Art. 39 Abs. 1 WStB; Art. 717 OR; Tantiemensteuerpflicht von Organen der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft. Zu den Organen der Geschäftsführung gehören jedenfalls die nach zivilrechtlicher Ordnung zur Geschäftsführung herangezogenen Personen. Bei der Aktiengesellschaft sind dies die nach Art. 717 OR durch Statuten oder Reglement zur Geschäftsführung und gegebenenfalls nur für einzelne Geschäftszweige delegierten Direktoren. Die Organqualität setzt keine Zugehörigkeit zur Gesamtleitung und keine allgemeine Zeichnungsberechtigung voraus; unerheblich sind auch rein tatsächliche Indizien wie Titel, Bezüge oder Erwähnung im Geschäftsbericht (E. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. der Inanspruchnahme der 1929 bezogenen Geschäftsräume erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten sorgfältigeren Verfahren. in ungefähr gleichen Teilen auf die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä- digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts- betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben, ist unter den hier gegebenen Verhältnissen nichts einzu- wenden. Mit dieser Kostenverlegung auf die ganze Dauer des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und es bestand kein Anll1.8S, das Ergebnis der Gewinn-und Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs- gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng- liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:- schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Einschät- zungsentscheide erInittelt wurde. Die Einnendungen, die in der Beschwerde gegen die Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch.gegenstands- los und brauchen nicht erörtert zu werden. 41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X. gegen Obergericht des Kantons Schalfhauscn. Wehrsteuer : Personen, die nach Massgabe von Art. 717 OR zu der Geschäftsfiihru.ng einer Aktiengesellschaft herangezogen werden, unterlienen als Organe der Gesohäftsführung der Son dersteuer auf Tantiemen. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41. 177 ImpOt powr la dijense nationale: Les personnes qu.i participent Ja gestion d'nne S. A. conformem t a l'art. 717 CO ont snunllses a I'impöt special sur les tantlemes en leur quahte d organes de la societe. lmposta tpeJ1" la dije8a nazionale: Le persone ehe partecipano alla gestione d'nna societa anonima conf.ormemnnte al '.art. 717 CO sono assoggettate all'imposta speClale sm tantlemes nella loro quaIitA di organi della societa. A. -Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr- steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe- lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er hat diese Besteuerung angefochten Init der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen dl für seien nicht erfüllt. Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den Organen der GeschäftsfülIrung der AIAG. Geschäftsführende Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö- ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf- gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge- zogen würden, die Beratung des Direktoriums. B. -Das Obergericht des. Kantons Schaffhausen hat die Besteuerung geschützt im wesentlichen Init der Be- gründung, die Snllung der Abteilungsdirektoren als Organe der Geschäftsführung beruhe auf 20, Abs. 1 der statuten der Unternehmilltg und der dort getroffenen Ordnung der Vertretung der Gesellschaft. O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur. Be- gründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Oberge- richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr. die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt, 12 AS 70 I -1944
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. was unter dem Begrifie der Geschäftsleitung bezw. Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft verstanden wer- den muss ll. Es habe da;bei ausgeführt, dass zum leitenden Personal nur gezählt werden könne, wer faktisch an der Geschäftsleitung teilnehme, d. h. wem hinsichtlich der wichtigsten geschäftlichen Transaktionen (Kauf und Ver- kauf) Entscheidungsbefugnis eingeräumt sei und sofern diese auch nach aussen in Erscheinung trete. Zwischen Geschäftsführung und Geschäftsleitung bestehe kein grund- sätzlicher Unterschied. Der Beschwerdeführer diene der AIAG als Ingenieur, speziell bei der Fabrikation des Aluminiums. Er berate seine Dienstherrschaft in den technischen Fragen der Hüttenbetriebe. Ein irgendwie erhebliches eigenes Dispo sitionsrecht komme ihm nicht-zu. Die Geschäftsführung liege ausschliesslich in den Händen des Direktoriums. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich dort seine An- regungen und Anträge einzubringen. Die Entscheidung liege aber beim Direktorium. 'Mit dem Hinweis auf den Titel eines Abteilungsdirektors sei die Geschäftsführungs- qualität noch nicht dargetan. Die Bezeichnung bedeute eine Anerkennung seiner Dienste und bezwecke auch die Hebung seiner Stellung gegenüber Mitarbeitern und in gesellschaftlicher Beziehung. Auch darauf komme nichts an, dass der Beschwerdeführer früher zeichnungsberech- tigt gewesen sei. Heute sei er es nicht mehr. Aus den Statuten lasse sich die Geschäftsführungs- qualität nicht herleiten. Dort werde mit aller Eindeutigkeit festgestellt, dass die mit der Geschäftsführung zu be- trauende Person entweder ein einzelner Generaldirektor oder ein aus mehreren Direktoren zusammengesetztes Direktorium sei. Von Abteilungsdirektoren werde nicht gesprochen. Das Direktorium habe der Vorinstanz bestä- tigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft durch dB.s Direk- torium geleitet werden, dass die Verantwortung für die ganze Geschäftsführung das Direktorium treffe, dass kein Abteilungsdirektor dem Direktorium angehöre Und dem- J Bundesrechtliehe Abgaben; NO",41.
