BGE 70 I 10
BGE 70 I 10Bge11.04.1937Originalquelle öffnen →
10 Staatsrecht. gen, sofern nicht die Verfassung sie durch eine besondere Bestimmung in die abschliessende Zuständigkeit des Grossen Rates stellt (BGE 16 S. 674 E. 2 ; 33 I S. 630 E. 3). ................. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die §§ 15 lit. a und 16 der angefochtenen Verordnung betreffend die Versicherungsprämien und die Kostenbeiträge der Öffent- lichen Krankenkasse vom 14. November 1941 aufgehoben werden. .................... IV. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 3. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1944 i. S. Eicher gegen Bernische Lehrcrversieherungskasse und Regierungsrat des Kantons Bern.
per Anspruch <!es pensionierten Beamten s.uf Ausrichtung der
II?-Rentenschem verurkundete~ Pension kann den Charakter
emes wohlerworbenen, gegen Anderungen durch die spätere
etzgeu,ng geschützten Rechtes haben.
3. le PensIOen dr Bernis<:hen Lehrerversicherungskasse sind
lCht abderhch, soweit nicht im einzelnen Falle Unab.
anderhchkOlt besonders zugesichert ist.
~e droit du .fonctionnaire pensionne a la somme fixes dans le
tltre de pensIOn l>eut voir le caracMre d'u,n droit acquis garanti
contre dt;s modifiatlOns legislatives.
3. Les l>ensl(ns servles par la Caisse bernoise d'assurance des
fonctlO!illalre ne sont pas immuables, si leu.r invariabilite n'est
garantIe speClalement dans un cas particulier.
Eigentumsgarantie. N° 3.
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Staatsrecht.
sicherungstechnisch feßtzusetzenden Einkaufssumme frei-
gestellt. (Art. 2, Abs. 1
und 2.) Der Anspruch auf das Leib-
geding
nach § 49 Schulgesetz wurde diesen Lehrkräften ent-
zogen (Art. 8). Künftig in den Schuldienst eintretende
Lehrkräfte im vorgesehenen Alter sollten Von der ersten
Anstellung
an als Mitglieder der Kasse gelten (Art. 2,
Abs. 3).
Der Staatsbeitrag wurde für die erste fünf jährige
Periode auf Fr. 100,000.-angesetzt. Nachher sollte er
alle fünf Jahre nach mathematischen Grundsätzen der
Versicherungstechnik durch Grossratsbeschluss festge-
setzt werden (Art. 6, Abs. 1). Die Leistungen der Lehrer-
schaft werden durch die Statuten bestimmt, sollten aber
wenigstens den Staatsbeitrag erreichen (Art. 6, Aba. 2).
Gestützt auf dieses Dekret wurde die bernische Lehrer-
veraicherungskasse
auf den 1. Jantlar 1904 errichtet. In
der für die obligatorisch versicherten Lehrer bestimmten
III. Abteilung hatte nach· § 27 der ersten Statuten vom
11.
Februar 1904 jedes Mitglied Anspruch auf eine Inva-
lidenpension, die sich, im Rahmen von 30 bis 60 % der
bei Eintritt der Invalidität bezogenen Barbesoldung, nach
den Dienstjahren richtete. Bei Berechnung der Invaliden-
pension sollte höchstens
ein Besoldungsbetrag von Fr.
3000.-in Betracht fallen (§ 27, Abs. 1). In § 42 wird
bestimmt:
« Die Dckungskapitalien werden '" alle 5 Jahre ... nach den
mathematIschen Gdsätzn der Vecerungstechnik '" fest-
gestellt. In der ZWlSChenzeit werden ihnen zugewiesen: 1) ihre
zu 3 % % berhneten Zinsen, 2) bei der ID. Abteilung der volle
Betrag '" der Im La.u.feßes Jes eingegangenen Jahresbeiträge.
Daggen werd,en von ihnen die ausgerichteten Pensionen und
Kapitalswnmen abgezogen. » (Abs. 1).
.
{( Sollte sic.h bei er Fesstellg der Deckungskapitalien für
dIib ID. AbteIlung em DefizIt erzeIgen, so muss die Deckung des-
se en durch Eöhung: der :Seiträge gefunden werden. Im umge-
keJ::en Falle dürfen dle BeIträge der Mitglieder und des Staates
ge . zt werden. Bides darf aber bloss geschehen, nachdem ein
verslCherungstechnlSches Gutachten darüber vorliegt »(Abs. 2).
