HiS
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
du service militaire an :vertu de l'art. 2 lit. b LTM. Cette
deeision a
eM eonsignee ä.la poste ä.l'adresse de Neumann
le 16 aout 1944. Elle lui a done sans doute ete remise
le
11 aout dejä..
B. -La samedi 16 septembre 1944, soit le dernier
jour du delai, le representant de Neumann, Me X. a
forme, contre la deeision du 23 juin 1944, un reeours
de droit administratif
en coneluant ä. l'exoneration de
son client.
Il ajoutait qu'il produirait posterieurement
les motifs
ä.l'appui de son recours et demandait au Tribunal
fMeral de lui assigner un delai pour ce faire.
OonsitUrant en droit :
- -Salon les art. 13 JAD et 178 eh. 3 OJ, le recours
de droit administratif doit etre motive. L'inobservation
de cette eondition
de forme indispensable entrai'ne l'irre-
cevabiliM
du recours.
Sans doute, dans la jurisprudence qu'il a suivie jusqu'ä.
present s'agissant des recours de droit administratif
fondes
sur la violation de l'art. 2 lit. b LTM, le Tribunal
federal a-t-il fait une exception .a. la regIe prerappelee
lorsque les instructions relatives ä. la voie de recours,
qui doivent aecompagner
la noti:fication de la d6cision
.
attaquee (art. 2. al. 2 RITM), ne contiennent pas d'indi-
cations suffisautes sur l'obligation de motiv er les conclu-
sions prises (v. les arrets Mornod, du 17 juillet 1941;
Graber, du 30 oetobre 1942, Zbinden, du 18 decembre
1942, non publies).
En l'espeee, cependant, un extrait de la JAD etait
joint ä. la deeision attaquee. Cela ressort de l'annotation
faite au pied de cette deeision. Le Tribunal sait que cet
extrait de la JAD, tel que le eommunique la Commission
centrale
d'impöt du canton de Vaud, contient le texte
de l'art. 13 JAD, lequel se rarere ä. l'art. 178 eh. 3 OJ,
pr6cite. Cette indication est suffisante du point de vue
de l'art. 2 al. 2 RLTM.
-
La Tribunal fMeral ne saurait assigner au reeou-
BundesrechtIiche Abgaben. N° 37.
raut un nouveau delai pour produire ses motifs, car le
delai de recours :fixe par l'art. 13 JAD est un delai legal
qui ne peut etre prolonge.
Par ces moti/s, le Tribunal /ed6ral
D6clare le recours irreeevabie.
37. Urteil vom 20. Oktober 19M i. S. M. K. gegen
Basel-Stadt, Regierungsrat.
Militärp!lickt6rsatz: Wehrmäner, e wegen ,:orwiegend konsti-
tutionell bedingten Gebrechen dienstuntauglIch werden, haben
keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, au.ch enn die Anzeichen
des Leidens im Verlaufe eines Dienstes oder Im Anschlu.ss daran
au,fgetreten sind.
Taze d,'ea:emption du service. militaire : Les. militaires qui ev!en
nent inaptes du fait d'affections essentlellement constltutlOn-
nelles n'ont pas droit al'exoneration de 1a taxe a ors meme qu.e
les symptOmes de la maladie seraient apparus pendant ou. peu.
apres u.ne periode de service.
TasBa d'esenzione dal servizio militare: I militari che diventano
inabili al servizio a motivo di affezioni essenzialmente costi-
tuzionali non hanno diritto aU'esonero dalla tassa anche se
i sintomi della malattia si fossero manifestati du,rante 0 poco
dopo un periodo di servizio.
A. -Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre
1938 diensttauglich erklärt worden. Er hat 1939 die
Rekrutenschule bestanden
und im Jahre 1940 Aktivdienst
geleistet.
Während einer Unteroffiziersohule, die am 9.
