Retroactive tax reassessment after a tax agreement is arbitrary

BGE 70 I 129Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.09.1944Annulled

Zusammenfassung

A taxpayer had for years been assessed in Pontresina under a tax agreement limiting his movable assets to CHF 450,000. After the outbreak of war, the Graubünden tax authorities attempted to reassess him on his actual wealth for the already elapsed tax years 1939/40 and 1940/41. The Federal Court held that the agreement was not invalid merely because it lacked a statutory basis and could not be treated as expired retroactively without timely notice and a material change in circumstances. It also held that an interim revision could not be used to bypass the five-year assessment system absent a statutory basis or taxpayer fault. The cantonal decision was annulled as arbitrary.

Regest

Art. 4 BV; Art. 53 des Steuergesetzes; tax agreement and interim reassessment: a tax accord not merely granting a statutory privilege may be binding where the canton obtained an otherwise unattainable taxable yield. It may lapse only prospectively upon a material change in the factual basis and after timely notice; retroactive withdrawal for already elapsed tax years violates good faith and is arbitrary (consid. 4-6). Interim revision cannot serve as a general substitute for the five-year assessment period nor as a backdoor for back taxation absent statutory authorization and taxpayer fault (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.

st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete

der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion

der eidgenössischen Ballten, der eidgenössischen Oberpost-

und'

Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen

Materialprüfungs-

und Versuchsanstalt keine Vorschrift

d Bundesrechtes entgegensteht.

V.VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -Voir n

OS

19, 21, 22, 29.

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(Dm DE JUSTICE)

31. Au.szug aus dem UrteU vom 13. Juli 1944 i. S. X

gegen Graubilnden.

lfi

Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dau,er

einer Steuervereinbarung.

Die Erhöhung der Einschätzung des steu,erpflichtigen Vermögens

in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie

darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-

jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig

ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.

Appreciation arbitraire de la validiM et de Ja duree d'une con-

vention entre le fisc et le contribuable au sujet de son impo-

sition.

Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter la taxa-

tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire

si Ja revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour 18

periode fiscale quinquennale, saus la faute du contribuable.

Apprezza,mento aFbitrario delIa vaIiditA e delIa dunta d'una

ccnvenzione tra iI fisco ed il contribuente circa la sua; impo-

sizione. ,

Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-

siorie intermedia, la tassazfone delIa sostanza imponibiIe,

se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura

troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale

quinquennale.

Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die

periodischen kantonalen

Steuern, insbesondere die Ver-

mögens-und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis

zum

30. September des folgenden Kalenderjahres. Für

die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue

9 AS 70 I -1944

allgemeine Veranlagung ( Ausmittlung ) statt (Art. 52,

des Steuergesetzes). In der Zwischenzeit bleibt die am Anfang der fünfjälli:-igen Periode vorgenommene Ein- sch,ä'tzung bestehen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen. Das Gesetz bestimmt über diese in Art. 53: In der Zwischenzeit wird alljährlich eine Revision des Vermögens nur bei denjenigen vorgenommen welche zum ersten Mal der Steu.er terliegen, oder deren Venögen durch odesfall, Erbschaft, HeIrat, Schenku.ng, Fallimente, Unglücks- fne u.nd Verlu.ste, Kauf u.nd Verkauf von Liegenschaften u.sw. ene Änderung. rf n hat. Gewönlicher yor-u.nd Rückschlag während der fu.nfJährigen Steu.erpenode Wlrd dagegen nicht in Betracht gezogen. Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein Vermögen oder seinen Erwerb nicht voll versteuert hat, so haben er selbst, der Fehlbare I) oder seine Erben den. vorenthal- tenen Steuerbetrag nachzuzahlen ; bei wissentlicher Steuer- hinterziehung wird ausserdem eine Steuerbusse bis zum fünffachen Betrag der Nachsteuer erhoben (Art. 05-58 des Steuergesetzes). Die letzte heute abgeschlossene fünf- jährige Einschätzungsperiode begann mit dem I. Oktober

