BGE 7 I 658
BGE 7 I 658Bge18.04.1866Originalquelle öffnen →
treten durch den dortigen Regierungsrath" ein, in welcher er unter Darstellung des Sachverhaltes und mit dem Beifügen, daß seine Ehe noch gegenwärtig bestehe, gestützt auf Art. 54 der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 und Art. 2 der Uebergangs¬ bestimmungen zu derselben, das Rechtsbegehren stellt: Die be¬ klagte Partei sei gerichtlich zu verurtheilen, die Ehe welche er, Kläger, am 18. April 1866 mit Genoveva Guebey in Ounion, Frankreich, eingegangen, anzuerkennen und es sei solche in die daherigen Civilstandsregister der Gemeinde Attinghausen einzu¬ tragen, unter Kostenfolge. E. In ihrer Namens des Regierungsrathes des Kantons Uri erstatteten Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft dieses Kantons geltend: die Eingabe des Beschwerdeführers qualifizire sich als ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 des Bun¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Demnach sei aber die Beschwerde verspätet, da die sechszigtägige Rekurs¬ frist des citirten Gesetzes gegenüber dem angefochtenen, dem Be¬ schwerdeführer am 1. Februar 1878 notifizirten, Beschlusse des Regierungsrathes des Kantons Uri, an welchem letzterer übrigens auch jetzt noch durchaus festhalte, zweifellos nicht gewahrt sei. Eventuell müßte Rekurrent mit seiner Beschwerde zunächst an den Landrath des Kantons Uri verwiesen werden, da nach der urnerischen Gesetzgebung gegen den angefochtenen Beschluß der Regierung die Weiterziehung an den Landrath statthaft sei und nun Beschwerden wegen Verfassungsverletzung zunächst an die oberste kantonale Instanz gerichtet werden müssen. Uebrigens stehe dem Rekurs auch mit Rücksicht auf die frühern Entschei¬ dungen der kantonalen und Bundesbehörden die Einrede der ab¬ geurtheilten Sache entgegen. Endlich sei derselbe auch materiell unbegründet, da die Ehe des Rekurrenten vor dem Inkrafttre¬ ten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, unter der Herr¬ schaft des frühern kantonalen Rechtes, abgeschlossen worden sei, wonach diese Ehe vom Kanton Uri nicht anerkannt zu werden brauche; dem Art. 54 der Bundesverfassung nämlich komme rück¬ wirkende Kraft nicht zu und es liegen auch keine zu Gunsten des Rekurrenten sprechenden bundesgerichtlichen Präjudizien vor. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tern Erneuerung des abgewiesenen Gesuches die Einrede der ab¬ geurtheilten Sache begründet werden könnte. 3. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint somit einzig die Einwendung der Verspätung des Rekurses. Allein auch diese kann im vorliegenden Falle nicht als begründet erach¬ tet werden, denn es ist klar, daß dem Rekurrenten jedenfalls freistände, von neuem mit einem Gesuche um Anerkennung seiner Ehe bei den urnerischen Behörden einzukommen und gegen einen erneuten abschlägigen Bescheid derselben alsdann innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. wiederum den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Angesichts dieses Umstandes sowie angesichts der bestimmten Erklärung des Re¬ gierungsrathes des Kantons Uri in seiner Vernehmlassung, daß er auch gegenwärtig noch an seinem frühern Beschlusse festhalte, wäre es offenbar völlig zwecklos und würde lediglich zu un¬ nützen Weiterungen führen, wenn das Bundesgericht die mate¬ rielle Beurtheilung des Rekurses wegen Verspätung ablehnen und dadurch den Rekurrenten zwingen würde, eine erneuerte Schlu߬ nahme der urnerischen Behörden zu veranlassen. (Vergl. Ent¬ scheid in S. Huser, amtl. Sig. IV, S. 6 Erw. 1). 4. Dies muß um so mehr gelten, als der Rekurs materiell offenbar begründet ist. Denn wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in S. Meyer vom 23. Dezember 1875, (Amtl. Sig. I S. 100) ausgesprochen und seither konstant festgehalten hat (vergl. Entscheid. in S. Fähndrich, Amtl. Sig. II S. 32 u. ff., i. S. Baldinger, ibidem S. 397 u. ff., i. S. Oelhafen, ibidem S. 399 u. ff., i. S. Huser, Amtl. Sig. IV. S. 5 u. ff.) muß gemäß Art. 54 der Bundesverfassung jede Ehe eines Schweizerbürgers, die vor oder nach dem Inkrafttreten der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 im In— oder Auslande einge¬ gangen wurde, von den Heimatbehörden des Mannes als gültig anerkannt werden, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden Gesetzgebung gültig abgeschlossen und nicht vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben wor¬ den ist. Demnach ist aber in concreto der Kanton Uri zu Aner¬ kennung der vom Rekurrenten in Frankreich abgeschlossenen Ehe allerdings verpflichtet, da dieselbe unbestrittenermaßen nach der französischen Gesetzgebung gültig abgeschlossen wurde und zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestand beziehungsweise auch gegenwärtig noch besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist dem¬ nach der Kanton Uri verpflichtet, die vom Rekurrenten am 18. April 1866 vor dem Civilstandsamte Ounion (Frankreich) mit der Genoveva geb. Guebey eingegangene Ehe anzuerkennen.
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