November unmittelbar an den Aktivdienst anschloss,
erkrankte er an Durehfall uild Fieber und wurde deswegen
bis zum 26. November
im Bezirksspital Langenthal
verpflegt. Nachher
hatte er noch vom 27. November an
die 4 letzten Tage der Unteroffiziersehule zu bestehen,
die
am 30. November abgeschlossen wurde, und leistete
weiter
mit kurzen Unterbreohungen (im März 1941 2,
im Juni 14 Tage) vom 2. Dezember 1940 bis zum 10.
Juli 1941 Dienst (Rekrutenschule als Unteroffizier und
Aktivdienst ).
Beim Wiedereinrüeken zum Aktivdienst
am la, Sep-
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege
tember 1941 legte der, Rekurrent ein ärztliches Zeugnis
des
Herrn Dr. med. F. Koepplin inBasel vom 12. Septem-
ber 1941 vor wegen als Gastritis hyperacida charakteri-
sierten Magenbeschwerden.
Der Arzt bescheinigt, der
Rekurrent habe seit Jahren Sodbrennen, besonders seit
einigen Wochen, weshalb
er seit dem 27. August 1941 ...
in Behandlung stehe. Er wurde vom Truppenarzt auf
3 Wochen dispensiert und nach deren Ablauf vor UC
gewiesen; diese dispensierte ihn am 7. Oktober 1941
bis zum 7. März 1942 gemäss Ziffer 250/106 JBW (Magen-
und Zwölffingerdarmgeschwüre). Am 23. November 1942
wurde
er vom Truppenarzt aus dem nämlichen Grunde
vom bevorstehenden Dienst) dispensiert und hat 1942
keinen Dienst geleistet. Als er am ll. Januar 1943 zum
Dienst einrückte, wurde
er vOr UC gewiesen und am 13.
Januar gemäss Ziffer 250/106 JBW dienstuntauglich
erklärt.
B. -In der Steuererklärung zum Militärpflichtersatz
erhob
der Rekurrent Anspruch auf Befreiung gemäss
Art. 2, lit. b MStG. Das Begehren ist abgewiesen worden,
zuletzt gestützt auf einen Amtsbericht des kantonalen
Gesundheitsamtes vom 22. April 1944 durch einen Rekurs-
entscheid des Regierungsrates des
Kantons Basel-Stadt
vom 9. Mai 1944, weil das Leiden des Rekurrenten auf
konstitutioneller Grundlage beruhe. -Das Gutachten
des Gesundheitsamtes führt zunächst aus, es sei glaub-
haft, dass beim Rekurrenten schon während des Dienstes
1940 Sodbrennen aufgetreten sei, und erwähnt sodann
die in einem dienstfreien Intervall deutlicher in Erschei-
nung getretene Gastritis hyperacida ; diese sei wahr-
scheinlich bereits ein Symptom der erst später festgestell-
ten Ulcuserkrankung gewesen. Das Gutachten fährt fort :
Den Gnd der Ausmusterung bildete das Ulcus duodeni.
ach den Jetzt eltenden wissenschaftlichen Auifassungen muss
die l!lctl, ln'ankhtllt als konstituti?nell bedingt angesehen werden.
SpezIell unFalle K. sprechen dIe asthenische Konstitution und
die Magensehltung dafür, dass das Leiden auf konstitutioneiler
Grundlage beruht. Der Militärdienst kann nicht als Ursache des
Ulcus angesehen werden. Es ist auch keine dauernde lmrl wefient-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 37. 161
liehe Verschlimmerung der Ulcuskrankheit durch den Militärdienst
nachzuweisen. Es kann allerdings nicht bestritten werden, dass
bei der asthenischen Konstitution und bei dem empfindlichen
Magen Kleiners der lange Militärdienst ungünstig wirkte, aber der
eigentliche Schub der Ulcu,skrankheit ist nicht im Dienst, sondern
erst nachher aufgetreten ..
