- Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen
Schneider.
A. Die Hülfs— und Sparkasse des Bipperamtes in Wiedlis¬
bach leitete gegen den seit Jahren in Huberstorf, Kantons
Solothurn, angesessenen Nikolaus Schneider von Mett, Kantons
Bern, an seinem Wohnorte die Betreibung
für eine Forderung
von 4500 Fr. nebst Folgen ein, wobei die Betreibung am
- Mai 1881 vom Gerichtspräsidenten von Solothurn—Lebern
bewilligt und das Betreibungsdoppel am 16. Mai gleichen
Jahres dem Nikolaus Schneider zugestellt wurde. Am 4./7. Juli
1881 wurde sodann Nikolaus Schneider auf sein eigenes Be¬
gehren unter Zustimmung seiner heimatlichen Vormundschafts¬
behörde und seiner Verwandten vom Regierungsstatthalteramte
Nidau, Kantons Bern, bevogtet und zu seinem Vormund Gott¬
lieb Schüpbach, Notar in Biel, bestellt.
B. Da Nikolaus Schneider gegen die von der Hülfs— und
Sparkasse des Bipperamtes gegen ihn eingeleitete Betreibung
keinen Einspruch erhoben hatte, so wurde er auf 18. Juli 1881
vor das Amtsgericht Solothurn—Lebern zur Ausfüllung des
Geltstagsurtheils vorgeladen. Bei der daherigen Verhandlung
beantragte der Vormund des Nikolaus Schneider Abweisung
des Geltstagsbegehrens, da der solothurnische Richter zur
Entscheidung über dasselbe nicht mehr kompetent sei, nachdem
Nikolaus Schneider im Kanton Bern unter Vormundschaft ge¬
stellt worden sei und daher gemäß Artikel 11 der bernischen
Zivilprozeßordnung den Wohnsitz seines Vormundes theile. Das
Amtsgericht von Solothurn—Lebern sprach indeß das Geltstags¬
urtheil aus und diese Entscheidung wurde am 28. Juli 1881
vom Obergerichte des Kantons Solothurn bestätigt.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Gottlieb Schüpbach Namens
seines Vögtlings den Rekurs an das Bundesgericht, indem er
bemerkt: Durch seine Bevogtung habe Nikolaus Schneider sein
rechtliches Domizil gewechselt, so daß dasselbe nunmehr im
Kanton Bern sich befinde und er für persönliche Ansprachen
dort gesucht werden müsse. Durch die schon vor der Bevogtung
des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung
im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die
Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der
Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil
des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen
Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon¬
kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar
zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Obergericht des Kantons Solothurn: Rekurrent könne den
Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein
Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn
habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche
vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der
Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden
und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß
§ 1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen
Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden
können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes¬
verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und
Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends
nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver¬
nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, gewährleistet Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
dem aufrechtstehenden in der Schweiz wohnhaften Schuldner
keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in
dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines
Prozesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes
den Gerichtsstand beliebig ändern könnte; vielmehr ist das
Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts¬
streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend
zu betrachten (s. die Entscheidung in Sachen Renggli, Amtliche
Sammlung IV, Seite 220, in Sachen Müller VI, Seite 188).
Nun ist in concreto zweifellos die Betreibung gegen den Re¬
kurrenten im Kanton Solothurn eingeleitet worden, bevor er
von der heimatlichen Behörde im Kanton Bern unter Vormund¬
schaft gestellt wurde; es kann daher auch dann die Betreibung
gegen ihn im Kanton Solothurn zu Ende geführt, d. h. eben,
da nach der solothurnerischen Gesetzgebung (§ 1564 u. ff. des
solothurnerischen Zivilgesetzbuches) jede Betreibung
für eine
30 Fr. übersteigende nicht pfandversicherte Forderung direkt auf
Konkurs geht, der Geltstag erkannt werden, wenn man an¬
nimmt, daß in Folge der Bevogtung des Rekurrenten im Kanton
Bern derselbe seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verloren
habe und lediglich das Domizil seines Vormundes im Kanton
Bern gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung theile;
letztere Frage braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
- Liegt aber sonach eine Verletzung des Artikel 59, Absatz 1,
der Bundesverfassung nicht vor, so muß der Rekurs ohne
Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn der Rekurrent
hat irgend welche Gründe dafür, daß das angefochtene Urtheil
gegen die von ihm im Weitern als verletzt bezeichneten Artikel
58 und 60 der Bundesverfassung oder gegen das Konkordat
über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Nieder¬
gelassenen vom 15. Juli 1822 verstoße, nicht angeführt, und
es sind auch in der That solche durchaus nicht erfindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.