BGE 7 I 792
BGE 7 I 792Bge05.05.1873Originalquelle öffnen →
förderung die Ausführung des unterm 18. Juni 1873 genehmigten Parallelweges am Fuße des Bahndammes an die Hand zu nehmen und zu vollenden. Die Direktion der Jura—Bern—Luzern¬ Bahngesellschaft ließ nun ein neues abgeändertes Bauprojekt für einen Fußweg von 3½ Fuß Breite ausarbeiten, wonach der Weg auf der südlichen Seite des bestehenden Bahndammes derart eingebaut wird, daß die 1½ füßige Böschung auf der mittleren Höhe auf Wegbreite angeschnitten wird. Dieses ab¬ geänderte Projekt, welches dem Bundesrathe mit Berufung auf die mit der Gemeinde Schüpfheim getroffene Verständigung über Umwandlung der Fahrstraße in einen Fußweg zur Ge¬ nehmigung vorgelegt wurde, wurde auch wirklich von demselben am 19. November 1880 genehmigt und die Bahngesellschaft eingeladen, unverzüglich zu dessen Ausführung zu schreiten. Eine hiegegen von Alois Bucher an das schweizerische Post— und Eisenbahndepartement gerichtete Reklamation wurde von diesem am 23. Dezember 1880 abschlägig beschieden mit der Bemerkung, daß dem Alois Bücher unbenommen bleibe, Ansprüche, welche ihm aus allfällig von den Organen der Bahngesellschaft ge¬ machten Versprechen erwachsen sein sollten, auf dem Rechtswege geltend zu machen. D. Hierauf stellte Alois Bucher mit Klageschrift vom 30. De¬ zember 1880 beim Bundesgerichte die Anträge: Die Beklagt¬ schaft habe dem Kläger das von ihm erworbene Land, welches durch den projektirten Parallelweg zur Station Schüpfheim ok¬ kupirt werden soll, gegen Erstattung der hiefür bezahlten Ent¬ schädigungssumme zurückzugeben, beziehungsweise die Beklagte sei nicht berechtigt, fraglichen Parallelweg zu erstellen; — unter Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe die Anlage des von der Bahngesellschaft projektirten Parallelweges von Anfang an als eine Schädigung seiner Interessen, als Inhaber einer im Dorfe Schüpfheim gelegenen Wirthschaft, betrachtet und sich derselben widersetzt. Anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 17. April /5. Mai 1873 sei ihm nun zugesichert worden, daß das von ihm abgetretene Land nicht zu Erstellung des Parallelweges, sondern ausschlie߬ lich zu Erstellung des Bahnkörpers und Bahngrabens verwendet werde; nur zu diesem Zwecke habe die Abtretung stattgefunden. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaute des Vertrages und sei ihm überdem, wofür er Zeugenbeweis anerbiete, von dem Expropriationskommissär der Bahngesellschaft ausdrücklich zuge¬ sichert worden. Er könne sich daher auf den Art. 47 des Bundes¬ gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten berufen, und da das abgetretene Land zu einem andern als dem vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden wolle, dasselbe gegen Erstattung des Abtretungspreises zurückfordern. Uebrigens könnte er diesen Rückerstattungsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Land wirklich zu Anlage eines Weges abgetreten worden wäre, denn es sei hiezu nicht binnen zwei Jahren verwendet worden. Es könne der Klage auch nicht ent¬ gegengehalten werden, daß das abgetretene Land zum Abtretungs¬ zwecke, nämlich zum Bahnbaue wirklich verwendet worden und eine Rückabtretung unmöglich sei, da das Land ja im Bahn¬ damme drinnen liege. Wenn nämlich anerkannt werden müsse, daß der Landstreifen, über welchen der Weg erstellt werden wolle, als "bloßer Weggrund gedacht" dem Kläger "de jure" zurückgegeben werden müßte, diese Rückgabe aber deßhalb faktisch unstatthaft sei, weil fraglicher Landstreifen gleichzeitig