Art. 4 BV; Art. 53 des Steuergesetzes; tax agreement and interim reassessment: a tax accord not merely granting a statutory privilege may be binding where the canton obtained an otherwise unattainable taxable yield. It may lapse only prospectively upon a material change in the factual basis and after timely notice; retroactive withdrawal for already elapsed tax years violates good faith and is arbitrary (consid. 4-6). Interim revision cannot serve as a general substitute for the five-year assessment period nor as a backdoor for back taxation absent statutory authorization and taxpayer fault (consid. 7).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete
der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion
der eidgenössischen Ballten, der eidgenössischen Oberpost-
und'
Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen
Materialprüfungs-
und Versuchsanstalt keine Vorschrift
d Bundesrechtes entgegensteht.
V.VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -Voir n
OS
19, 21, 22, 29.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(Dm DE JUSTICE)
31. Au.szug aus dem UrteU vom 13. Juli 1944 i. S. X
gegen Graubilnden.
lfi
Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dau,er
einer Steuervereinbarung.
Die Erhöhung der Einschätzung des steu,erpflichtigen Vermögens
in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie
darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-
jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig
ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.
Appreciation arbitraire de la validiM et de Ja duree d'une con-
vention entre le fisc et le contribuable au sujet de son impo-
sition.
Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter la taxa-
tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire
si Ja revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour 18
periode fiscale quinquennale, saus la faute du contribuable.
Apprezza,mento aFbitrario delIa vaIiditA e delIa dunta d'una
ccnvenzione tra iI fisco ed il contribuente circa la sua; impo-
sizione. ,
Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-
siorie intermedia, la tassazfone delIa sostanza imponibiIe,
se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura
troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale
quinquennale.
Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die
periodischen kantonalen
Steuern, insbesondere die Ver-
mögens-und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis
zum
30. September des folgenden Kalenderjahres. Für
die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue
9 AS 70 I -1944
allgemeine Veranlagung ( Ausmittlung ) statt (Art. 52,
des Steuergesetzes). In der Zwischenzeit bleibt die am Anfang der fünfjälli:-igen Periode vorgenommene Ein- sch,ä'tzung bestehen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen. Das Gesetz bestimmt über diese in Art. 53: In der Zwischenzeit wird alljährlich eine Revision des Vermögens nur bei denjenigen vorgenommen welche zum ersten Mal der Steu.er terliegen, oder deren Venögen durch odesfall, Erbschaft, HeIrat, Schenku.ng, Fallimente, Unglücks- fne u.nd Verlu.ste, Kauf u.nd Verkauf von Liegenschaften u.sw. ene Änderung. rf n hat. Gewönlicher yor-u.nd Rückschlag während der fu.nfJährigen Steu.erpenode Wlrd dagegen nicht in Betracht gezogen. Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein Vermögen oder seinen Erwerb nicht voll versteuert hat, so haben er selbst, der Fehlbare I) oder seine Erben den. vorenthal- tenen Steuerbetrag nachzuzahlen ; bei wissentlicher Steuer- hinterziehung wird ausserdem eine Steuerbusse bis zum fünffachen Betrag der Nachsteuer erhoben (Art. 05-58 des Steuergesetzes). Die letzte heute abgeschlossene fünf- jährige Einschätzungsperiode begann mit dem I. Oktober
und endigte am 30. September 1942. Der Rekurrent X, ausländischer Staatsangehöriger, kam seit vielen Jahren jährlich nach Pontresina. Vom Steuernahr 1927/8 an versteuerte er hier ein bewegliches Vermögen von Fr. 600,000.-, später Fr. 450,000.-, wie das Bundesgericht als festgestellt ansah, auf Grund einer Vereinbarung mit der kantonalen StEluerverwaltung, wo- nach seine Steuerleistung sich auf diesenVermögensbetrag ohne Rücksicht auf den wirklichen Vermögensstand beschränken sollte. Mit dem entsprechenden Vermögen (Fr. 450,000.-) wurde X auch im Veranlagungsverfahren für die neue Steuerperiode 1937-1942 von der Veranla- gungsbehörde (Kreissteuerkommission Oberengadin) in das Steuerregister eingetragen, mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung. Tatsächlich hielt sich der Rekurrent bis zum Ausbruch des Krieges jeweilen nur während beschränkter Zeit eines Teiles der Sommersaison, hin und wieder auch de; Rechtsgleiehheit (Reehtsverweigerung). N° 31.