In der Folge wurden die Statuten mehrfach revidiert
u. a. wurde die Rentenskala auf 20 bis 70 % erweitert~
§ 42 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt :
Eigentumsgarantie. N° 3.
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Art. 46 :
DeckungBVeJrjahren. Für den Haushalt der Kasse gilt dr Grund-
satz des Prämiendeckungsverfahrens, wonach zur BestreItung der
Leistungen während der Aktivität jährlich gleichbleibend, durch
die Statuten bestimmte Beiträge vom Staat und den versIcherten
Aktiven zu entrichten sind.
Art. 47 :
Grundsätze des DeckungBVeJrjahrens. Die Deckungskapitalien der
Kasse werden alle fünf Jahre je auf den 31. Dezember n~h den
Grundsätzen der Versicherungstechnik festgesetzt. In der ZWlSChen-
zeit werden ihnen zugewiesen: ..
U Staatsrecht.
Art. 32 : pie Leisn. der M!tglieder der Lehrerversicherungs_
kasse (Arbeltslehrermnen mbegriffen) sollen wenigstens die Höhe
der entsphElnden Beiträge des Staates erreichen. Die Versi-
gsleistgen der Kasse werden du,rch die Statuten bestimmt.
DIese unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Ein
Dekret des Grossen Rates wird nötigenfalls weitere Anordnungen
treffen. .
Art. 33: An die Versicherung der Mitglieder der Lehrerversi-
<:heru.ngskasse (Art. 29, 30 und 31) bezahlt der Staat einen jähr-
lichen Beitrag von 6 % der versicherten Besoldungen. Einem
Det des Grossen Raes bleibt es vorbehalten, diesen Beitrag
nötIgenfalls neu zu bestImmen.
Das Gesetz ist erlassen worden « in der Absicht, die Leh-
rerbesoldungen den heutigen Verhältnissen anzupassen ».
Es ordnet in Art. 34 die Erhöhung der vor seinem Inkraft~
treten bewilligten Pensionen und Leibgedinge um Beträge
bis auf 100 % « je nach den Verhältnissen des einzelnen
FalIes» an.
3. Am 1I. September 1935erliess der Grosse Rat des
Kantons Bern unter Berufung auf Art. 32 und 33 des
Lehrerbesoldungsgesetzes
ein Dekret « betreffend die Er-
höhung des Staatsbeitrages an die Lehrerversicherungs-
kasse
», wonach der Beitrag des Staates an die Primar-
lehrerkasse, im Zusammenhang mit einer Erhöhung der
Leistungen der Lehrerschaft von 5 % auf 7 % der Besol-
dungen, in der Weise erhöht wird, dass der Staat der Leh-
rerversicherungskasse den für das Jahr 1935 für Leib-
gedinge
und Zuschüsse an Pensionen und Renten festge-
setzten Kredit im Betrage von Fr. 250,000.-auf 44 Jahre
zusichert (§ I) unter Auflage folgender Verpflichtungen:
«) Die Lehrerve:Sicherungskasse übernimmt die Auszahlung
der m § 1, As. 2 .hievor f?hrten bisherig Leistungen des
Staates (gememt smd : LeIbgedinge und Zuschusse an Pensionen
und Renten).
. b) Der Prämienbeitrag der Mitglieder der Primarlehrerkasse
WIrd vom 1. toer 1935.an um 2 % erhöht.
. c) Sofern fur dl!'l PenslOnsbezüger der staatlichen Hilfskasse
em .. A?zug ode eme Beitragspfiicht festgesetzt wird, gilt die
ezI?-ghche Bst~mung über Mass und Dauer auch für die eIl-
slomerten MItglieder der drei Abteilungen der Lehrerversfche_
rungskasse.
~) Di.e Lehrerversicherungskasse findet allfällige zukünftige
LeIbgedinger oder deren Witwen nach den vom Staate bisher
befolgten Grundsätzen ab. » (§ 2).
I
Eigentumsgarantie. N0 3.
Ui
Die der Kasse gemäss § 2 lit. b auferlegten Auszahlungen
machten:
1935 ungeiahr den Betrag des der Kasse gewährten
Beitrages aus. Die Leistung des Staates lag in der Zusi-
cherung, dass der Beitrag während 44 Jahren, d. h. auch
nach Wegfall der übernommenen Zahlungen unverändert
ausgerichtet werde. Der Verwaltungsbericht der Kasse für
das Jahr 1935 bemerkt darüber, mit dem Staatsbeitrag sei
« der Kasse eine neue Geldquelle erschlossen worden, die
sich mit den Jahren vergrössern und ungefähr die ursprüng-
lich vom Staate verlangte Mehrleistung von 2 % der ver-
sicherten Besoldung repräsentieren wird. Dem Sinne des
Dekretes und des Lehrerversicherungsgesetzes ~mtspre
chend erhöht sich damit automatisch der Beitrag der Pri-
marlehrer und der ledigen Lehrerinnen auf 7 % » (S. 62).