auch einen Theil des Bahndammes bilde, so sei diese Komplikation einfach dadurch zu heben, daß der Beklagtschaft die Anlage des Weges untersagt werde. Dahin gehe denn auch in zweiter Linie der klägerische Antrag. Subeventuell werde das Recht einer Entschädigungsforderung vorbehalten. E. In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die Direktion der Jura—Bern—Luzern—Bahngesellschaft im Wesentlichen: Die ganze abgetretene Parzelle sei zu dem Abtretungszwecke, nämlich zum Bahnbaue, verwendet worden und zwar in der Weise, daß auf derselben ein Erddamm mit 1½ füßiger normaler Böschung aufgerichtet und über diesen selbst das Schienengeleise gelegt worden sei. Der Umstand, daß nachträglich der gleiche Erddamm auch noch zu einer Wegbaute verwendet worden sei, ändere hieran offenbar nichts. Uebrigens gehöre auch die fragliche Wegbaute, deren Erstellung der Bundesrath der Bahngesellschaft vorge¬ schrieben habe, zum Bahnbaue. Es könnte sich also höchstens
fragen, ob nicht dem Kläger deßhalb, weil auf dem expropriirten Grundstücke neben der Errichtung des Bahngeleises noch andere zur Zeit der Expropriation vielleicht nicht geahnte Einrichtungen getroffen werden, eine Entschädigungsklage zustehe. Allein wenn diese Frage auch bejaht würde, so könnte doch über die daherigen Ansprüche des Klägers nur in dem besondern durch das Expro¬ priationsgesetz vorgesehenen Schätzungsverfahren entschieden wer¬ den. Uebrigens sei das Bundesgericht wohl zu Beurtheilung des ersten klägerischen Rechtsbegehrens gemäß Art. 47 des Ex¬ propriationsgesetzes kompetent; dagegen sei das zweite Klage¬ begehren, welches ein Verbot der Wegerstellung bezwecke, nicht gerichtlicher Natur, sondern sei nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen dem Bundesrathe zu unterbreiten. F. Replikando bemerkt der Kläger der Hauptsache nach: Das Parallelsträßchen habe von Anfang an ein selbständiges vom Bahntracé unterschiedenes Bauobjekt, eine sogenannte Neben¬ anlage, gebildet, zum Beweise wofür die Edition des im Jahre 1873 genehmigten Planes und der bezüglichen Flächen verzeich¬ nisse verlangt werde. Bei Abschluß des Vertrages vom 17. April bis 5. Mai 1873 habe die Bahngesellschaft das Projektder Erstel¬ lung des Parallelsträßchens aufgegeben gehabt und sei zwischen den Parteien einverstanden gewesen, daß die Abtretung nur zum Zwecke der Anlage des Bahnkörpers und des Bahngrabens er¬ folge, wie sich aus der sorgfältigen Bezeichnung des Abtretungs¬ zweckes im Vertrage und aus den Vertragsunterhandlungen er¬ gebe. Dafür sei auch anzuführen, daß bei einer im Jahre 1874 stattgefundenen Nacherwerbung dem Kläger durch einen Brief des Sektionsingenieurs Cunod vom 23. Juni 1874 ganz ge¬ nau mitgetheilt worden sei, zu welchem Zwecke der betreffende Landstreifen verwendet werden solle. Hätte Kläger geglaubt, daß das von ihm abzutretende Land zu Anlage eines Parallelweges verwendet werden solle, so hätte er niemals in eine gütliche Abtretung eingewilligt, sondern die Einleitung des Schatzungs¬ verfahrens verlangt. Im Uebrigen wird gegenüber den Aus¬ führungen der Klagebeantwortung an den Aufstellungen der Klageschrift festgehalten und bemerkt, daß das Bundesgericht zur Beurtheilung der Klage in ihrem ganzen Umfange kompetent sei, da dieselbe auf Art. 47 des Expropriationsgesetzes begründet werde, und endlich beigefügt, daß eventuell die Beklagte bei ihrem Antrage, es sei die Schätzungskommission zur Behand¬ lung der Entschädigungsforderung Buchers in Funktion zu rufen, behaftet werde. G. Die Beklagte verzichtet auf