zufolge auch keiner von ihnen für die :Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich seLStellvertreter des einzelnen Mitgliedes des Direktoriums als Chef seinei' Abteilung sei je ein anderes Mitglied, dns Direktoriums und nicht ein Abteilungsdirektor. Organe der AIAG seien nach den Statuten der Ver- waltungsrat und das Direktorium, Massgebend sei, ob gemäss Gesetz und Statuten die betreffen.de Person für das Tätigwerden der Körperschaft rechtlich notwendig .sei (GMÜR, Kommentar Nr. 6 zu Art. 54 ZGB). Der rechtliche Bestand der AIAG wäre aber ohne Existenz von Abtei- lungsdirektoren nicht in Frage gestellt. Er sei duroh das Direktorium genügend gewährleistet. Gegenüber einzelnen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird noch bemerkt, Vertretungsmacht und Unterschriftsbereohtigung genügten nioht, um Organ- qualität zu begründen. Auch daraus könne nichts abge- leitet werden, dass die Abteilungsdirektoren in den Ge- sohäftsberichten der Gesellschaft aufgeführt werden. Es entspreohe einer Übung, dass Aktiengesellschaften den Geschäftsbericht benützen, um ihren höheren Beamten- stab, mitunter mit Einschluss der Prokuristen, der Öffent- lichkeit vorzustellen. Dass aber die Abteilungsdirektoren nicht Organe der AIAG seien, werde dadurch belegt, dass die Generalversammlung ihnen nie Decharge zu erteilen hatte. Decharge werde bei der AIAG immer nur für den Verwaltungsrat und das Direktorium beantragt und abgegeben. D. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. E. -In den Statuten der AIAG wird unter dem Titel Geschäftsführung II bestimmt: 20: Der VerwaltlUlgsrat bestellt die geschäftsführenden Personen welehe die Gesellschaft nach aussen vertreten. Er ernennt dem: gemäss einen General-Direktor oder mehrere Direktoren, von denen einer als General-Direktor bezeichnet werden kann.
la Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege. Der Verwaltu,ngsrat ka.nn auoh, einzelne seiner Mitglieder zur TeiIna.hme an der Qesohäftsleitung delegieren. . Der Verwaltungsrat bestimmt, wie diese mit der Gesohäfts- führung betraut()n ferson.en für die Gesellschaft zeichnen, sowie die Art der Zeichnung (Einzel-oder Kollektiv-Unterschrift). Es ist Saohe des Verwaltungsrates, die Rechte und Pfliohten der vorgena.nnten PersOInen vertraglioh festzustellen und ihre Saläre. und allfälligE). Gewinnanteile zu bestimmen. Zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren ist der Vorc sitzende gemnjnsa ,mit einem zeiohnungsbereohtigten Mitglied des Verwaltungsrates oder mit dem General-Direktor ermäohtigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1'82 Verwaltungs. und DisziplinarrechtapHege. gibt die Möglichkeit, die Gesohäftsführung auf einzelne. Zweige des Betriebes und den innern Geschäftsverke zu beschränken.: Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind vom Verwaltungsrate . auf Grund dieser gesetzlichen und statutarinoben Ordnung mit der Gesohäftsführung eines einzelnen .Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie sind daher. Organe der Gesohäftsführung im Sinne von Art. 39, Abs. 1 WStB. Dass sie auo,h der Oberleitung des Gesamtbetriebes, dem Direktorium, angehören, ist nicht erforderlich. Die Einwendung, in den Statuten der AIAG seien Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet. Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe der AIAG stiqunt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach, überhaupt nicht mehr mit den Statuten überein. Die Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor. Der Generaldirektor ist aber heute duroh ein (in den Statuten nioht ausdrüoklich vorgesehenes) Kollegialorgan (Direktorium) ersetzt, an Stelle der Direktoren sind Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls in den hier, unter dem Gesiohtspunkte von Art. 39, Abs. 1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden Verhältnissen, nichts wesentliches geändert worden. Offensichtlich unhaltbar ist es auoh, bei Personen, deren Beteiligung an der Gesohäftsführung in den Statuten begründet ist; die Eigenschaft von Organen der Geschäfts- führung bestreiten zu wollen. Es ag in dieser Hinsicht auf die ausführlicheu Darlegungen im Entscheide des Obergerichts Bezug genommen werden, die duroh die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht entkräftet worden sind. Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh- nung im Gesohäftsbericht, als Indizien für die Stellung des Beschwerdeführers in der Unternehmung mitheran- ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei- gemessen. Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.
Impßt pour la delense nationale: 1. Est imposable en vertu de l'art. 43 al. 2 AIN, le benefice en ca.pital produit par 10. liquida- tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabilite com merciale. 2. On ca.lcule Ie benefioo de liquidation en tenant compte du prix de revient a. moins que, preoodemment, au cours de l'exploita. tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de revient et n'o.it tenu compte de ces amortissements dans Ie ca.lcuI du benefice net en vue de l'impöt sur le revenu. Dans un tel cas, on ne tient compte que de la valeur comptable ou fiscale diminuee des amortissements admis. ImpOBta per la dilesa nazionak : 1. L'utile in capitale a dipendenza. dello. liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere una conta- bilitb. commerciale e imponibile in virtu delI 'art. 43 cp. 2 DCF per I'IDN. 2. Si ca.lcoIa. l'utile di liquidazione tenendo conto deI prezzo di costo, a meno che, precedentemente, durante l'esercizio del- l'azienda, il fisco non abbia autorizzato . degli ammortamenti nel caJcolo delI'utile netto ai fini dell'imposta suI reddito. In questo caso si tiene soltanto conto deI. valore contabile o fisca.le diminuito degli ammortamenti ammessi. A. -Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben soll. Er hatte einen Handel mit S'chuhen betrieben und musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, krank- heitshalber und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen . Das Lager, das 17000 Paar Schuhe umfasste, hat er damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten krlegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass der Rekurrent das Lager zu Fr .. 5.-für jedes Paar Schuhe