O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be-
antragt, den Entscheid des Regierungsrates unter Kosten-
folge aufzuheben
und den Rekurrenten vom Militär-
pflichtersatz
zu befreien. Zur Begründung wird ausge
führt, das Leiden, das den Rekurrenten dienstuntauglich
mache, sei während des Aktivdienstes nach Absolvierung
der Unteroffizierschule aufgetreten als Folge von fort-
währenden körperlichen Überanstrengungen. Es sei auch
anzunehmen, dass durch den Dienst bedingte Depres-
sionen,
SchIafmanko und ungeeignete Kost zu dem Leiden
beigetragen
hätten. Das Leiden habe sich entgegen der
Erwartung des Rekurrenten fortgesetzt verschlimmert,
sodass
an eine Erreichung des früheren Zustandes und der
Diensttauglichkeit nicht mehr zu denken sei. Das Kreis-
kommando
stütze seine Stellungnahme zum Gesuche um
Steuerbefreiung auf die Akten der Militärversicherung.
Diese seien
aber nicht geeignet, ein richtiges Bild über
Ursache und Verlauf der Krankheit zu vermitteln, da
für die Kosten der Behandlung die öffentliche Kranken-
kasse aufgekommen sei. Auch die nachträgliche Unter-
suchung durch das Gesundheitsamt könne nicht mass-
gebend sein,
da sie summarisch gewesen sei. Den Zusam-
menhang der Erkrankung vermöge nur der Patient
selbs.t richtig zu beurteilen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und
die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abwei-
sung der Beschwerde. Der Regierungsrat hat die Be-
schwerdeakten
auch dem Gesundheitsamte z1l nochmaliger
Prüfung unterbreitet. Dieses hat sich zu der Beschwerde
wie folgt
geätissert :
. "Wir haben die Akten des 1919 M .. K. nochmals durchgesehen.
Wir halten nach wie vor in diesem Falle die Befreiung von
der Militärsteuer nicht für genügend begründet. Wir stehen
II AB 70 I -1944
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspflege
zwar nicht auf dem Standpunkt der Militärv61rsicherung, die
Ulcuskrankheit sei ausnahmslos konstitu.tionell bedingt und somit
nie durch einen Militärdienst verursacht oder dau.ernd wesentlich
verschlimmert; wir halten. ausnahmsweise auch einen Zusammen-
hang eines Ulcus mit einem Militärdienst für möglich, obwohl
auch wir die Ulcuskrankheit hauptsächlich als konstitutionell
bedingt ansehen. Wir prüfen in jedem Falle die näheren Umstände.
Im Fall K. konnten wir nichts finden, was einen Zu,sarnmen-
bang des Ulcus mit dem Militärdienst beweisen könnte. Wir wissen
aWi Erfahrung, dass fast alle Patienten, bei denen ein konstitu"
tionelles Leiden während eines Militärdienstes erstmals in Erschei-
nung tritt, bona fide der ÜberzeugtUlg sind, das Leiden sei durch
den Dienst verursacht, und somit ist es verständlich, dass K.
ebenfalls dieser Ansicht ist und mit einer Beschwerde ans Bundes-
gericht gelangt. Seine Auffassung erscheint uns aber nicht haltbar
denn bei ihm ist sicher der konstitutionelle Faktor die wichtigst;
Ursache der Ulcuskrankheit ... .
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Von der Militärsteuer befreit ist nicht jeder Wehr-
mann,
der wegen einer während des Militärdienstes aus-
gebrochenen Krankheit ausgemustert wird; Art. 2, lit. b
MStG beschränkt die Befreiung ausdrücklich auf die
Wehrpflichtigen, die
infolge des Dienstes militäruntauglich
geworden sind. Diese Voraussetzung
wird nach der Praxis
des Bundesgerichts in der Regel dann als erfüllt ange-
sehen, wenn sich ein bisher gesunder Wehrmann im
Dienste ein Leiden oder ein Gebrechen zuzieht, das ihn
für weitere Dienstleistungen untauglich macht ; ferner in
Fällen, in denen sich ein die Dienstuntauglichkeit nicht
bewirkendes Gebrechen infolge des Dienstes derart ver-
schlimmert,
dass. Dienstuntauglichkeit eintritt. Keinen
Anspruch
auf Ersatzbefreiung begründen dagegen Leiden
Und . Gebrechen, bei denen nach dem ärztlichen Befund
in Berücksichtigung aller Verhältnisse mit genügender
Sicherheit angenommen werden kann, dass sie keine
Folge des Dienstes sind, z.
