BGE 7 I 459
BGE 7 I 459Bge29.05.1874Originalquelle öffnen →
der Regierungsrath des Kantons Nidwalden vermittelst Zu¬ schriften an die Regierung des Kantons Zug vom 22. Juli und 18. September 1879 aus, daß I. Amstad zum Erwerbe des zugerischen Bürgerrechtes nicht befugt gewesen sei und daß er daher fortfahren werde, denselben als nidwaldenschen Ange¬ hörigen zu behandeln. Sowohl der Regierungsrath des Kantons Zug als auch die Bürgergemeinde Neuheim hielten indeß daran fest, daß I. Amstad als Bürger der Gemeinde Neuheim und des Kantons Zug anerkannt werden müsse, indem sie speziell darauf hinwiesen, daß zur Zeit der Einbürgerung des I. Amstad der Um¬ stand, daß derselbe im Kanton Nidwalden unter Vormundschaft stehe, den zugerischen Behörden nicht bekannt gewesen sei, viel¬ mehr die Einbürgerung auf Grund der vom Gemeinderathe von Beggenried ausgestellten Zeugnisse, daß Amstad in allen bürger¬ lichen Ehren stehe, erfolgt sei. (Zuschrift des Bürgerrathes von Neuheim an den Regierungsrath des Kantons Zug vom 4. Au¬ gust und des Regierungsrathes des Kantons Zug an denjenigen des Kantons Nidwalden vom 16. August 1879.) J. Amstad erließ hierauf an die Armenverwaltung von Beggenried, sowie an die dortige Freundschaft eine Provokation, ihre Einwen¬ dungen gegen die Rechtsgültigkeit der durch die Gemeinde Neu¬ heim erfolgten Bürgerechtsertheilung binnen bestimmter Frist bei den zugerischen Gerichten geltend zu machen. Auf Einwendung der Provokaten hin erklärte sich indeß das Kantonsgericht von Zug durch Urtheil vom 3. Juni 1880 als inkompetent zu Be¬ handlung dieses Provokationsbegehrens, weil es sich dabei nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine administrative Strei¬ tigkeit handle. C. Mittlerweile, am 4. Mai 1880, hatte I. Amstad, der sich faktisch fortwährend im Kanton Zug aufhielt, während die vormundschaftliche Verwaltung über sein Vermögen im Kanton Nidwalden fortdauerte, nach zugerischem Erbrecht ein Testament errichtet, in welchem er seinen Intestaterben den nach dem zugeri¬ schen Erbrechte ihnen gebührenden Pflichttheil zuwendete, im übrigen dagegen den Paul Trinkler, Schreiner von Neuheim in Zug, zum Universalerben einsetzte und zum Testamentsvollstrecker den Fürsprecher Ed. Schwerzmann in Zug bezeichnete. Bald darauf, am 13. Mai 1880, verstarb Jakob Amstad. Am 11. Juni 1880 ließ hierauf der im Testamente vom 4. Mai gl. Is. be¬ zeichnete Testamentsvollstrecker der Freundschaft des Jakob Am¬ stad in Beggenried anzeigen, daß er das fragliche Testament dem zugerischen Kantonsgerichte zur Ratifikation vorlegen werde und daß sie, wenn sie gegen dasselbe Einwendungen zu erheben gedenke, zur Verhandlung vor das Kantonsgericht auf 8. Juli 1880 vorgeladen werde. Die Freundschaft resp. die Intestat¬ erben des I. Amstad bestritten hierauf die Kompetenz der zugeri¬ schen Gerichte zum Entscheide über die Gültigkeit des Testa¬ mentes. Durch Entscheidung vom 5. Juli 1880 erklärte sich indeß das Kantonsgericht von Zug als in Sachen kompetent, indem es wesentlich ausführte, daß, so lange die Einbürgerung des J. Amstad im Kanton Zug nicht von den zuständigen Behörden als ungültig erklärt worden sei, die Gerichte dieselbe als gültig anzuerkennen haben, daß Amstad übrigens auch im Kanton Zug sein Domizil gehabt habe und daher unter dessen Gesetzen stehe, wofür auf Ziffer 4 des Konkordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 Bezug genommen wird, und daß es daneben für den zugerischen Richter ohne Be¬ deutung sei, ob Amstad auch noch im Kanton Unterwalden ein Bürgerrecht besitze und ob er dort noch bevogtet sei. Diese Ent¬ scheidung wurde auf ergriffenen Rekurs hin vom Obergerichte des Kantons Zug durch Urtheil vom 18. August 1880 bestätigt und es sprach hierauf das Kantonsgericht von Zug am 1. Sep¬ tember 1880 die Ratifikation des streitigen Testamentes aus. D. Nunmehr wendeten sich einerseits Fürsprecher Deschwanden in Stans, Namens der Intestaterben des I. Amstad und der Armengemeinde Beggenried, andrerseits die Regierung des Kan¬ tons Nidwalden beschwerend an das Bundesgericht. Ersterer stellt in seiner am 11. Oktober 1880 eingelangten Beschwerde¬ schrift die Anträge, das Bundesgericht wolle erkennen:
