriebs- stätten das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen nachweisen lasse, was die Abweichung von früheren und späteren Formulierungen erkläre und als gewollt erscheinen lasse. Sie sei auch gerechtfertigt durch die grundsätzliche Verschiedenheit des Gegenstandes der Besteuerung beim Wehropfer einer-und Krisenabgabe und Wehrsteuer anderseits. O. -Die kantonale Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde, die eidgenössische Steuer- Bundesreehtliehe Abgaben. N° 43. 191 verwaltung Erhöhung des wehropferpflichtigen Vermö- gens der Beschwerdeführerin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 18, lit. d, WOB haben die ausländischen juristischen Personen, die in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten (Art. 4, Ziff. 3, lit. dWOB), das Wehropfer von dem darin angelegten Vermögen zu entrichten. Was unter diesem Vermögen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bemessung des wehropferpflichtigen Vermögens. Demgemäss haben sie die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs- stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1), wobei beim Schuldenabzug (Art. 14, Abs. 2) die Sondervorschrift zu beobachten ist, die das Gesetz für Steuerpflichtige mit Auslandsvermögen aufgestellt hat. Der Schuldenabzug richtet sich nach der steuerrechtlichen Zugehörigkeit der Aktiven, nicht nach der tatsächlichen Verlegung der Schulden im Rahmen der WIrtschaft des Steuerpflichtigen. Er ist nur zulässig nach dem Verhältnis des wehropfer- pflichtigen Vermögens zum Gesamtvermögen (Art. 16 Satz 2 WOB). Das Beschwerdebegehren, wonach das wehropferpflichtige Vermögen auf Grund der schweize- rischen Bruttoaktiven einerseits und der tatsächlich den Schweizerbetrieben zugeschriebenen Passiven anderseits zu berechIien wäre, ist mit dieser Ordnung . unvereinbar. 2. - Was die Steuerpflichtige zur Begründung ihres Stand.punktes vorbringt, beruht auf Irrtümern über die Herkunft, den Sinn und die Tragweite der in Art. 18 WOB getroffenen Ordnung. Art. 18 WOB enthält, jedenfalls in den hier massgebenden Beziehungen, keine wesentliche Abweichung von früheren und späteren eidgenössis.che!l. Suererlassen ; er entspricht vor allem den Erlassen, die die Beschwerdeführerin angerufen hat. Allerdings dürfen zum Vergleiche nicht die Vorschriften herangezogen wer- den, die im Rahmen der in jenen Erlassen vorgesehenen Sonderbelastung juristischer Personen aufgestellt sind
192 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. (Art. 41/42 KrisAB, Art. 52, Abs. 2 WStB). Es ist ZU beachten, dass der Wehropferbeschluss nur eine Ordnung aufstellt, der grundsätzlich in gleicher Weise natürliche und' juristische Personen . unterliegen, wobei sich die Fassung der Vorschriften weitgehend an die Ordnung anlehnt, die in andern eidgenössischen Erlassen für die Vermögenssteuer natürlicher Personen aufgestellt ist. Im Rahmen der Besteuerung natürlicher Personen ist aber in jenen Erlassen, wie in Art. 18, lit. d WOB, von dem Vermögen die Rede, das Ausländer «in inländischen (schweizerischen) ... Betriebsstätten angelegt. haben». (Art. 20/21, Ziffer 2 KrisAB; Art. 20, Abs. I, lit. d, WStB, vgl. auch lit. c daselbst.) Auch der Schuldenabzug ist in gleicher Weise geordnet, wie beim Wehropfer (Art. 29/30 KrisAB; Art. 29 WStB). Darüber aber, dass die Vor- schriften über den Schuldenabzug für Ausländer mit Inlandsvermögen, wie für Inländer mit Auslandsvermögen in gleicher Weise gelten, hat nie ein Zweifel bestanden (BGE 62 I S. 95, Erw. I). Die verhältnismässige Verlegung der Schulden beruht darauf, dass die Schulden. auf dem ganzen Vermögen eines Steuerpflichtigen lasten und dass das Besteuerungsrecht des Staates nicht davon. abhängen kann, wie der Steuerpflichtige selbst seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnet und wie er dabei .l'leine Sc4ulden verlegt (BGE a.a.O.S. 97 f). Aus dem Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB kann nichts anderes abgeleitet werden. . Der . Alli!druck «Vermögen, das ... in schweizerischen Betriebsstätten angelegt» ist, braucht nicht als Bezeichnung des Reinvermögens ver- standen zu werden. Die Anlagen kaufmännischer und industrieller Unternehmungen im Betriebe und in Betriebs-. stätten sind nicht auf eigene' Mittel beschränkt. Dass aber in Art. 18 unter « AJUagen» nicht Reinvermögen verstanden sein kann, ergibt sich aus einem Vergleiche mit andern daselbst aufgeführten Steuerobjekten :« Grund- stücke» (lit. a) und «Grundpfandforderungen » (lit .. b) jedenfalls sind Bruttöwel'te. Dass es bei Betriebsanlagen ~ BundesrechtlicheAbgaben. N0 43. 193 nicht anders sein kann, . folgt, wie in Erw. I hievor nach- gewiesen wurde, aus der Ordnung des Wehropfetbe- schlusses. Ob bei der Ermittlung des steuerbaren Reinvermögens ausgehend von den Aktiven der inländischen Betriebs- stätten die nach Art. 16 WOB zugelassenen Passiven abgezogen werden (direkte Berechnung) oder zunächst das gesamte Reinvermögen der Unternehmung berechnet und hierauf. der auf die inländischen Betriebsstätten ent- fallende Teil ermittelt wird (indirekte Methode) ist hier unerheblich. Beide Berechnungsweisen müssen bei Unter- nehmungen, deren Grundkapital nicht angegriffen ist, zu dem nämlichen Ergebnis führen. 3. -Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission beruht auf den in Ziffer I hievor dargelegten Grundsätzen. Die Herabsetzung der bilanzmässig ausgewiesenen Aktiven der Betriebsstätten um % der internen . Guthaben der Betriebsstättenan den Ha.uptsitz im Sinne der Praxis in interkantonalen Doppelbesteuerungsbeschwerden (BGE 64 I S. 259 ff) entspricht einem ausdrücklichen Begehren der Beschwerdeführerin und kann daher auf sich beruhen bleiben. Unrichtig war· es dagegen, dass bei Feststellung der für Ausscheidung des steuerbaren Vermögens mass- gebenden Aktiven der gesamten UnternehmUng im Ein- spracheentscheid die ausländischen Liegenschaften ausser Betracht gelassen wurden. Nach Art. 16 WOB 'ist die Schuldenverlegung im Verhältnis der inländischen Aktiven zu d€lD gesamten Aktiven vorzunehmen. Ein . Grund , Liegenschaften dabei nicht zu berücksichtigen, besteht nicht. Das BUndesgericht hat die Steuerberechnung gemäss Art. 16, Abs. I Satz I VDG in Verbindung mit Art. 76, Abs. 3 WOB von amteswegen zu berichtigen. 13 AB 70 I -194,i
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