Der Barwert der Zuwendung wurde mit 4 Millionen
Franken veranschlagt, was einer Prämienerhöhung der
Primarlehrerschaft um 2 % während 18 Jahren entspreche
(S. 65).
4.
Am 7. Juni 1936 erliess der Grosse Rat des Kantons
Bern sodann ein Dekret, durch welches u. a. die bis zum
31. Dezember 1935 festgesetzten Leistungen d.er (in § 2
lit. c des Dekretes vom 11. September 1935 erwähnten)
staatlichen Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Staatsverwaltung mit Wirkung auf den
16 Staatsrecht. «Die Leibgedinge un!! Pensionen gemäss Art. 28, 34 und 35 des Gesetzes betreffend die BesoldlUlgen der Lehrerschaft an den Primar. und Mittelschulen vom 21. März 1920 werden entsprechend den in Abschnitt n, Ziffer 1, des Hiillskassendekretes vom 7. Juli 19~6 aufgestellten Grundsätzen herabgesetzt.» Zu . erwähnen ist noch, dass durch ein Gesetz vom 5. Juli 1942 der GroSBe Rat ermächtigt worden ist, vom Jahre 1942 an der Lehrerschaft der Primar-und Mittel- schulenTeuerungszulagen auszurichten, sofern die Ver- hältnisse es erfordern. Art. 5 des Gesetzes bestimmt, dass auch den Rentenbezügern der Lehrerversicherungskasse je nach den Verhältnissen des Falles Teuerungszulagen ausgerichtet werden können. « Der Grosse Rat stellt durch entsprechende Beschlüsse die notwendigen Mittel zur Ver- fügung». In Grossrats-Dekreten vom 4. November 1942 und 3. März 1943 wurden Teuerungszulagen an Renten- bezüger für das 11. Semester i942 und für das Jahr 1943 angeordnet. B. -Der Kläger Friedrich Eicher war Primarlehrer und, seit dem 1. Januar 1904, Mitglied der bernischen Lehrer. versicherungskasse. Er ist auf den 1. Mai 1931 in den Ruhe- stand versetzt worden. Die Pension wurde auf Fr. 6132.-, 70 % der versicherten Besoldung von Fr. 8760.-, fest- gesetzt. Vom
18 Staatsrecht. Recht sei durch die der Kasse im Dekret des Grossen Rates vom 11. September 1935 auferlegte Angleichung an künf- tige Änderungen der P-ensionen der Hülfskasse und durch die 'Durchführung dieser Massnahmen (Dekret vom 7. Juli 1936 und Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1936) willkürlich eingegriffen worden. Die Versicherungsleistungen der Kasse seien nach ver- sicherungstechnischen Grundsätzen von der Kasse selbst in den Statuten, geordnet worden, und die Statuten seie~ vom Regierungsrate genehmigt worden. Das könne im Rechtsstaate nur bedeuten, dass auch der Gesetzgeber die durch die genehmigten Statuten anerkannten Ansprüche als wohlerworbene Rechte respektiere. Mit seinem Beschluss vom 1. September 1936 habe der Regierungsrat zudem in ein Rechtsverhältnis eingegriffen, das seiner Einmischung entzogen war, und damit die Grenzen seiner verfassungs- und gesetzmässigen Zuständigkeit überschritten. Er habe sich dafür nicht auf das Dekret des Grossen Rates vom ll. September 1935 berufen können. Denn auch dem Grossen Rate habe die Ermächtigung gefehlt, in die Fest- setzung der statutarischen Versicherungsleistungen einzu- greifen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde· abgewiesen in Erwägung :
20 Staatsrecht. den sollte. Die Regelung der Verhältnisse der Lehrerver- sicherungskasse blieb dem Dekret und den Statuten über- lassen. Erst durch das'Lehrerbesoldungsgesetz vom 21. März 1920 wurden die grundlegenden Vorschriften über die Pensionierung der Mitglieder der Lehrerversicherungskasse in die Gesetzgebung übergeführt. Dabei wurde die Bestim- mung der Versicherungsleistungen zwar den Statuten über- lassen ; doch sollte « ein Dekret des Grossen Rates nötigen- falls weitere Anordnungen treffen» (Art. 32). Es war also vorgesehen, dass Eingriffe in die Verhältnisse nötig werden könnten, deren Ordnung den Statuten überlassen war. Das Dekret vom 11. September 1935 ist ein solcher Ein- griff, soweit er der Kasse die Herabsetzung der Lehrer- pensionen aUferlegt für den Fall, dass die Renten der Hülfskasse des Staatspersonals gekürzt werden sollten. Das Dekret beruht auf ausdrücklicher Ermächtigung des Gesetzgebers und ist unter dem Gesichtspunkt formeller Gültigkeit nicht zu beanstanden. Auch das Gesetz vom 11. April 1937 geht der bisher in den Statuten vorgesehenen Ordnung formalrechtlich nach dem Gesagten ohne weiteres vor. Die Lehrerversicherungskasse hat ihre Statuten sofort der neuen Ordnung angepasst. Diese Haltung entsprach der Stellung der Kasse als eines Organs für den Gesetzes- vollzug. Die Kasse konnte gar nicht anders vorgehen. 