Art. 43 Abs. 2 WStB; liquidation gain from the cessation of a commercial undertaking subject to bookkeeping obligations; such gains are taxable even if the business has already ceased before the assessment period, provided the liquidation occurs during the calculation period. For the computation of the liquidation gain, the acquisition cost is decisive unless, during the life of the business, depreciation of that cost was accepted for income-tax purposes; only in that event is the reduced book or fiscal value relevant. A mere wealth-tax declaration value does not replace the cost basis absent proof of such a tax connection (consid. 1–3).
1'82 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. gibt die Möglichkeit die Geschäftsführung auf einzelne. Zweige des ,Betriebes und den innern Geschäftsverkeh! zu beschränken., Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind vom Verwaltungsrate auf Grund dieser gesetzli lhen und statutarischen Ordnung mit der Geschäftsführung eines einzelnen Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie sind daher . Organe . der Geschäftsführung im Sinne von Art. 39, Abs. 1 WStB. Dass sie auc der Oberleitung des Gesafntbetriebes,dem Direktorium, angehören, ist nicht erforderlich. Die Einwendung, . in den Statuten der AIAG seien Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet. Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe der AIAG stirnmt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach, überhaupt. nicht mehr mit den Statuten überein. Die Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor. Der Generaldirektor ist aber heute durch ein (in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehenes) Kollegialorgan (Direktorium). ersetzt, an Stelle der Direktoren ) sind Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls in den hier, unter dem Gesichtspunkte von Art. 39, Abs.
WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden Verhältnissen, nichts. wesentliches geändert worden. Offensichtlich unhaltbar ist es auch, bei Personen, deren Beteiligung an der Geschäftsführung in den Statuten begründet ist; die Eigenschaft von Qrganen der Geschäfts- führung bestreiten zu wollen. Es mag in dieser Hinsicht auf die ausführlichen Darlegungen im Entscheide des Obergerichts Bezug genommen werden, die durch die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht entkräftet worden sind. Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh- nung im Geschäftsbericht, als Indizien für die Stellung des Beschwerdeführers in der Unternehmung lnitheran- ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei- gemessen. Bundesrechtliohe. Abgaben. N° 42.
Verwa.ltungs-und Disziplinarroohtspfiege der schweizerischen Soldatenfürsorge abtrat. Die Wehr- steuer-Rekurskommission hat angenommen, aus der Liqui- dation des Warenlagers habe sich ein Kapitalgewinn ergeben nach folgender Berechnung : Verkaufspreis des Schuhlagers . Buchwert Bruttogewinn .- abzüglich Unkosten . Gewinn ..... . Fr. 85,000.- 15,000.- Fr. 70,000 . .....:.. 8,000.- Fr. 62,000.-, und diesen Gewinn zum Satze von 9,75 % für ein Jahr steuerpflichtig erklärt (Art. 43, Abs. 2 WStB). Als Buch- wert ist dabei der Betrag eingesetzt worden, mit dem der Rekurrent das Warenlager in der Wehropfererklärung vom 21. Oktober 1940 angegeben hatte (in der Wehrsteuer- erklärung I vom 8. Dezember 1941 war es mit Fr. 14,500.- deklariert). Bücher sollen nicht geführt worden sein. B. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts- beschwerde bestreitet der Rekurrent die, Besteuerung für einen Liquidationsgewinn aus dem Verkaufe des Waren- lagers Zur Begründung macht er geltend, sein Geschäfts- betrieb sei kein buchhaltungspflichtiges Gewerbe gewesen, nie kaufmännisch geführt und auch nie auf Grund von Geschäftsbüchern besteuert-worden. Er beanspruche daher, auf Grund von Art. 42 WStB besteu.ert zu werden, sodass eine Besteuerung für Erwerb in der H. Veranlagungspe- riode ausser Betracht falle. Unter Art. 43, Abs. 2 WStB falle die Liquidation seine Warenlagers nicht, weil sie vor dem 20. November 1942 stattgefunden haben, an dem jene Bestimmung erlassen wurde Das Warenlager sei unter dem Ankaufpreis, also ohne Gewinn verkauft worden. Sollte man trotzdem einen Liquidationsgewinnannehmen, so sei er auf Fr. 20,OOO.-herabzusetzen. -Der Rekurrent gebe zu, dass er das Warenlager als Vermögensbestandteil schlecht versteuert habe. Doch sei dies darauf zurückzu- führen, dass er die Grösse des Lagers nicht gekannt habe. Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 42.
