BGE 70 I 172
BGE 70 I 172Bge29.12.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.
gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren
Geltendmachung
im Veranlagungs-und Beschwerdever-
fahren versäumt wurde (vgl.
dazu den nicht publizierten
Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue
ausserordentliche Kriegssteuer, ferner
BGE 48 I S. 126 ff.,
56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom
15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).
Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort
ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-
kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot
der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell
unrichtig
und daher der Gegner durch das Urteil grundlos
bereichert
(VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II.
Aufl. S. 418 f.).
40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.
B. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Krieg8genna..teJuer: .. L~' spese fatte per l'lltilizzazione
dl locali commerClaufw:endWlgen für die Benützung von
G;esch.?itsraumen (rrletzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten;
SIe
dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze
Mietdauer verteilt werden. '
Imp.ot profitti di. gr le8 bene{ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti
hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais
d'expl<,Htation. ,Elles peuvent etre reparties Sl.U' tou,te la duree
du ball lorsqu elles se rapportent a plusieurs annees.
Im;pr:ata 8U1 (pglOm ecc.) sono spese d'esercizio.
Esse possono essere npartlte su, tutta IQ. durata della locazione
se concernono piu anni.
A. -'-Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929
für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im
Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie
den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn"'
jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene
Mietobjekt
. auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-
herigen
Mieterin hatte sie Fr. 135,000;-zu vergüten,
wovon
Fr. 60,000.-im Geschäftsjahr 1928/29, je
Fr. 23,500.-in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und
je Fr. 3500.-1931/32 bis 1938/39 zuzahlen waren.
Die jährliche Miete betrug bis
174 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. verminderung unterliegen. Auf diesem Boden gelangt sie dazu, die Aktivierung und nachträgliche Abschreibung der Umbaukosten im .Betrage von Fr. 35,700:-abzu- lehrten. Dagegen sei die Abschreibung der durch die Entschädigung an die frühere Mieterin von Fr. 135,000.- erworbenen Rechte zuzulassen, wobei bei gleichmässiger Verteilung auf die Vertragsdauer von 10 Jahren die zulässige jährliche Abschreibungsquote Fr. 13,500.-aus- mache. O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie im Geschäftsjahr 1940/41 keinen steuerbaren Kriegsgewinn erzielt habe. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Grund- sätzen des Kriegsgewinnsteuerrechts, wonach einerseits die Reingewilinberechrtung für das Steuerjahr und im die Vorjahre nach den nämlichen Gesichtspunkten vor- zunehmen und anderseits der Ermittlung des Geschä,fts- ertrages nur diejenigen Berechrtungsfaktoren zu Grunde zu legen seien, welche das massgebende Jahr selbst betref- fen, folge, dass die Vergütung von Fr. 135,000.-an die frühere Mieterin als ausserordentliche Aufwendung bei der Berechnung des Reinertrages der Vorjahre nicht zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei unrichtig vorgegangen, als sie diese Aufwendung zusammen mit andern Ausgaben und mit den EinDa,bmen aus Unter- miete in einem Konto zusammenfasste, um den Ober- schuss der Ausgaben al1mählich zu amortisieren. Es handle sich um eine VerpfliQhtung aus dem Jahre 1929, die nach und nach durch Zahlung:n gedeckt worden sei. Sie sei dem Jahre zu belasten, in welchem sie eingegangen wurde, auch soweit Zahlungen infolge der Verteilung auf den Zeitraum von 10 Jahren später zu erbringen waren. Eventuell wären nur die in den Vorjahren geleisteten Teilzahlungen an die frühere Mieterin anzurechnen. In beiden Fällen ergebe sich kein Kriegsgewinn. D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung Bundesrechtliehe l\bgaben. N0 40. 176 der Beschwerde. Sie hält daran fest,· dass es richtig sei, die Rechte aus' der übernahme des Vertrages der früheren Mieterin mit Fr. 135,000.-zu aktivieren und durch fortlaufende jährliche Abschreibungen von Fr. 13,500.-zu amortisieren. Sodann seien, entgegen der Annahme im Einspracheentscheid, auch die Umbaukosten von Fr. 35,700.-zu aktivieren und durch Abschreibungen zu tilgen. Auch hier sei eine Verteilung auf 10 Jahren angemessen. Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid auf- gehoben und den Durchschnittsertrag der Vorjahre neu festgesetzt ' , in Erwägung:
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspficge.
de:r Inanspruchnahlne der 1929 bezogenen Geschäftsräume
erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten
sorgfältigeren Verfahren in ungefähr gleichen Teilen auf
die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat
sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt-
liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch
die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-
digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten
als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus
Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-
betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese· Verteilung
einbezogen. Dagegen,
dass die dem Geschäftsbetrieb nicht
dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,
ist unter den hier gegebenen Verhältnissen . nichts einzu-
wenden.
Mit dieser Kostenverlgung auf die ganze Dauer
des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des
Geschäftsbetriebs
durchaus sachgemäss ausgewiesen und
es bestand kein Anls, das Ergebnis der Gewinn-und
Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-
gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-
liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-
schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht
aufgegeben werden· sollen. Der Durchschnittsertrag der
Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Ein.schät
zungsentscheide ermittelt wurde.
Die Einendungen, die in der Beschwerde gegen die
Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden
und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen
Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch gegenstands-
los
und brauchen nicht erörtert zu werden.
41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.
gegen
Obergericht des Kantons Schaflhausen.
WekrBteuer: Personen, die nach Ma.ssgabe von Art. 717 OR zu
der Geschäftsfilliru,llg einer Aktiengesellschaft herangezogen
werden, unterliegen als Organe der Geschäftsführung der Son-
dersteuer auf Tantiemen.
Bundesroohtliche Abgaben. N° 41. 177
Impßt pour la iUferuJe nationale: Les personnes qui participent la.
gestion d'une S. A. conformemt a. Part. 717 CO ont s::>UImses
a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes
de la. socieM.
Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.
gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO
sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU « tantiemes » neUa
loro qualitB. di organi deUa societa..
A. -Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er
hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-
steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung
eine
Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-
lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er
hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,
die gesetzlichen Voraussetzungen df..für seien nicht erfüllt.
Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen
der Geschäftsführung» der AIAG. Geschäftsführende
Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-
ren.
Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen
Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-
gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium
gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-
zogen würden, die
Beratung des Direktoriums.
B. -Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat
die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-
gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als
« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1
der StatutBl! der Unternehlnffil
g
und der dort getroffenen
Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.
O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, den ange-
fochtenen
Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe
auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-
gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-
richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.
die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,
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