B. konstitutionelle Gebrechen,
die bis
dahin nicht in Erscheinung getreten sind, sich
aber im Verlauf eines Dienstes oder im Anschluss daran
zeigen, ohne dass gesagt werden könnte, dass der Dienst
einen wesentlichen, dauernden Einfluss
auf den Zustand
Bundesroohtliehe Abgaben. N° 37. 163
des Wehrmannes gehabt, eine dauernde Verschlimmerung
dieses Zustandes bewirkt
hätte dergestalt; dass der bisher
noch diensttaugliche
Wehrmann infolge des Dienstes nun
untauglich geworden ist. In solchen Fällen kann daraus
nichts abgeleitet werden, dass das Leiden früher bei einer
sanitarischen
Untersuchung vor der betreffenden Dienst-
leistung, etwa anlässlich der Rekrutierung oder bei Ein-
trittsmusterungen, nicht bemerkt wurde, der Mann also
bisher, zu
Unrecht, als gesund und diensttauglich galt
(BGE 55 I S. 182).
-
Das Magenleiden (Ulcus-Krankheit); wegen dessen
der Rekurrent dienstuntauglich erklärt worden ist, ist
wi das Bundesgericht bei Beurteilung einer ganzen Reihe
früherer Fälle feststellen konnte, nach den Erfahrungen
und Beobachtungen der Medizin ein vorwiegend auf
konstitutioneller Grundlage beruhendes Leiden, das sich
nach und nach, gelegentlich lange unbemerkt, entwickelt
und bei dem es im späteren Verlauf von Zeit zu Zeit
immer wieder zu vereinzelten Ausbrüchen (Schüben)
kommt.
Äussere Einflüsse, vor allem ungeeignete Lebens-
weise oder Kost, können unter Umständen schädigend
wirken,
zu der Entwicklung der an sich auf der körper-
lichen Beschaffenheit des Patienten beruhenden Krank.:
heit beitragen. Wenn daher auch aus dem zeitlichen
Zusammentreffen einer
ersten oder w;iederholterÄusse-
rungen des Leidens
mit dem Militärdienst nicht ohne
weiteres
auf einen ursächlichen Zusammenhang geschlossen
werden
darf (Urteil vom 12. April 1943 i. S. Thürler,
Erw. 2
und Zitate), so wäre es anderseits aber auch nicht
richtig, die Möglichkeit wenigstens einer Mitverursachung
oder einer Verschlimmerung des Leidens infolge
von
Militärdienst von vornherein auszuschliessen. Verum-
ständungen des Dienstes, Anstrengungen, ungewohnte
Lebensweise
und auch die mit dem Dienstbetrieb not-
wendig verbundene Art der Verpflegung können den
Zustand eines mit einer Veranlagung für mcus belasteten
Wehrmannes
unter Umständen beeinträchtigen. Es ist
Verwaltungs-,und Disziplillsrr( chtspflego.
daher von Fall zu Fall zu prüfen, wie es sich in dieser
Beziehung verhält, wobei das Gericht
in dieser vorwiegend
medizinischen
Frage w.eitgehend auf die Meinung zuver-
lässiger sachverständiger Ärzte angewiesen ist.
3. -Hier hat der Regierungsrat auf den Amtsbericht
des kantonalen Gesundheitsamtes abgestellt, der über den
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zuverlässig Aus-
kunft gibt. Die Auskunft ist nach Eingang der Beschwerde
ergänzt werden.
Aus den beiden Berichten des Gesund-
heitsamtes geht hervor, dass der medizinische Experte
seine Untersuchung nach den Gesichtspunkten vorgenom-
men hat, die gemäss Erwägung 2 hievor für die Beurteilung
der Rechtsfrage massgebend sind. Es besteht kein Grund,
sich von
den Ergebnissen zu entfernen, zu denen der
ärztliche Sachverständige gekommen ist.