Er hätte das Warenlager beim Wehropfer mit Fr. 54,000.- statt mit Fr. 15,000.-angeben sollen. Er beantrage daher Änderung der Wehropfertaxation. In einer weiteren Auf- stellung kommt er zu einem Verkaufsgewinn von Fr. 8500.-. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
) 86 Yerwaltungs-und Disziplinarroohtspfiege. Auch darauf kommt es nicht an, ob der Liquidations- gewinn vor oder nach Erlass des BRB vom 20. November 1942 erzielt wurde. Der Beschluss trifft Anordnungen für die'Wehrsteuer, die vom 1. Januar 1943 an zu erheben ist, also für diejenige der H. und der folgenden Perioden. Mass- gebend ist dabei der Liquidationsgewinn, der während der Berechnungsperiode erzielt wurde ; Berechnungszeitraum für die H. Veranlagungsperiode aber sind die Jahre 1941 und 1942 (Art. 41, Abs. 1 WStB). 2. - Es kann sich deshalb nur fragen, ob der Rekurrent bei dem Verkaufe des Warenlagers an die schweizerische Soldatenfürsorge einen Reingewinn erzielt hat. Er bestrei- tet es mit der Behauptung, er habe beim Verkauf einen Verlust erlitten. Sodann macht er Eventualvorschläge für den Fall, dass dieser Standpunkt abgelehnt würde. 3. - Ein Liquidationsgewinn ist erzielt, wenn der Rein- erlös aus dem .verkaufe des liquidierten Gegenstandes die Gestehungskosten übersteigt. Bei Unternehmungen, bei denen während des Betriebes die jährlichen Reingewinne unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den Gestehungskosten ermittelt wurden, ist bei Berechnung des Liquidationsgewinnes von dem um die anerkannten Abschreibungen herabgesetzten Buch-oder Steuerwerte auszugehen. Dies ist auch die kantonal-zürcherische Pr;txis, auf die sich die eidgenössische Steuerverwaltung beruft. Sie bemisst den Liquidationsgewinn nach dem Verkaufs- erlöS einerseits und nach dem Werte anderseits, der bei der letzten Besteuerung der Gewinnermittlung gedient hat behält aber die Fälle ausdrücklich vor, wo bei der früheren Einkommensbesteuerung Abschreibungen nicht durchgeführt worden sind (Rechenschaftsbericht der Oher- rekurskommission des Kantons Zürich, 1943 S. 14, Nr. 13). Hier haben die kantonalen Behörden der Berechnung des Liquidationsgewinns weder die Gestehungskosten, noch den Wert zu Grunde gelegt, der bei der letzten Besteuerung für Einkommen der Gewinnermittlung diente. Sie haben vielmehr den Betrag angerechnet, den der Rekurrent beim Bundesrechtliehe Abgaben. N° 42.
