BGE 7 I 717
BGE 7 I 717Bge09.07.1818Originalquelle öffnen →
1881 wurde hierauf Rekurrent in contumaciam in Anwendung des § 33 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Juli 1873 zu einer Buße von 20 Fr., zu Bezahlung der Untersuchungs— und Gerichtskosten mit 22 Fr. 50 Cts., zu einer Entschädigung an die Damnifikaten von 25 Fr., sowie zum Kostenersatze an dieselben mit 35 Fr. verurtheilt. Dabei ging das Gericht von der Erwägung aus, daß der Gerichtsstand des begangenen Vergehens in Zizers begründet sei, und daß nun feststehe, daß den Klägern und Damnifikaten, den Holzhändlern Georg Burger und Martin Hemmy von Trimmis, Buchenholz von den Bergen beim Felsenbach "entwendet resp. angegriffen" und ihnen gehörige buchene Spalten als Unterlager zu Blöcker¬ aufrollen und Schleifen verwendet worden seien und zwar in Gegenwart und im Interesse des Rekurrenten. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Leonhard Stüßt den Rekurs an das Bundesgericht; er trägt auf Aufhebung desselben an, indem er bemerkt, daß dieses Urtheil ohne irgendwelche Berück¬ sichtigung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 zu Stande gekommen sei und er durch dasselbe auf willkürliche Weise seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werde. In seiner Rekursbeantwortung trägt dagegen das Kreisamt der V Dörfer auf Abweisung des Rekurses aus formellen und mate¬ riellen Gründen an, indem es in der Hauptsache bemerkt: Das Polizeigericht in Zizers sei als forum delicti commissi nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verfassungsmäßig zuständig; das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Ange¬ schuldigten vom 24. Juni 1852 finde hier keine Anwendung: gegentheils sei das Konkordat betreffend Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810, 9. Juli 1818, anwendbar, da gegen den Rekurrenten nicht kriminell, sondern blos polizei¬ lich vorgegangen worden sei; übrigens habe Rekurrent auch die gesetzlichen Vorschriften über Reinigung gegenüber von Kontu¬ mazialurtheilen nicht beobachtet. D. In seiner Replik führt Rekurrent insbesondere aus, daß in casu von einer Anwendung des Konkordates vom 7. Juni 1810, 9. Juli 1818, keine Rede sein könne, da dieses seinem klaren Wortlaute nach sich nur auf "allgemein anerkannte Polizei¬ vergehen" beziehe; nun aber Diebstahl und Eigenthumsbeschädi¬ gung wohl nirgends als Polizeivergehen anerkannt und speziell nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus als Verbrechen oder Vergehen, nicht als Polizeibertretungen behandelt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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