BGE 7 I 636
BGE 7 I 636Bge01.07.1864Originalquelle öffnen →
wie die zürcherischen Behörden annehmen, sich in Wirklichkeit als eine Aktiengesellschaft qualifizire, müßte die gleiche Ent¬ scheidung Platz greifen und das Vorhandensein einer bundes¬ rechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung angenommen werden. Wenn nämlich das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Böppli vom 23. Mai 1879 davon ausgegangen sei, daß ihm die Befugniß nicht zustehe, im Schutze gegen Doppel¬ besteuerung über das bisherige feststehende Bundesrecht hinaus¬ zugehen, und daß nun der Satz, es begründe die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des Aktiensvermögens bei der Aktiengesellschaft eine unzulässige Doppelbesteuerung, kein in der bisherigen Praxis feststehender Grundsatz sei, so erscheine weder die eine noch die andere dieser Aufstellungen als richtig. Der Grundsatz, um den es sich hier handle, nämlich das Prinzip, daß der Niederlassungskanton sich der Besteuerung eines in einem andern Kanton betriebenen Gewerbes zu enthalten habe, sei schon durch zwei Entscheidungen des Bundesrathes vom 13. November 1868 und 5. Juni 1874, freilich beide Male in theilweise irriger Weise, auf die gleich¬ zeitige Besteuerung der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre angewendet worden; die gleiche Befugniß müsse auch dem Bundesgerichte zustehen, d. h. letzteres müsse, da nun einmal die Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung grundsätzlich feststehe, ebenso wie bezüglich des Schlußlemma des Art. 49 der Bundes¬ verfassung, in jedem einzelnen Falle materiell prüfen, ob der bundesrechtliche Grundsatz verletzt sei. Es erscheine dies um so unerläßlicher, als die Ausarbeitung des in Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung in Aussicht gestellten Bundesgesetzes offenbar noch lange werde auf sich warten lassen, ja gerade deßhalb verschoben worden sei, weil man es für zweckmäßiger gehalten habe, daß sich durch die Entscheide des Bundesgerichtes eine Praxis herausbilde, und übrigens ein Gesetz immer nur all¬ gemeine Grundsätze enthalten könnte, deren Anwendung auf die einzelnen verschiedenartig gestalteten Fälle doch wiederum Sache des Richters wäre. Daß dann materiell die gleichzeitige Be¬ steuerung der Aktiengesellschaft und des Aktionärs eine Doppel¬ besteuerung involvire, sei vollständig zweifellos; denn es sei anerkannter Grundsatz, daß für Vermögen und Erwerb einer Kollektivgesellschaft nicht gleichzeitig die Gesellschaft selbst und der einzelne Gesellschafter besteuert werden dürfe. Nun sei aber die Kollektivgesellschaft nach der neuern Gesetzgebung eben so gut als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten, wie die Aktiengesellschaft, und bestehe ein für die gegenwärtige Frage erheblicher Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen nicht; die freie Veräußerlichkeit des Gesellschaftsantheils bei der Aktiengesellschaft nämlich erscheine als unerheblich, da ein¬ mal diese statutarisch beschränkt oder ausgeschlossen werden könne und übrigens auch der Kollektivgesellschafter über seinen Gesell¬ schaftsantheil verfügen könne und da im Weitern die Veräußer¬ lichkeit der Aktien an der Thatsache, daß der Gesellschafter beziehungsweise Aktionär für seinen Gesellschaftsantheil doppelt besteuert werde, nichts ändere; überhaupt sei es unmöglich, eine Grenze zwischen der Besteuerung der Kollektivgesellschaft und ihrer Mitglieder und der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre zu ziehen, weil die eine Gesellschaftsform durch Zwischenbildungen (Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien) in die andere übergehe. Die bloße Möglichkeit, daß insbesondere bei Inhaberaktien Steuerverschlagnisse leicht vorkommen könnten, vermöge die Durchführung des bundesrechtlichen Grundsatzes nicht auszuschließen und komme überhaupt in concreto nicht in Betracht, da es sich hier um Namenaktien handle, deren Eigen¬ thümer auf dem Titel selbst vorgemerkt und im Aktienregister eingetragen sei und daher eben so leicht und sicher, wie der An¬ theilhaber einer Kollektivgesellschaft, ausgemittelt werden könne. C. Durch Eingabe vom 24./25. Juni 1881 erklärte Robert Fierz in Neumünster bei Zürich, daß er sich den Ausführungen des Rekurses des Robert Schmid—Henggeler anschließe und ge¬ stützt auf dieselben Aufhebung der ihn