errichtete Testament habe sich in Gemäßheit von Dispositiv 1 nach dem Gesetze von Nidwalden zu regeln und sei den dasigen Gerichten gewidmet. Zur Begründung wird im Wesentlichen bemerkt: Um die Frage der Gültigkeit des von J. Amstad nach zugerischem Rechte errichteten Testamentes beurtheilen zu können, müsse vor Allem entschieden sein, ob Amstad im Momente der Testa¬ mentserrichtung zugerischer Bürger oder blos Bürger der Ge¬ meinde Beggenried beziehungsweise des Kantons Nidwalden gewesen sei, welche Frage als eine Bürgerrechtsstreitigkeit ge¬ mäß Art. 110 der Bundesverfassung und Art. 27 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes unterstehe. Die Beantwortung dieser Frage nun sei leicht, da nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen und nach § 153 des nidwaldner bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtshandlung, die ein Bevogteter ohne Zustimmung der Vormundschaft vornehme, ungültig sei, so daß gewiß die von dem bevogteten Amstad ohne Zustimmung der Vormundschafts¬ behörde bewirkte Einbürgerung im Kanton Zug ungültig sei; der Kanton Zug müsse nämlich die durch den Regierungsrath von Nidwalden ausgesprochene Bevogtigung des Amstad als rechtsverbindlich anerkennen, da der sachbezügliche Regierungs¬ beschluß als rechtskräftiges Civilurtheil, welches in der ganzen Schweiz vollzogen werden müsse, zu betrachten sei; das Zeugniß des Gemeinderathes von Beggenried, auf welches die Regierung des Kantons Zug sich berufe, könne hieran offenbar nichts än¬ dern, zumal da dasselbe keineswes sage, daß Amstad nicht be¬ vogtet sei oder in allen bürgerlichen Rechten stehe, sondern nur, daß er in allen bürgerlichen "Ehren" stehe. Sei aber Amstad nur Bürger von Nidwalden gewesen, so habe er nach dem Kon¬ kordate vom 15. Juli 1822 nicht nach zugerischem Rechte testiren können und seien für allfällige letztwillige Anordnungen desselben die Gesetze und Gerichte von Nidwalden maßgebend. Zum Re¬ kurse seien nicht nur die Erben des Amstad, sondern auch die Armengemeinde Beggenried berechtigt, da es sich zunächst um die Frage des Bürgerrechtes handle und mithin auch Rechte der Armengemeinde auf dem Spiele stehen. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden sodann stellt in seiner ebenfalls am 11. Ok¬ tober eingegangenen Eingabe den Antrag: Es wolle das Bun¬ desgericht erkennen, daß die Ertheilung des Gemeindebürger¬ rechtes Neuheim und des Kantonsbürgerrechtes von Zug an den in Nidwalden bevogtet gewesenen Jakob Amstad von Beggenried unstatthaft sei, indem er sich zu Begründung im Wesentlichen auf die gleichen Momente, welche in der Eingabe des Für¬ sprechers Deschwanden geltend gemacht sind, beruft. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden bemerkt zunächst der Regierungsrath des Kantons Zug: Da unzweifelhaft sowohl die Regierung des Kantons Nidwalden als auch die Armengemeinde Beggenried und die Freundschaft des I. Amstad von der Einbürgerung des letztern im Kanton Zug schon im Juli 1879 Kenntniß erlangt, es aber unterlassen haben, binnen der 60tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bun¬ desgericht zu ergreifen, so erscheinen die Beschwerden als ver¬ spätet und seien schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die Ein¬ wendungen gegen die Gültigkeit der Einbürgerung des I. Amstad seien übrigens auch materiell unbegründet. Denn indem der Kanton Zug den I. Amstad, welcher im Besitze eines Gemeinde¬ bürgerrechtes sich befand, in sein Bürgerrecht aufgenommen habe, habe er lediglich ein ihm zukommendes Souveränetätsrecht ge¬ mäß Art. 20 und 45 litt. a seiner Kantonsverfassung ausgeübt. Hieran werde durch den, der Regierung übrigens damals un¬ bekannten Umstand, daß Amstad im Kanton Nidwalden bevogtet gewesen sei, nichts