Art. 4 Abs. 1 and Art. 5 Abs. 1 KGStB; war profits tax; allocation of lease and conversion expenses over time. Expenses incurred for the use of business premises constitute ordinary business expenses. If such costs economically concern several accounting periods, they may be spread over the entire lease term as transitory items in order to determine annual profit accurately. They do not thereby acquire the character of depreciable assets subject to amortization in the narrow sense. Where the taxpayer’s accounts correctly allocate the costs over the contractual duration and thereby reflect the annual business result, there is no basis to modify the profit calculation for war profits tax purposes (consid. 2).
Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege. gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren Geltendmachung im Veranlagungs-und Beschwerdever- fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff., 56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom 15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.). Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts- kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos bereichert (VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II. Aufl. S. 418 f.). 40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S. B. gegen eidg. Steuerverwaltung. Krieg8gennna..teJuer: ufw:endWlgen für die Benützung von G;esch.?itsraumen ( letzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten; SIe dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze Mietdauer verteilt werden. ' Imp.ot r le8 bene ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais d'expl ,Htation. ,Elles peuvent etre reparties Sl.U' tou,te la duree du ball lorsqu elles se rapportent a plusieurs annees. Im;pr:ata 8U profitti di. gnrr .. L ' spese fatte per l'lltilizzazione dl locali commerCla 1 (pnglOm ecc.) sono spese d'esercizio. Esse possono essere npartlte su, tutta IQ. durata della locazione se concernono piu anni. A. -'-Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929 für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn"' jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene Mietobjekt . auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis- herigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000;-zu vergüten, wovon Fr. 60,000.-im Geschäftsjahr 1928/29, je Fr. 23,500.-in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und je Fr. 3500.-1931/32 bis 1938/39 zuzahlen waren. Die jährliche Miete betrug bis
Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.-fest- gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der .geOOe- tetenRäume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet- zinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.-der Umbaukosten wurden einem Sonderkonto Liegenschafts- verwaltung belastet, dem anderseits die Einnahmen aus Untermiete gutgeschrieben wurden. Das Konto wUrde durch jährliche Gutsohriften von anfanglich Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.-und 1938/39 Fr. 33,075;-(Restbetrag) über die Gewinn- und Verlustrechnung ausgeglichen. Vom 1. April 1939 an belastet die Beschwerdeführerin. ihrer Ertragsrechnung den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-. B. -Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer sind die inden Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge- nommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde- führerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a. eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis 1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos Lie- genschaftsverwaltung seien der Gewinn-und Verlust- rechriung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre be- lastet werden. Es wurde vorgeschlagen, zur Erzielung einer einheitlichen Vergleichsbasis den Betrag des vom
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. verminderung unterliegen. Auf diesem Boden gelangt sie dazu, die Aktivierung und nachträgliche Abschreibung der Umbaukosten im .Betrage von Fr. 35,700:-abzu- lehrten. Dagegen sei die Abschreibung der durch die Entschädigung an die frühere Mieterin von Fr. 135,000.- erworbenen Rechte zuzulassen, wobei bei gleichmässiger Verteilung auf die Vertragsdauer von 10 Jahren die zulässige jährliche Abschreibungsquote Fr. 13,500.-aus- mache. O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie im Geschäftsjahr 1940/41 keinen steuerbaren Kriegsgewinn erzielt habe. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Grund- sätzen des Kriegsgewinnsteuerrechts, wonach einerseits die Reingewilinberechrtung für das Steuerjahr und im die Vorjahre nach den nämlichen Gesichtspunkten vor- zunehmen und anderseits der Ermittlung des Geschä,fts- ertrages nur diejenigen Berechrtungsfaktoren zu Grunde zu legen seien, welche das massgebende Jahr selbst betref- fen, folge, dass die Vergütung von Fr. 135,000.-an die frühere Mieterin als ausserordentliche Aufwendung bei der Berechnung des Reinertrages der Vorjahre nicht zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei unrichtig vorgegangen, als sie diese Aufwendung zusammen mit andern Ausgaben und mit den EinDa,bmen aus Unter- miete in einem Konto zusammenfasste, um den Ober- schuss der Ausgaben al1mählich zu amortisieren. Es handle sich um eine VerpfliQhtung aus dem Jahre 1929, die nach und nach durch Zahlung:n gedeckt worden sei. Sie sei dem Jahre zu belasten, in welchem sie eingegangen wurde, auch soweit Zahlungen infolge der Verteilung auf den Zeitraum von 10 Jahren später zu erbringen waren. Eventuell wären nur die in den Vorjahren geleisteten Teilzahlungen an die frühere Mieterin anzurechnen. In beiden Fällen ergebe sich kein Kriegsgewinn. D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung Bundesrechtliehe l bgaben. N0 40.
der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass es richtig sei, die Rechte aus' der übernahme des Vertrages der früheren Mieterin mit Fr. 135,000.-zu aktivieren und durch fortlaufende jährliche Abschreibungen von Fr. 13,500.-zu amortisieren. Sodann seien, entgegen der Annahme im Einspracheentscheid, auch die Umbaukosten von Fr. 35,700.-zu aktivieren und durch Abschreibungen zu tilgen. Auch hier sei eine Verteilung auf 10 Jahren angemessen. Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid auf- gehoben und den Durchschnittsertrag der Vorjahre neu festgesetzt ' , in Erwägung:
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspficge. de:r Inanspruchnahlne der 1929 bezogenen Geschäftsräume erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten sorgfältigeren Verfahren in ungefähr gleichen Teilen auf die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt- liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä- digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts- betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben, ist unter den hier gegebenen Verhältnissen . nichts einzu- wenden. Mit dieser Kostenverlngung auf die ganze Dauer des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und es bestand kein Anlns, das Ergebnis der Gewinn-und Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs- gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng- liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:- schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Ein.schät zungsentscheide ermittelt wurde. Die Einnendungen, die in der Beschwerde gegen die Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch gegenstands- los und brauchen nicht erörtert zu werden. 41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X. gegen Obergericht des Kantons Schaflhausen. WekrBteuer: Personen, die nach Ma.ssgabe von Art. 717 OR zu der Geschäftsfilliru,llg einer Aktiengesellschaft herangezogen werden, unterliegen als Organe der Geschäftsführung der Son- dersteuer auf Tantiemen. Bundesroohtliche Abgaben. N° 41. 177 Impßt pour la iUferuJe nationale: Les personnes qui participent la. gestion d'une S. A. conformem t a. Part. 717 CO ont s:: UImses a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes de la. socieM. Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila. gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU tantiemes neUa loro qualitB. di organi deUa societa.. A. -Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr- steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe- lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen df. .für seien nicht erfüllt. Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den Organen der Geschäftsführung der AIAG. Geschäftsführende Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö- ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf- gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge- zogen würden, die Beratung des Direktoriums. B. -Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be- gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als Organe der Geschäftsführung beruhe auf 20, Abs. 1 der StatutBl! der Unternehlnffil g und der dort getroffenen Ordnung der Vertretung der Gesellschaft. O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be- gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge- richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr. die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt, 12 AS 70 I -1944