und endigte am 30. September 1942. Der Rekurrent X, ausländischer Staatsangehöriger, kam seit vielen Jahren jährlich nach Pontresina. Vom Steuernahr 1927/8 an versteuerte er hier ein bewegliches Vermögen von Fr. 600,000.-, später Fr. 450,000.-, wie das Bundesgericht als festgestellt ansah, auf Grund einer Vereinbarung mit der kantonalen StEluerverwaltung, wo- nach seine Steuerleistung sich auf diesenVermögensbetrag ohne Rücksicht auf den wirklichen Vermögensstand beschränken sollte. Mit dem entsprechenden Vermögen (Fr. 450,000.-) wurde X auch im Veranlagungsverfahren für die neue Steuerperiode 1937-1942 von der Veranla- gungsbehörde (Kreissteuerkommission Oberengadin) in das Steuerregister eingetragen, mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung. Tatsächlich hielt sich der Rekurrent bis zum Ausbruch des Krieges jeweilen nur während beschränkter Zeit eines Teiles der Sommersaison, hin und wieder auch de; Rechtsgleiehheit (Reehtsverweigerung). N° 31.

Wintersaison, in Pontresina auf, im übrigen (aber eben- falls nur vorübergehend) an anderen Orten der Schweiz und in der Hauptsache auf Reisen im Ausland. Seit Kriegsausbruch hat er die Schweiz nicht mehr verlassen, wechselte aber ebenfalls jeweilen seinen Aufenthalt zwi- schen Pontresina, Davos und Gemeinden anderer Kan- tone (Ragaz, Lugano, Locarno, Zürich, Genf). Überall wohnte er im Hotel. Im Jahr 1932 hatte er in Pontresina die polizeiliche Niederlassungsbewilligung erwirkt. Zum Wehropfer wurde er auf Grund seiner Selbst- einschätzung für Fr. 3,277,300.-veranlagt. Am 13. April 1942 liess ihm die Kreissteuerkommission Oberengadin eine Einschätzungsanzeige zugehen, wonach er für die Steuerjahre 1939/40 (I. Oktober 1939-30. Sep- tember 1940) und 1940/41 (1. Oktober 1940-30. September 1941 auf dem gleichen Vermögen (Fr. 3,277,300.-) zur kantonalen Vermögenssteuer veranlagt wurde. X erhob hiegegen zunächst die gesetzlich vorgesehene Einsprache bei der Kreissteuerkommission. Diese hielt jedoch auch im Einspracheverfahren an ihrer Verfügung fest. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die kantonale Rekurs- kommission von Graubünden ab. Auf staatsreohtliche Besohwerde des X hat das Bundes- richt diesen Rekursentsoheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufgehoben. Aus den Gründen: 4. ..:..-Auoh kann die grundsätzliche Zulässigkeit und Verbindlichkeit einer Steuervereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, für die Zeit, als das gesohah (zuletzt in den Jahren 1938/39), nicht schon deshalb bestritten werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung) gefehlt habe. Die Lehre der Steuer- rechtswissenschaft, auf die der angefoohtene Entscheid Bezug nimmt, hat Steuerabkommen im Auge, durch die dem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gegen- über der allgemeinen gesetzlichen Ordnung einge-