Einreichung einer Duplik. H. Vom Instruktionsrichter wurde durch Verfügungen vom 8. April und 25. Juli 1881 der vom Kläger theils schon in der Klageschrift, theils in seiner Beweiseingabe vom 3. Juni 1881 angebotene Zeugenbeweis darüber, daß bei den Unter¬ handlungen über den Vertrag vom 17. April /5. Mai 1873 von dem Vertreter der Bahngesellschaft erklärt worden sei, das ab¬ zutretende Land werde nicht zu einem Kommunikationsmittel, sondern nur für Bahndamm und Graben verwendet, sowie da¬ rüber, daß der in der Replik erwähnte Brief des Sektions¬ ingenieurs Cunod an den Kläger vom 23. Juni 1874 die Antwort auf eine Reklamation des Klägers bezüglich der Ver¬ wendung des nachträglich erworbenen Landes gewesen sei, als unerheblich abgelehnt. Dagegen ordnete derselbe die Edition des im Jahre 1873 vom Bundesrathe genehmigten Planes über die Station Schüpfheim und den Parallelweg an; es wurde dieselbe indeß von der Beklagten nicht bewerkstelligt. I. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter des Klägers vorerst, daß er, sofern das Gericht den zur Edition verlangten Plan als für die Entscheidung erheblich erachten sollte, Sistirung der Verhandlung auf Kosten der Beklagten bis zur Vorlegung des fraglichen Planes beantrage und auf den von ihm angebotenen Zeugenbeweis nur insofern verzichte, als das Gericht seine Darstellung der betreffenden Thatsachen als er¬ wiesen betrachte; in der Hauptsache hält er an den im Schriften¬ wechsel gestellten Anträgen fest und beantragt im Weitern, daß eventuell im Urtheile ausgesprochen werde, daß Kläger berechtigt sei, zu Behandlung seiner Schadensersatzforderung die Zusammen¬ berufung der eidgenössischen Schatzungskommission zu verlangen, unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklagten dagegen erklärt, daß die Edition des seiner Zeit aufgelegten Planes lediglich
aus Versehen unterblieben sei, daß derselbe übrigens, ebenso wie der angebotene Zeugenbeweis, völlig unerheblich sei und daher heute die Entscheidung in der Hauptsache ausgefällt werden könne; in der Hauptsache trägt er auf Abweisung der sämmtlichen klägerischen Begehren unter Kostenfolge an, indem er insbesondere bemerkt, daß das heute gestellte eventuelle Be¬ gehren des Klägers verspätet sei, und im Fernern noch aus¬ führt, daß nach der Rubrik III, Ziffer 7, des Vertrages vom 17. April /5. Mai 1873 Kläger auf alle ihm aus Art. 47 des Expropriationsgesetzes zustehenden Rechte verzichtet habe. In Replik und Duplik halten die Vertreter beider Parteien an ihren Anträgen, unter Bestreitung der gegnerischen Ausführungen, fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
könnte, dagegen jedenfalls die in der Klageschrift gestellten Be¬ gehren unstatthaft seien. Es ist denn übrigens auch klar, daß zu Behandlung allfälliger Schadensersatzforderungen des Klägers die eidgenössische Schatzungskommission und in zweiter Instanz das Bundesgericht nur insofern kompetent sind, als diese An¬ sprüche auf das Expropriationsgesetz d. h. darauf begründet werden, daß die Erstellung des Parallelweges die Enteignung eines dem Kläger zustehenden dinglichen Rechtes involvire, wäh¬ rend, wenn es sich um eine lediglich auf die durch den Vertrag vom 17. April /5. Mai 1873 begründeten besondern vertraglichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten gestützte Klage handeln sollte, zu deren Beurtheilung ausschließlich die kompetenten kantonalen Gerichte zuständig sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
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