3. -Es kann sich nur fragen, ob die Einwendungen begründet sind, die der Rekurrent itUS den verfassungs- rechtlichen Garantien des Eigentums (Art. 89 KV) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV) ableiten möchte. Die Einwendungen aus Art. 4 BV beziehen sich auf die Anwendung der massgebenden Vorschriften; sie werden unter Ziff. 4 hienach erörtert. Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Rekurrent mit der Behauptung, er habe ein wohlerworbenes Recht auf die Pension im Betrage von Fr. 6132.-, der ihm im Jahre 1931 bei seiner Pensionierung zuerkannt worden war ; in diesem Rechte· dürfe er nicht beeinträchtigt werden, auch nicht durch eine Massnahme des Gesetzgebers. Eigentumsgarantie. N° 3. 21 a) Nach heute herrschender Auffassung gelten vermö- gensrechtliche Ansprüche der Beamten aus dem Dienstver- hältnis als öffentlichrechtliche Ansprüche (BGE 46 I S. 150, 56 I 20, 67 I 188), und sie können den Oharakter wohl- erworbener Rechte haben. Das· Bundesgericht hat von jeher anerkannt, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in individuelle Vermögensrechte nicht auf das Privatrecht beschränkt ist, sondern sich auch auf im öffentlichen Rechte begründete Verinögensrechte erstreckt. Auf öffentlicher Verleihung beruhende Nutzungsrechte an Wasserkräften wurden stets als der Eigentumsgarantie unterworfene, wohlerworbene Rechte anerkannt. In älteren Entscheiden wurde dabei allerdings im Anschluss an die Literatur (GIERKE : Deut- sches Privatrecht, Bd. II, S. 399; HUBER in Zeitschrift für schweiz. Recht, n.F. Bd. 19 S. 539-543) von « Privat- rechten » gesprochen (z. B. in BGE 35 I S. 746), obwohl es sich um im öffentlichen Rechte begründete Berechtigungen handelt. Der Ausdruck « Privatrecht» betrifft hier aber im Grunde weniger die Unterscheidung zwischen zivilem (bürgerlichem) und öffentlichem Recht, als die Charakteri- sierung eines Rechtsguts als dem Rechtssubjekt individuell «( privat») zustehendes und Eingriffen der Staatsgewalt entzogenes Vermögensrecht «(( Eigentum »), wobei lediglich die Schranken vorbehalten bleiben, die dem Rechtsubjekt durch polizeiliche Vorschriften, im Interesse der Allgemein- heit oder zur Wahrung entgegenstehender Rechte Dritter gesetzt sind. In späteren Entscheiden wurde bestätigt, dass bei der Bestimmung des Kreises der durch die Eigentums- garantie verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht einfach auf die Grenzziehung zwischen öffentlichem und Privatrecht abgestellt werden kann. Der Begriff der «Privatrechte» sei zu verstehen in dem zur Zeit der Ent- stehung der Garantie herrschenden weitem Sinne, der durch einseitigen behördlichen t begründete Vermögens- ansprüche lnit einschliesst, wenn sie als festes Recht und nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis einge-
22 Staatsrecht. räumt sind (BGE 48 I S. 604). Gestützt auf diese Auffas- sung werden nach feststehender Praxis im öffentlichen Recht begründete A,nsprüche dem Schutz der Eigentums- garantie unterstellt (vgl. z. B. BGE 49 I S. 584, 65 I S. 303 und das nicht publizierte Urteil vom 22. November 1935 i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil, Erw. 1). Es beruht daher auf einem Missverständnis, wenn in BGE 50 I S. 75, Erw. 5, für Ansprüche der :&amten aus dem Dienstverhältnis der Schutz der Eigentumsgarantie deswegen abgelehnt wird, weil es sich um im öffentlichen Rechte begründete Ansprüche handle. Die Erwägung war übrigens für jenen Fall nicht entscheidend; der damalige