betreffenden Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Zürich beantrage, indem er unter Anderem noch beifügt, es scheine ihm, daß die Behörden des Kantons Zürich den streitigen Steueranspruch auf einen im Amtsblatte vom 17. Dezember 1880 veröffentlichten Kom¬ missionalantrag zu einem neuen Steuergesetze, welcher vom Volke noch nicht angenommen sei, stützen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden trägt der Regierungsrath des Kantons Zürich auf deren Abweisung an, indem er lediglich auf seine angefochtenen Schlußnahmen und die einschlägigen Entscheidungen der Finanzdirektion, sowie auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Böppli vom 23. Mai 1879 verweist. E. Der Regierungsrath des Kantons Zug, welchem ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, bemerkt: Der Kanton Zug belege die Spinnereien an der Lorze und in Unteräger gestützt auf das Gesetz über Bestreitung der Staats¬ auslagen vom 1. Juni 1876 für ihr Aktienkapital und ihren Erwerb mit der Vermögens— und Patentsteuer; es scheine ihm nun, daß hier eine Doppelbesteuerung allerdings vorliege. Allein es müsse jedenfalls die Steuerberechtigung des Kantons Zug, als des Kantons, in welchem die beiden erwähnten Gesell¬ schaften ihren Sitz haben, geschützt werden, worauf er seiner¬ seits antrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schränkt. Von diesem Standpunkte aus kann denn aber offenbar von einer Gutheißung der vorliegenden Rekurse nicht die Rede sein; denn es ist vor Allem sachlich die Frage, ob überhaupt die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Sitze derselben als Doppelbesteuerung zu betrachten sei, keine ganz unzweifel¬ hafte. Wenn sich nämlich auch allerdings für deren Bejahung anführen läßt, daß die Aktie lediglich das Antheilsrecht des Aktionärs am Vereinsvermögen, welches materiell, wenigstens bei den auf Erwerb gerichteten Aktiengesellschaften, durchaus nur für die einzelnen Aktionäre bestimmt sei, darstelle und be¬ urkunde, so kann auf der andern Seite eingewendet werden, daß das Vermögen der Aktiengesellschaft von demjenigen der einzelnen Aktionäre vollständig getrennt sei und nach der in Gesetzgebung, Doktrin und Praxis weitaus überwiegend ver¬ tretenen Anschauung nicht im Miteigenthum der Aktionäre stehe und daher als selbständiges Steuerobjekt neben der ein Forderungsrecht an den Verein repräsentirenden Aktie betrachtet werden könne und auch thatsächlich in der Gesetzgebung und Praxis einzelner Staaten betrachtet werde (so anscheinend z. B. die Gesetzgebung des Kantons Thurgau vergl. § 1, 21 des Gesetzes vom 6. März 1849, § 1 und 35 der Vollziehungs¬ verordnung vom 1. Juli 1864; vergl. Dietzel, die Besteuerung der Aktiengesellschaften Seite 51 u. ff.). Diese Frage aber ist durch das bisherige Bundesrecht keineswegs in unzweideutiger Weise beantwortet worden, wie in Erwägung 3 der angeführten Entscheidung in Sachen Böppli zur Evidenz dargethan ist, und es muß daher deren Lösung nach dem Ausgeführten lediglich der Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Wenn die Rekurrenten nämlich noch ausführen, daß die gleichen Grundsätze, welche das bisherige Bundesrecht für Besteuerung der Kollektivgesell¬ schaften und ihrer Mitglieder aufgestellt habe, ohne weiters auch für die Besteuerung der Aktiengesellschaften und ihrer Aktionäre gelten müssen, da ja die Kollektivgesellschaft in gleicher Weise wie die Aktiengesellschaft als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Abge¬ sehen nämlich davon, ob letztere in der Doktrin bekanntlich sehr bestrittene Ausstellung richtig ist, so kann jedenfalls nicht ver¬ kannt werden, daß zwischen der Kollektivgesellschaft und der Aktiengesellschaft insofern ein tiefgreifender Unterschied besteht, als das Vermögen der Kollektivgesellschaft jedenfalls, wie die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden zeigt, nicht in gleicher Weise wie das Vermögen der Aktien¬ gesellschaft von demjenigen der einzelnen Mitglieder völlig ge¬ trennt ist und die Kollektivgesellschaft überhaupt nicht in gleicher Weise wie die Aktiengesellschaft als ein von der Person der einzelnen Theilhaber unabhängiger wirthschaftlicher und juristi¬ scher Organismus erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs des Robert Schmid—Henggeler ist abgewiesen, ebenso derjenige des Robert Fierz.
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