BGE 7 I 683
BGE 7 I 683Bge10.12.1877Originalquelle öffnen →
sunden und kranken Tagen unklagbar zu erhalten, eigenthümlich überließ. Dieser Vertrag wurde am gleichen Tage notarialisch gefertigt. Nach dem am 11. Juni 1878 in Unterägeri erfolgten Tode des Franz Karl Bründler erhoben dessen Erben beim Vermittleramte Rothenthurm Klage gegen Wiget, indem sie das Rechtsbegehren stellten, daß unter Aufhebung des zwischen Franz Karl Bründler sel. und dem Beklagten Martin Wiget abge¬ schlossenen Kaufvertrages d. d. 10. Dezember 1877 die sieben Stücke Forrenland als Eigenthum der Erbsmasse des Franz Karl Bründler sel. zu erklären seien. Beklagter bestritt die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung dieser Klage mit Berufung auf Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung und ergriff gegen die an ihn ergangene Ladung vor das Bezirks¬ gericht in Schwyz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. Durch Entscheidung vom 5. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung, Bd. V, S. 441) wurde indeß diese Beschwerde zur Zeit abgewiesen, da die Natur der gegen den Rekurrenten an¬ gestellten Klage sich zur Zeit nicht mit Sicherheit beurtheilen lasse, Rekurrent daher vorerst die Klagebegründung der Kläger vor dem Bezirksgerichte in Schwyz entgegenzunehmen und dort seine Inkompetenzeinrede vorzubringen habe, wobei ihm alsdann gegen einen allfälligen abschlägigen Entscheid der schwyzerischen Gerichte der Rekurs an das Bundesgericht wiederum offen stehe. B. In ihrer nunmehr vor dem Bezirksgerichte in Schwyz angebrachten Klage begründeten die Kläger und gegenwärtigen Rekursbeklagten nach der Feststellung des Urtheils des Bezirks¬ gerichtes Schwyz vom 27. Januar 1881 dieselbe folgender¬ maßen: Der zwischen dem Erblasser der Kläger und dem Be¬ klagten am 10. Dezember 1877 abgeschlossene Vertrag sei seinem Wesen nach kein Kauf, sondern eine Schenkung, wodurch in die Erbrechte der Kläger unbefugter Weise eingegriffen worden sei. Diese Schenkung verletze die bezüglichen noch in Kraft bestehen¬ den landrechtlichen Bestimmungen des Landes Schwyz (Land¬ buch von Schwyz, ed. Kothing, fol. 170), wobei besonders auch darauf hinzuweisen sei, daß eines der veräußerten Landstücke sich als Erbgut qualifizire. Demnach sei der Vertrag vom 10. Dezember 1877 ungültig und damit das Eigenthumsrecht der Kläger an den fraglichen Liegenschaften begründet. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes von Schwyz vom 27. Januar 1881 wurde die dieser Klage gegenüber vom Beklagten auf¬ geworfene Einrede der Inkompetenz des Gerichtes verworfen und diese Entscheidung wurde am 15. Juli 1881 von der Justizkommission des Kantons Schwyz bestätigt. C. Gegen diese Entscheidung ergriff Martin Wiget den Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift führt er aus: Aus der Klagebegründung der Rekursbeklagten ergebe sich von selbst, daß die Klage eine persönliche sei und daß die Vindi¬ kationsformel nur als Maske diene, um den eigentlichen Klage¬ grund zu verdecken. Denn Jede Klage sei eine persönliche, welche die besondere Verpflichtung einer bestimmten Person vor¬ aussetze, so namentlich jene Klagen, welche auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrages gerichtet seien. Nun drehe sich die ganze Beweisführung der Kläger darum, nachzuweisen, daß der Kaufvertrag vom 10. Dezember 1877 ungültig sei; es handle sich also in Wahrheit um eine persönliche Anfechtungs— oder Reszissionsklage. Daß, sofern der Kaufvertrag richterlich annullirt werde, damit das Eigenthum an den veräußerten Liegenschaften an die Kläger zurückfalle, sei blos eine selbstverständliche acces¬ sorische Folge der Annullirung des Vertrages, welch' letztere das eigentliche Ziel der Klage sei. Demnach müsse der Rekurrent, welcher aufrechtstehend und in Unterägeri, Kantons Zug, fest niedergelassen sei, mit fraglicher Klage an seinem Wohnorte gesucht werden, und es werde daher beantragt:
als Ehemann der Agathe geb. Bründler: Ihre Klage sei auf Ungültigerklärung des Vertrages vom 10. Dezember 1877 und Vindikation der erwähnten Liegenschaften gerichtet. Eine solche Klage qualifizire sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch nach § 4 der schwyzerischen Civilprozeßordnung als eine dingliche auf eine Liegenschaft gerichtete Klage; sie sei eine actio in rem oder wenn man wolle, eine actio mixta, indem gleichzeitig mit der dinglichen Klage auch gewisse forderungs¬ rechtliche Leistungen verfolgt werden. Daher werde beantragt, das Bundesgericht möchte erkennen: Es habe der Rekurskläger in der von den Rekursen gegen ihn vor Bezirksgericht Schwyz eingeleiteten Rechtsfrage die Kompetenz der schwyzerischen Ge¬ richte anzuerkennen und daselbst Rede und Antwort zu geben und zwar unter Kostenverfällung des Rekursklägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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