räumt, er von einer: nach dieser, sonst bestehenden Steuerpflicht teilweise befreit wird. Als Ausländer, der sich in Pontresina jährlich nur sehr beschränkte Zeit während eines Teiles der Sommer-oder Wintersaison, im übrigen dagegen (abgesehen von kurzen Aufenthalten an anderen Orten der Schweiz) immer im Ausland aufhielt, stand der Rekurrent bis zum Kriegsausbruch zum Kanton Graubünden in keiner Beziehung, welche die Besteuerung hier für das ganze Jahr hätte rechtfertigen können. Daran änderte auch die im Jahr 1932 erwirkte Niederlassungs- bewilligung nichts, zumal der Rekurrent sie bei dem Versuche einer solchen Besteuerung auf dem ganzen beweglichen Vermögen jederzeit hätte aufheben können. Ja es ist fraglich, ob die Beziehungen zu Pontresina überhaupt die Steuerpflicht hier sogar nur für einen Teil des Jahres hätten. zu rechtfertigen vermögen. Auch wird nicht einmal behauptet und ist durchaus unwahrschein- lich, dass wenigstens der Aufwand, den der Rekurrent jeweilen in Pontresina entfaltete, selbst nur annähernd der Rente des besteuerten Vermögensbetrages gleich- gekommen wäre. Durch die Begrenzung der Steuererhe- bung auf diesen Betrag bis zum Kriegsausbruch ist also nicht etwa der Rekurrent von einer Steuerleistung befreit worden, die ihm nach der allgemeinen gesetzlichen Rege- lung obgelegen hätte. Vielmehr hat sich der Kanton Graubünden durch das getroffene Abkommen eine LeistunO' . '" gesichert, die er sonst offenbar nicht hätte durchsetzen können,' daraus Vorteil gezogen, dass der Rekurrent es aus irgendwelchen Gründen als in seinem Interesse liegend fand, sich als hier steuerpflichtig bezeichnen zu können. Die Erwägungen, aus denen die Steuerrechtslehre Steuer- verträgen, die nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die Verbindlichkeit für den Staat abspricht, treffen demnach auf die Besteuerung des Rekurrenten bis zum Kriegsausbruch nicht zu. 5. -Ebenso unhaltbar ist die Einwendung, die Steuer- behörden hätten annehmen dürfen, dass der vereinbarungs- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.

gemäss zur Steuer herangezogene Betrag ungefahr dem wirklichen Vermögen entsprechen werde. 6. -War somit die Abmachung nicht von vorneherein unverbindlich, so muss sie doch, wie jedes solche Abkom- men, als unter der Voraussetzung abgeschlossen gelten, dass der steuerrechtliche Tatbestand, auf den sie sich bezog, im Wesentlichen gleichbleibe. Der Kanton durfte sie deshalb als für die Zukunft dahingefallen erklären, wenn jener Tatbestand sich so änderte, dass damit die Grundlagen dahinfielen, auf denen die Abrede beruhte. Diese Grundlage war zwar, wie ausgeführt, nicht etwa die Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des Rekurrenten. Wohl aber bestand sie darin, dass dieser zur Schweiz und zum Kanton Graubünden nur lose und vorübergehende Beziehungen unterhielt und dass es in- folgedessen zweifelhaft, ja äusserst unsicher war, ob er überhaupt in Graubünden zur Steuer auf seinem beweg- lichen Vermögen auch nur für einen Teil des Jahres hätte herangezogen werden können. Seit Ausbruch des Krieges befindet sich der Rekurrent nun freilich ununter- brochen in der Schweiz. Da nicht behauptet wird, dass dies gezwungen geschehen würde, er in die Schweiz als Flüchtling gekommen und in absehbarer Zeit mit seiner Ausreise zu rechnen gewesen wäre, darf daher wohl ange- nommen werden, dass er seither sein allgemeines Steuer- domizil im Inlande hatte. Doch steht keineswegs fest, dass als solches Pontresina zu gelten hätte. Nach wie vor hält er sich hier und auch sonst im Kanton Graubünden nur während einer beschränkten Zeit, im Laufe der Sommersaisonund Wintersaison auf, in' der übrigen Zeit dagegen in anderen Kantonen. Wie anderwärts, so wohnt er auch in Pontresina und Davos ausschliesslich im Hotel. Es wird nicht behauptet, dass er darüber hinaus zu diesen beiden Orten noch engere persönliche Beziehungen begrün- det hätte, die früher nicht bestanden hätten. Wenn die Anwesenheit in Graubünden vom Winter 1940/41 an