Wintersaison, in Pontresina auf, im übrigen (aber eben- falls nur vorübergehend) an anderen Orten der Schweiz und in der Hauptsache auf Reisen im Ausland. Seit Kriegsausbruch hat er die Schweiz nicht mehr verlassen, wechselte aber ebenfalls jeweilen seinen Aufenthalt zwi- schen Pontresina, Davos und Gemeinden anderer Kan- tone (Ragaz, Lugano, Locarno, Zürich, Genf). Überall wohnte er im Hotel. Im Jahr 1932 hatte er in Pontresina die polizeiliche Niederlassungsbewilligung erwirkt. Zum Wehropfer wurde er auf Grund seiner Selbst- einschätzung für Fr. 3,277,300.-veranlagt. Am 13. April 1942 liess ihm die Kreissteuerkommission Oberengadin eine Einschätzungsanzeige zugehen, wonach er für die Steuerjahre 1939/40 (I. Oktober 1939-30. Sep- tember 1940) und 1940/41 (1. Oktober 1940-30. September 1941 auf dem gleichen Vermögen (Fr. 3,277,300.-) zur kantonalen Vermögenssteuer veranlagt wurde. X erhob hiegegen zunächst die gesetzlich vorgesehene Einsprache bei der Kreissteuerkommission. Diese hielt jedoch auch im Einspracheverfahren an ihrer Verfügung fest. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die kantonale Rekurs- kommission von Graubünden ab. Auf staatsreohtliche Besohwerde des X hat das Bundes- richt diesen Rekursentsoheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufgehoben. Aus den Gründen: 4. ..:..-Auoh kann die grundsätzliche Zulässigkeit und Verbindlichkeit einer Steuervereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, für die Zeit, als das gesohah (zuletzt in den Jahren 1938/39), nicht schon deshalb bestritten werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung) gefehlt habe. Die Lehre der Steuer- rechtswissenschaft, auf die der angefoohtene Entscheid Bezug nimmt, hat Steuerabkommen im Auge, durch die dem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gegen- über der allgemeinen gesetzlichen Ordnung einge-
räumt, er von einer: nach dieser, sonst bestehenden Steuerpflicht teilweise befreit wird. Als Ausländer, der sich in Pontresina jährlich nur sehr beschränkte Zeit während eines Teiles der Sommer-oder Wintersaison, im übrigen dagegen (abgesehen von kurzen Aufenthalten an anderen Orten der Schweiz) immer im Ausland aufhielt, stand der Rekurrent bis zum Kriegsausbruch zum Kanton Graubünden in keiner Beziehung, welche die Besteuerung hier für das ganze Jahr hätte rechtfertigen können. Daran änderte auch die im Jahr 1932 erwirkte Niederlassungs- bewilligung nichts, zumal der Rekurrent sie bei dem Versuche einer solchen Besteuerung auf dem ganzen beweglichen Vermögen jederzeit hätte aufheben können. Ja es ist fraglich, ob die Beziehungen zu Pontresina überhaupt die Steuerpflicht hier sogar nur für einen Teil des Jahres hätten. zu rechtfertigen vermögen. Auch wird nicht einmal behauptet und ist durchaus unwahrschein- lich, dass wenigstens der Aufwand, den der Rekurrent jeweilen in Pontresina entfaltete, selbst nur annähernd der Rente des besteuerten Vermögensbetrages gleich- gekommen wäre. Durch die Begrenzung der Steuererhe- bung auf diesen Betrag bis zum Kriegsausbruch ist also nicht etwa der Rekurrent von einer Steuerleistung befreit worden, die ihm nach der allgemeinen gesetzlichen Rege- lung obgelegen hätte. Vielmehr hat sich der Kanton Graubünden durch das getroffene Abkommen eine LeistunO' . '" gesichert, die er sonst offenbar nicht hätte durchsetzen können,' daraus Vorteil gezogen, dass der Rekurrent es aus irgendwelchen Gründen als in seinem Interesse liegend fand, sich als hier steuerpflichtig bezeichnen zu können. Die Erwägungen, aus denen die Steuerrechtslehre Steuer- verträgen, die nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die Verbindlichkeit für den Staat abspricht, treffen demnach auf die Besteuerung des Rekurrenten bis zum Kriegsausbruch nicht zu. 5. -Ebenso unhaltbar ist die Einwendung, die Steuer- behörden hätten annehmen dürfen, dass der vereinbarungs- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.