Rechtsstreit wurde unter einem andern Gesichtspunkte erledigt (a.a.O. S. 76 ff., Erw. 6). Dass speziell der Anspruch eines Beamten auf die Pension den Charakter eines wohl- erworbenen Rechtes haben kann, ist wiederholt ausge- sprochen worden (BGE 63 I S. 40 ; H8, Erw. 3 ; 67 I 188). Es besteht kein Grund, von dieser Auffassung abzugehen. b) Bei der Frage nach der Bedeutung der Eigentums- garantie bei Pensionsansprüchen ist davon auszugehen, dass derartige Ansprüche auf dem Dienstverhältnis beru- hen. Das Dienstverhältnis des Beamten aber wird in der Regel, d. h. soweit nicht Abweichendes allgemein oder im einzelnen Falle angeordnet ist, beherrscht durch die jeweilige Gesetzgebung; es macht somit, auch was seine vermögensrechtliche Seite anlangt, die Entwicklung mit, die die Gesetzgebung erfährt. Das Gesetz kann allerdings einzelne Beziehungen ein für alle Mal festlegen und damit von den Einwirkungen dieser Entwicklung ausnehmen, z. B. finanzielle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, auch Pensionsansprüche, ihrem Betrage nach unabänderlich erklären und sie damit vor weiteren Eingriffen sicherstellen mit der Wirkung, dass sie als zugesicherte Leistungen von bestimmter Höhe jeder späteren Herabsetzung, auch durch die Gesetzgebung, entzogen sind. Mit einer derart ausdrück- lich durch den Gesetzgeber festgelegten, als unabänderlich zugesicherten Leistung hatte sich das Bundesgericht zu Eigentumsgarantie. Na 3. 23 befassen i. S. Scacchi (BGE 67 I Nr.27), und es hat die damals streitigen Ansprüche auf die volle Pension ge- schützt. Bestimmte Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte hinsichtlich des Betrages finanzieller Leistungen begründen, können auch individuell abgegeben sein, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbunden werden. Soweit es aber an bestimmten Zusicherungen fehlt, kann die Eigentumsgarantie nicht angerufen werden;. denn aus dem Dienstverhältnis lassen sich dann nur diejenigen Ansprüche begründen, die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechen. Der Schutz, den die Verfassung gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers gewährt, liegt hier in der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Sie schliesst es aus, dass in die Verhältnisse des in den Ruhestand versetzten Beamten willkürlich eingegriffen, dass der Anspruch auf finanzielle Leistungen, der auf meist langjähriger Tätigkeit im Staats- Qlenst und zum Teil auch auf finanziellen Leistungen (Bei- trägen des Pensionierten selbst) beruht, ohne ausreichenden Grund abgeändert, nachträglich entzogen oder ungerecht- fertigterweise im Werte herabgesetzt werde. Auch ein- seitige Eingriffe zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen wären vor Art. 4 BV nicht haltbar, soweit sie sich nicht besonders rechtfertigen lassen sollten. Allgemeine Anpa~sungen dagegen, die dem ganzen Be- stande auferlegt werden, z. B. weil sich die finanzielle Grundlage einer Pensionskasse al,s ungenügend erweist, und die vorgenommen werden müssen, um einen sonst zu gewärtigenden Zusammenbruch der Kasse zu vermeiden, können unter dem Gesichtspunkte des Verfassungsrechtes nicht beanstandet werden, soweit _ ihnen nicht spezielle durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte Zusi- cherungen entgegenstehen, und soweit sie nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen Verlegung derzu brin- genden Opfer beruhen. 4. -Die Pension des Beschwerdeführers ist im Pen- sionsschein vom 24. Februar 1931 auf Fr. 6132.-bestimmt
24 Staatsrecht. worden. Die Festsetzung entsprach den damaligen Sta- tuten der Lehrerversicherungskasse, nach denen der Be- schwerdeführer Ansp:ruch auf eine Pension in der Höhe von 70 % der Besoldung hatte, die er als Lehrer zuletzt bezog (Fr. 8760.-). Durch die Dekrete des Grossen Rates vom 11. September 1935 (§ 2, lit. c) und vom 7. Juli 1936 (ZifIer 11,
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