Staatsreoht. länger gedauert haben mag als bisher, so folgt daraus allein, auch in Verbindung mit dem Wegfa.11 der bisherigen Aufenthalte im Ausland, noch nicht und ist auch heute nObh keineswegs abgeklärt, dass der bisherige Aufenthalt in Pontresina. sich in einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB umgewandelt oder auch nur einen Charakter angenommen hätte, der nach den bundes- rechtlichen Regeln über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheiten diesen Ort zu seinem einzigen Steuer- domizil unter Ausschluss der besseren oder doch einer konkurrierenden Steuerberechtigung anderer Kantone hätte machen können (vgl. dazu BGE 46 I S. 413/4). Unter diesen Umständen kann aber nicht die Rede davon sein, dass die graubündnerisehen Steuerbehörden die bestehende Steuervereinbarung unter Berufung auf veränderte Um- stände vom Herbst 1939 an, mitten in der fünf jährigen Einschätzungsperiode 1937/42 ohne weiteres als dahin- gefallen hätten ansehen dürfen. Durch die bei Beginn der Periode vorgenommene Einschätzung war dem Ab- kommen grundsätzlich Wirkung für diesen ganzen Zeit- raum zuerkannt worden. Wenn sich die kantonalen Behörden daran wegen Wegfalls der Voraussetzungen, auf denen es beruhte, nicht mehr halten wollten, so mussten sie dies dem Rekurrenten rechtzeitig, vor Beginn eines Steuerjahres anzeigen, damit er seinen Aufenthalt in Kenntnis der Sachlage wählen konnte. Sonst durfte er davon ausgehen, dass sie selbst ine wesentliche Ver- änderung der Verhältnisse nicht annehmen, aus der sich für ihn eine weitergehende Steuerpflicht als tUe durch das Abkommen begründete ergeben könnte. Es verstösst gegen Treu und Glauben, ist mit einer geordneten Finanz- verwaltung unvereinbar und willkürlich, wenn die zustän- digen Organe mit einer solchen Mitteilung bis zum Früh- jahr 1942 (der Einschätzungsverfügung der Kreissteuer- kommission Oberengadin vom 9. /13. April 1942) zuwarte- ten, um dann, nachdem bereits zwei ganze Steuerjahre und ein weiteres halbes Steuerjahr abgelaufen waren, Reohtsg1eiohheit (Rechtsverweigerung). N0 31.

eine neue Veranlagung auf Grund des wirklichen Ve:rmö- gensstandes für jenen bereits verstrichenen Zeitraum, ab

  1. Oktober 1939 vorzunehmen. Die darin liegende Erklä- rung, dass das Abkommen nicht mehr gelten solle, konnte deshalb höchstens Wirkung für das nachfolgende, mit dem 1. Oktober 1942 beginnende neue Steuerjahr haben, nicht für die schon abgeschlossenen Steuerja.hre 1939/40 und 1940/41 und auoh nicht für das angebrochene Steuer- jahr 1941/42, zumal dem Rekurrenten Frist zur Einsprache gegen die neue Veranlagung gegeben worden war und die Kreissteuerkommission über dieSe Einsprache erst am
  2. Oktober 1942 entschied.
  3. -Selbst wenn die Rekurskommission ohne Willkür annehmen konnte, dass das Vermögen des Rekurrenten für die Steuerperiode von 1937 bis 1942 in den Jahren 1938/39 dem Art. 36 des Steuergesetzes gemäss d. h. ohne Vereinbarung im Sinne der staatsrechtliohen Be- sohwerde -festgestellt worden sei, könnte übrigens ihr Entscheid mit der ihm gegebenen BegrÜlldurig vor Art . 4 BV nicht standhalten. Wäre jene Annahme richtig, a hätte eine Revision der Vermögenstaxation naoh der klaren Vorschrift des Art. 53 des Steuergesetzes für die Steuerja.hre 1939/40 ff nur dann stattfinden können, wenn das Vermögen des Rekurrenten im Sinne dieser-Bestim- mung bis zum 30. September 1940 eine Änderung erfahren hätte. Der angefochtene Entscheid' stellt aber nicht fest, dass diese Voraussetzung zutreffe. Er geht davon aus, dass die Zwischenrevision nach Art. 55 des Steuergesetzes zulässig sei, nämlich deshalb, weil sich aus der Wehropfererklärung ergeben habe, dass die bisherige Veranlagung ungenügend sei, der Rekurrent seiner Abgabepflicht nioht genüge. Allein eine Nachsteuer nach Art. 55 kann nicht schon ohne weiteres dann erhoben werden, wenn sich objektiv eine ungenügende Versteuerung ergibt. Wie aus den Art. 55-58 klar hervorgeht, setzt die Nachsteuer voraus, dass der Steuerpflichtige fehlbar ist, selbst durch pflichtwidriges Verhalten, wie mangelnde