gemäss zur Steuer herangezogene Betrag ungefahr dem wirklichen Vermögen entsprechen werde. 6. -War somit die Abmachung nicht von vorneherein unverbindlich, so muss sie doch, wie jedes solche Abkom- men, als unter der Voraussetzung abgeschlossen gelten, dass der steuerrechtliche Tatbestand, auf den sie sich bezog, im Wesentlichen gleichbleibe. Der Kanton durfte sie deshalb als für die Zukunft dahingefallen erklären, wenn jener Tatbestand sich so änderte, dass damit die Grundlagen dahinfielen, auf denen die Abrede beruhte. Diese Grundlage war zwar, wie ausgeführt, nicht etwa die Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des Rekurrenten. Wohl aber bestand sie darin, dass dieser zur Schweiz und zum Kanton Graubünden nur lose und vorübergehende Beziehungen unterhielt und dass es in- folgedessen zweifelhaft, ja äusserst unsicher war, ob er überhaupt in Graubünden zur Steuer auf seinem beweg- lichen Vermögen auch nur für einen Teil des Jahres hätte herangezogen werden können. Seit Ausbruch des Krieges befindet sich der Rekurrent nun freilich ununter- brochen in der Schweiz. Da nicht behauptet wird, dass dies gezwungen geschehen würde, er in die Schweiz als Flüchtling gekommen und in absehbarer Zeit mit seiner Ausreise zu rechnen gewesen wäre, darf daher wohl ange- nommen werden, dass er seither sein allgemeines Steuer- domizil im Inlande hatte. Doch steht keineswegs fest, dass als solches Pontresina zu gelten hätte. Nach wie vor hält er sich hier und auch sonst im Kanton Graubünden nur während einer beschränkten Zeit, im Laufe der Sommersaisonund Wintersaison auf, in' der übrigen Zeit dagegen in anderen Kantonen. Wie anderwärts, so wohnt er auch in Pontresina und Davos ausschliesslich im Hotel. Es wird nicht behauptet, dass er darüber hinaus zu diesen beiden Orten noch engere persönliche Beziehungen begrün- det hätte, die früher nicht bestanden hätten. Wenn die Anwesenheit in Graubünden vom Winter 1940/41 an
Staatsreoht. länger gedauert haben mag als bisher, so folgt daraus allein, auch in Verbindung mit dem Wegfa.11 der bisherigen Aufenthalte im Ausland, noch nicht und ist auch heute nObh keineswegs abgeklärt, dass der bisherige Aufenthalt in Pontresina. sich in einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB umgewandelt oder auch nur einen Charakter angenommen hätte, der nach den bundes- rechtlichen Regeln über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheiten diesen Ort zu seinem einzigen Steuer- domizil unter Ausschluss der besseren oder doch einer konkurrierenden Steuerberechtigung anderer Kantone hätte machen können (vgl. dazu BGE 46 I S. 413/4). Unter diesen Umständen kann aber nicht die Rede davon sein, dass die graubündnerisehen Steuerbehörden die bestehende Steuervereinbarung unter Berufung auf veränderte Um- stände vom Herbst 1939 an, mitten in der fünf jährigen Einschätzungsperiode 1937/42 ohne weiteres als dahin- gefallen hätten ansehen dürfen. Durch die bei Beginn der Periode vorgenommene Einschätzung war dem Ab- kommen grundsätzlich Wirkung