geändert, um so weniger, als nach Art. 34 der Kantonsverfassung von Nidwalden die Bevogtung die staats¬ bürgerlichen Rechte nicht beeinträchtige; hiezu dürfe aber neben dem Stimmrechte in Staats— und Gemeindeangelegenheiten ge¬ wiß auch das Recht, auf seine Staatsangehörigkeit Verzicht zu leisten und ein neues Bürgerrecht zu erwerben, gerechnet werden. Als Testamentsexekutor des I. Amstad, sowie als Bevollmäch¬ tigter des Gemeinderathes Neuheim und des Paul Trinkler be¬ merkt Fürsprecher Ed. Schwerzmann in Zug: Die Frage, ob das Testament des I. Amstad gültig sei, berühre das Bundes¬ gericht nicht; übrigens sei darüber bereits durch das rechtskräftig
gewordene Urtheil des Kantonsgerichtes Zug entschieden, welches nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Die Ein¬ bürgerung des I. Amstad in Zug sodann sei zweifellos gültig, wofür, außer den bereits vom Regierungsrathe des Kantons Zug angeführten Gründen, noch geltend gemacht wird: Das privatrechtliche Gesetzbuch des Kantons Nidwalden besage in seinem Art. 31 ausdrücklich, daß das Kantonsbürgerrecht erlösche, wenn jemand darauf freiwillig Verzicht leiste, und ferner, daß jeder für seine eigene Person auf das Kantonsbürgerrecht verzichten könne; daß ein Bevogteter der Mitwirkung der Vormundschafts¬ behörde zu einem solchen Verzichte bedürfe, sei nirgends gesagt. Nun habe Amstad auf sein nidwaldensches Kantonsbürgerrecht, nachdem er das zugerische erworben habe, freiwillig verzichtet und dieser Verzicht sei vollkommen gültig. Demnach werde be¬ antragt:
nachgesucht und erworben und sei damit aufrechtstehender, un¬ bevogter Bürger des Kantons Zug geworden. Seinen Verzicht auf das nidwaldnerische Landrecht zurückzuweisen, seien die nid¬ waldnerischen Behörden gar nicht berechtigt gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stand in Erbschaftssachen, bezügliche Erklärung, daß er die Nie¬ dergelassenen in allen Erbrechtsverhältnissen nach den Gesetzen der Heimat behandle, eine vertragsmäßige Pflicht desselben nicht begründet, so fallen die Bestimmungen des erwähnten Konkor- dates, obschon auf dieselben von den zugerischen Gerichten aller¬ dings Bezug genommen worden ist, für die Beurtheilung des vorliegendes Streitfalles gänzlich außer Betracht, und ist der¬ selbe lediglich nach allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. 5. In dieser Beziehung aber ist zu bemerken: Die bisherige bundesrechtliche Praxis (vgl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis Nr. 273, 274; II Nr. 875, 876, und die in der Zeitschrift für schweiz. Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. V. S. 24—31 an¬ geführten Entscheidungen des Bundesrathes) hat den Grundsatz aufgestellt, daß, in Ermangelung besonderer vertragsmäßiger Beschränkungen, jeder Kanton kraft seiner Souverainetät befugt sei, bezüglich der auf seinem Territorium gelegenen Sachen, mögen dieselben als einzelne oder als Bestandtheile eines Nach¬ lasses in Betracht kommen, seine Gesetzgebung und Gerichtsbar¬ keit zur Geltung zu bringen und daß daher, sofern ein Nachlaß in verschiedenen Kantonen gelegen ist und ein Konflikt zwischen den verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen wirklich vorliegt, die Gerichte jedes Kantons bundesrechtlich zur Entscheidung sich ergebender Erbstreitigkeiten insoweit kompetent seien, als der Nachlaß im Gebiete des betreffenden Kantons sich befindet. An diesem Grundsatze nun muß auch unter der Herrschaft der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 insolange festgehalten werden, als nicht das in Art. 46 der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Niedergelassenen erlassen und dadurch die kantonale Souverainetät in dieser Richtung beschränkt worden ist; denn der erwähnte Grundsatz folgt allerdings daraus, daß nach Art. 3 der Bundesverfassung die Kantone, insoweit eine bundesrechtliche Schranke nicht besteht, innerhalb ihres Territoriums souverain sind und daher nicht verhindert werden können, die Grundsätze ihrer Gesetzgebung über das anzuwendende örtliche Recht und den Gerichtsstand in Erbstreitigkeiten insoweit zur Geltung zu bringen, als ihre Territorialhoheit reicht und also dadurch in die Souverainetät eines andern Kantons nicht eingegriffen wird. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß hiedurch im Falle der Kollision mehrerer Kantonalrechte die Einheit der Erbschaft preisgegeben wird und dadurch gewichtige praktische Nachtheile entstehen. Allein das Bundesgericht muß, insoweit nicht durch die Verfassung und Gesetzgebung des Bundes die aus der Divergenz der kantonalen Rechte sich ergebenden Konflikte positiv gelöst worden sind, eben einfach dem Prinzipe folgen, daß im Falle eines solches Kon¬ fliktes jeder Kanton die von seiner Gesetzgebung aufgestellten Grundsätze insoweit zu realisiren befugt ist, als seine Territorial¬ hoheit reicht und ist nicht befugt, selbständig positive, die Aus¬ übung der kantonalen Gebietshoheit beschränkende, Normen zum Zwecke der Lösung solcher interkantonaler Konflikte aufzustellen und durchzuführen. 6. Vorliegend nun kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß sowohl der Kanton Zug als der Kanton Nidwalden nach ihrer Gesetzgebung die Anwendung ihrer Gesetze und ihrer Gerichts¬ barkeit auf den in Frage stehenden Nachlaß beanspruchen. Für die Frage nämlich, ob der Erblasser das Bürgerrecht des Kantons Zug gültig erworben und auf dasjenige des Kantons Nidwalden gültig verzichtet habe, muß lediglich die Entscheidung der zuständigen Behörden der beiden Kantone maßgebend sein, da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen handelt und bestehende bundesrechtliche Vorschriften dafür überall nicht in Frage kommen; insbesondere bezieht sich das Bundesgesetz über die Ertheilung des Schweizer¬ bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe lediglich auf den Er¬ werb des Schweizerbürgerrechtes durch Ausländer und den Verzicht auf dasselbe durch in einem ausländischen Staate naturalisirte Schweizerbürger, keineswegs dagegen auf den Erwerb eines kan¬ tonalen Bürgerrechtes seitens eines Schweizerbürgers oder den Verzicht auf ein solches nach Erwerb eines andern kantonalen Bürgerrechtes und es kann daher dieses Gesetz hier keineswegs zur Anwendung kommen. Demnach ist aber klar, daß davon ausgegangen werden muß, es seien sowohl der Kanton Zug als auch der Kanton Nidwalden berechtigt, den Erblasser als ihren
Angehörigen zu behandeln, woran sich dann offensichtlich die Folge knüpft, daß jeder dieser Kantone, welche beide für die Beerbung das Recht der Heimat des Erblassers als maßgebend erklären (Art. 6 des bürgerl. Ges. für den Kanton Nidwalden, § 2 des¬ jenigen für den Kanton Zug), die Anwendung seines Rechtes im Fragefalle beansprucht und auch die Gerichtsbarkeit bezüglich sich ergebender Erbstreitigkeiten für sich in Anspruch nimmt: der Kanton Nidwalden, indem er davon ausgeht, der Erblasser habe als bevogteter nidwaldenscher Bürger seinen Wohnsitz ohne vor¬ mundschaftliche Zustimmung nicht verändern können, der Kanton Zug dagegen, indem er den Erblasser als im Kanton nieder¬ gelassenen zugerischen Angehöriger betrachtet. Liegt aber sonach ein Konflikt zwischen den maßgebenden kantonalen Gesetzgebungen hier wirklich vor, so kann derselbe, gemäß den in Erw. 5 auf¬ gestellten Grundsätzen, nach dem zur Zeit bestehenden Bundes¬ rechte nur dadurch gelöst werden, daß die Gerichte jedes der beiden Kantone als zuständig anerkannt werden, allein je nur für den auf dem Gebiete des betreffenden Kantons gelegenen Theil des Nachlasses. Es muß somit das zweite Rekursbegehren der Amstad'schen Erben und der Gemeinde Beggenried theilweise d. h. dahin als begründet erklärt werden, daß die zugerischen Gerichte nicht berechtigt sind, die Gültigkeit des streitigen Testa¬ mentes auch für den auf nidwaldenschem Gebiete gelegenen Theil des Nachlasses zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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