136 Staatsrecht. Aufklärung über seine Vermögenslage, die ungenügende Besteuerung verschuldet hat. Die Rekurskommission stellt jedoch wiederum nicht etwa fest, dass auf Seite des Rekur- renten ein solches Verschulden vorliege. Es kann denn auch von einem solchen offensichtlich keine Rede sein, da der Rekurrent der kantonalen Steuerverwaltung von Amang an offen erklärt hat, sein Vermögen übersteige erheblich den für. die Besteuerung angenommenen Betrag (vgl. BGE 34 r S. 28 ; 36 I S. 565 f; 50 I S. 364 ff ; 52 I S. 12 ff; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes- gerichtes i. S. Witschi gegen Obwalden vom 20. Dezember 1943). In der Duplik macht die Rekurskommission aller- dings allgemein geltend, die Veranlagungsbehörde sei verpflichtet, ein Reinvermögen, das bisher nicht ver- .steuert worden sei, der Steuer .zu unterwerfen, und könne das durch. Zwischenrevision tun, sofern es nicht auf Grund der Art. 55 ff des Steuergesetzes zulässig sei. Aber das könnte doch nur auf Grund einer gesetzlichen Vor- schrift geschehen, die das vorsieht (vgl. die erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide und ausserdem 33 I S. 695 ff; 47 I S. 366 f).Die Rekurskommission sagt jedoch nicht, dass Art. 53 des Steuergesetzes ein solches Vorgehen vorsehe, und es ist auch nicht einzusehen, wieso sich aus dieser Bestimmung ableiten liesse, dass Zwischenrevisionen ganz llgemein wegen ungenügender Höhe der bisherigen Einschätzung vorzunehmen seien, da das einer Beseitigung der fünfjälirigen Steuerperiode gleichkäme. 8. -Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission ist daher wegen Willkür aufzuheben ; sie hat die Vermö- genstaxation für die in Frage stehenden Steuerjahre 1939/40 und 1940/41 auf Fr. 450,OOO.-zu ermässigen Oder sie aufzuheben in dem Sinne, dass die bei der Haupt- revision vorgenommene Einschätzung weiter gilt. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N" 32.

  1. UrteIl vom 14. September 1944 i. S. Mäder gegen Cont. Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit gleichwohl vom Schicksal der Betreibung, insbesondel'6 davon unabhängig, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls während eines Rechtsstill- standes erfolgt ist. Jedenfalls ist diese Auffassung nicht will- kürlich. Lorsque 1e delai comminatoire prevu a. l'art. 265 CO (resiliation du ball en cas de non.paiement du loyer arriere) a ete notifie au preneur dans 1e commandement de payer selon l'art. 282 LP, son effet reste neanmoins independant du sort de la poursuite, notamment du fait que le commandement a ete notifie pendant une suspension des poursuites. Cette maniere de voir n'est en tout cas pas arbitraire. Se il termine comminatorio previsto daß'art. 265 CO (risoluzione dal contra.tto in caso di mancato pagamento della pigione arretrata) e stato notificato all'inquilino nel precetto esecutivo, il BUO effettoresta tuttavia indipendente dall'esito dell'esecu- zione, specialmente dal fatto che il precetto esecutivo e stato notificato durante uno. sospensione degIi atti esecutivi. Questo modo di vedere non e, ad ogni modo, arbitrario. Witwe Corti in Basel betrieb ihren Mieter Hermann Mäder für rückständigen Mietzins. Der Zahlungsbefehl enthielt die Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen seit dessen Zustellung der Mietvertrag aufge- löstsei (Art. 265 OR, Art. 282 SchKG). Er wurde dem Schuldner zugestellt, während dieser sich im Militärdienst befand. Der Betriebene nahm ihn entgegen und schlug Recht vor, unter Berufung auf ihm zustehende Gegen- forderungen. Nach Ablauf der gesetzteIl Frist stellte die Vermieterin das Begehren um Ausweisung des Mieters. Dieser wendete ein, dass der Zahlungsbefehl wegen Zu- stellung während des Rechtsstillstandes ungültig sei und dies daher auch für die darein aufgenommene Androhung der Vertragsauflösung gelten müsse. Beide kantonale Instanzen schützten indessen das Ausweisungsbegehren. Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des Mieters wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ist vom Bundesgericht abgewiesen worden.

Schlagwörter

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