für diesen ganzen Zeit- raum zuerkannt worden. Wenn sich die kantonalen Behörden daran wegen Wegfalls der Voraussetzungen, auf denen es beruhte, nicht mehr halten wollten, so mussten sie dies dem Rekurrenten rechtzeitig, vor Beginn eines Steuerjahres anzeigen, damit er seinen Aufenthalt in Kenntnis der Sachlage wählen konnte. Sonst durfte er davon ausgehen, dass sie selbst ine wesentliche Ver- änderung der Verhältnisse nicht annehmen, aus der sich für ihn eine weitergehende Steuerpflicht als tUe durch das Abkommen begründete ergeben könnte. Es verstösst gegen Treu und Glauben, ist mit einer geordneten Finanz- verwaltung unvereinbar und willkürlich, wenn die zustän- digen Organe mit einer solchen Mitteilung bis zum Früh- jahr 1942 (der Einschätzungsverfügung der Kreissteuer- kommission Oberengadin vom 9. /13. April 1942) zuwarte- ten, um dann, nachdem bereits zwei ganze Steuerjahre und ein weiteres halbes Steuerjahr abgelaufen waren, Reohtsg1eiohheit (Rechtsverweigerung). N0 31.
eine neue Veranlagung auf Grund des wirklichen Ve:rmö- gensstandes für jenen bereits verstrichenen Zeitraum, ab
136 Staatsrecht. Aufklärung über seine Vermögenslage, die ungenügende Besteuerung verschuldet hat. Die Rekurskommission stellt jedoch wiederum nicht etwa fest, dass auf Seite des Rekur- renten ein solches Verschulden vorliege. Es kann denn auch von einem solchen offensichtlich keine Rede sein, da der Rekurrent der kantonalen Steuerverwaltung von Amang an offen erklärt hat, sein Vermögen übersteige erheblich den für. die Besteuerung angenommenen Betrag (vgl. BGE 34 r S. 28 ; 36 I S. 565 f; 50 I S. 364 ff ; 52 I S. 12 ff; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes- gerichtes i. S. Witschi gegen Obwalden vom 20. Dezember 1943). In der Duplik macht die Rekurskommission aller- dings allgemein geltend, die Veranlagungsbehörde sei verpflichtet, ein Reinvermögen, das bisher nicht ver- .steuert worden sei, der Steuer .zu unterwerfen, und könne das durch. Zwischenrevision tun, sofern es nicht auf Grund der Art. 55 ff des Steuergesetzes zulässig sei. Aber das könnte doch nur auf Grund einer gesetzlichen Vor- schrift geschehen, die das vorsieht (vgl. die erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide und ausserdem 33 I S. 695 ff; 47 I S. 366 f).Die Rekurskommission sagt jedoch nicht, dass Art. 53 des Steuergesetzes ein solches Vorgehen vorsehe, und es ist auch nicht einzusehen, wieso sich aus dieser Bestimmung ableiten liesse, dass Zwischenrevisionen ganz llgemein wegen ungenügender Höhe der bisherigen Einschätzung vorzunehmen seien, da das einer Beseitigung der fünfjälirigen Steuerperiode gleichkäme. 8. -Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission ist daher wegen Willkür aufzuheben ; sie hat die Vermö- genstaxation für die in Frage stehenden Steuerjahre 1939/40 und 1940/41 auf Fr. 450,OOO.-zu ermässigen Oder sie aufzuheben in dem Sinne, dass die bei der Haupt- revision vorgenommene Einschätzung weiter gilt. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N" 32.