Die Einwendungen, die
in der Beschwerde erhoben
werden, sind nicht begründet.
Für die Frage, ob ein
Zusammenhang eines Leidens
mit dem Dienst anzuneh-
men ist ,kann es nicht auf den Eindruck des Patienten
ankommen. Der Patient, der nur auf seine persönlichen
Beobachtungen angewiesen
ist und sich danach eine
Meinung
macht, ohne die Natur und den Verlauf der
Erkrankung auch soweit zu berücksichtigen, als damit
äussere, körperliche Erscheinungen nicht verbunden sind,
wird
unter Umständen zu Schlnsen kommen, die der
Berichtigung durch Sachverständige bedürfen. Auch dar-
auf kann es nicht ankommen, ob die' körperliche Unter-
suchung, die 'der Sachverständige bei Vorbereitung seines
Gutachtens vorgenommen
hat, dem Patienten als zu
summarisch erscheint. Dem Sachverständigen stehen
Kenntnisse
und Erfahrungen über Natur und Verlauf
einer
Erkrankung zur Verfügung, bei denen unter Um-
ständen eingehendere eigene Untersuchungen am Patien-
tenselbst für die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes
sogar l;tls unnötig erscheinen. Es ist Sache des ExPerten
darüber zu' befinden, welche Erhebungen er für die Er
stattung seines Gutachtens braucht.
Bundcsrcchtliche Abgaben. N° 38.
Hier anerkennt der Experte, dass der Wehrmann, der
nur nach seiner persönlichen Beobachtung urteilt, einel;l
Zusammenhang seiner Erkrankung mit dem Dienste
anzunehmen geneigt
ist; er erklärt aber 3uch, warum
diese Annahme irrtümlich ist.
38: Arret du 15 septembre 1944 dans la cause Soeiete bnmo-
bilicre rue de I'Eeole de MMecine 5 Labor , S. A. contre
Administration fMerale des' eontributions.
Timbre d'emission ti1nbre BUr les coupons, impot pour la dejense
nationale per! ,,'
a la source. Definition' de l'obligation et de
l'obligation d'emprunt.
Stempelabgabe auj Wertpapieren, Stempelabgabe auj Oonons.
Quellenweh1 steuer. Begriff der Obligation und der Anleihens-
obligation.
BoUo d' emissione bollo sulle cedole, imposta per la dijesa nazio-
nrile Nscossa
lla jante. Definizione dell'obbligazione e del-
l'obbligazione di prestiti.
A. -En 1914, la Soci6te immobiliere rue de l'Ecole
de medecine 5 Labor)) S.A., a Geneve (la SocieteJ, a
constitue
sur l'immeuble dont elle est proprietaire deux
hypotheques
en premier rang, l'une de 50 000 francsen
faveur de T. et l'autre de 80000 francs en faveur de Oh.
Cettederniere creance fut cedee par la suite a dame P.
Le 12 avril 1937, ia creance hypotbtScaire ,de 80000
francs fut remboul'see a dame P.Pour opnrer ce rembour-
sement,
la Societe avait obtenu des fondS da divers pre-
teurs, que lui avait procuresson notafre. L'hypotheque
primiÜve
fut rayee et remplacee par une nouvelle inscrip-
tion en faveur des nouveaux creanciers, qui furent tous
mis au Mneti.ce du premier rang. Les cinq crea.nces, de
montants differents, furent soumises aux memes condi-
tions quant aux interets, a l'ecMance, a la denonciation,
etc. Elles furent
stipulees dans un seul acte, r69u Ernest-
LOOn Martin, notaire, dont unexemplairefut remis a
chacun des crea.nciers. Le meme acte constate que la;
Soci6te a rembourse 1a creance de dame P. et que les
fonds affectes a ce remboursement ont et6 foumis par