eidgenössischen Wehropfer als Wert des Warenlagers deklariert hatte. Es wurde also auf Angaben für eine Ver- mögenssteuer abgestellt, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der auf dieser Grundlage angerechnete Steuer- wert mit früheren Einkommensbesteuerungen irgendwie in Beziehung stehen, vor allem, dass es sich um einen zu Lasten früherer Gewinnermittlungen abgeschriebenen Buchwert handeln würde. Soweit aus den dem Bundesgerichte vorliegenden Ein- schätzungsakten für eidgenössische Steuern ersichtlich ist, hat der Rekurrent als Erwerbseinkommen jeweilen einen runden Betrag angegeben, und er wurde pauschal, offenbar naQh' Ermessen, eingeschätzt. Die Deklaration des im Geschäftsbetriebe vorhandenen Warenlagers bei der Ver- mögenssteuer, vor allem beim eidgenö !3ischen Wehropfer, hat mit diesen Einschätzungen nichts zu tun, was es aus- schliesst, sie ohne weiteres der Berechnung des Liquidations- gewinnes bei der Wehrsteuer zu Grunde zu legen. Vielmehr ist, mangels anderer Grundlagen, von den Gestehungsko- sten auszugehen. Das Ergebnis, zu dem die kantonale Rekurskommission gekommen ist, erscheint denn auch als durchaus unwahr- scheinlich. Schon die Umstände, unter denen der Verkauf des Warenlagers stattfand (Verkauf an die Soldatenfür sorge unter dem Drucke von Beanstandungen der eidge- nössischen Preiskontrolle ) lassen eher auf ein Verlustge- schäft schliessen. Bei einem Einheitspreise von Fr. 5.- für jedes Paar wäre ein Gewinn nur denkbar, wenn das Lager aus einem Gelegenheitskauf herrühren würde, wofüt aber nichts vorliegt. Aus den Kriegsgewinnsteuerakten der' eidg. Steuerver- waltung, auf die sich der Rekurrent schon vor den kanto- nalen Behörden berufen hatte, geht denn auch hervor, dass die Liquidation des Warenlagers keinen Reingewinn ergeben hat. Nach den Eingangsfakturen sollen sich die Erwerbspreise zwischen Fr. 6.-und Fr. 24.-bewegen, der grösste Teil mehr als Fr. 10.-betragen, und durch
Verwaltungs-und Diaziplinarrechtspfiege. Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver- fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5.-mit einem Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung füt einen Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss auf- gehoben werden. Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe- standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach- steuerverfahren zu eröffnen ist. 4:. -Da die Beschwerde demnach begründet ist, sO muss auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden; nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begrün- det und hätte gutgeheissen werden sollen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, soweit dem Rekurrenten darin eine Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens auferlegt werden. 43. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. Ameriean Express Comp. Ine. gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürieh. Wehropf e :: 1. .Ausländische juristische. Personen, die in der Schwelz BetI'lebsstäUen unterhalten, unterliegen dem eidge- nössischen Wehropfer. 2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs- stätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor- tional verlegt. . Sacrifice pour la defense nationale: 1. Les personnes morales etrangeres qui entretiennent en Suisse des etablissements stables snmt soumises au.sacrifice pour la defense nationale. 2. Elles. dOlvent payer l'impöt sur Ja. fortune investie dans ces etablissements; les dettes sont reparties proportionnellement Sacr.i icio per la difesa nazionale: 1. Le persone giuridiehe stra- mere, ehe mntnono in vizzera aziende stabili, sono assog- gettate al sacnficlO per la dlfesa nazionale. 2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in queste aziende; i debiti sono ripartiti proporzionalmente. Bundesroohtliehe Abgaben. N0 43.
A. -Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person ausländischen Rechts mit Hauptsitz in New York und Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro- päischen Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärung für die schweizerischen Filialen Basel, Genf, Luzern und Zürich, vom 30. Januar 194:1, als steuerpflichtiges Vermö- gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die schweizerischen Passiven nach Massgabe der Buchführung der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein- schätzungdltgegen ist ausgegangen vom Reinvermögen (Gesellschaftskapital und Reserven) der Gesamtunterneh- mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize- rischen Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven entsprechende Quote als. wehropferpflich,tiges Vermögen in .Anspruch genommen. Im Einsprache-und im Rekurs- verfahren wurde an dieser Besteuerung grundsätzlich fest- gehalten mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu- tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung massgebende. Kapital um eine dem ,Bruttowerte des aus- ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin ent- sprechende Quote ermässigtworden, im kantonalen Rekurs- entscheid wurden ausserdern, auf Begehren der Be- schwerdeführerin, unter Berufung auf BGE 64: I S. 253 die Aktiven der schweizerischen Filialen um % der intel'llen Guthaben an den Hauptsitz herabgesetzt. B. -Mit derVerwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde- führerin auf den Betrag festzusetzen, der in der Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Wehropfererklärung, entsprechend dem Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB, den Überschmns der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be- triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die beherrschende Gesellschaft in New York (das eigentliche Steue1'8ubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-