BGE 7 I 450
BGE 7 I 450Bge29.05.1874Originalquelle öffnen →
gericht. In ihrer Rekursschrift führen sie aus: Das Recht zur Ehe sei, wie Art. 54 der Bundesverfassung anerkenne, ein an¬ geborenes, unveräußerliches Menschenrecht, welches nicht den Ge¬ genstand eines Vertrages bilden könne. Der Gemeinderathsbe¬ schluß vom 4. Mai 1859, welchen Johann Josef Blank aner¬ kannt habe, könne daher nicht als Vertrag anerkannt werden. Vielmehr sei durch denselben dem Johann Josef Blank lediglich eine Heirathskaution abgepreßt worden und zwar in durchaus ungesetzlicher Weise, da er als Kantonsbürger keineswegs zu Bestellung einer Heirathskaution anläßlich seiner Verehelichung mit einer Kantonsbürgerin verpflichtet gewesen sei. Dadurch sei er vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger behandelt worden. Auch habe er die fraglichen Zahlungen keineswegs frei¬ willig geleistet, sondern er sei dazu gezwungen worden, da er auf andere Weise die Bewilligung zu seiner Verehelichung nicht hätte erlangen können. Die fragliche Heirathskaution müsse da¬ her wie alle andern Heirathskautionen zurückgegeben werden, und die Rekurrenten beantragen demgemäß, das Bundesgericht möge erkennen, daß diese seiner Zeit von Johann Josef Blank sel. für dessen Ehebewilligung hinterlegte Kaution von 800 Fr. nebst aufgelaufenen Zinsen seinen Erben zurückzugeben sei. D. In ihrer Namens des Kantonsgerichtes Uri und der Ge¬ meinde Seelisberg erstatteten Vernehmlassung bemerkt die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Uri im Wesentlichen: Art. 54 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 könne in concreto, da er keine rückwirkende Kraft habe, keinenfalls zur Anwendung kommen. Uebrigens handle es sich gar nicht um eine Heiraths¬ kaution, denn Johann Josef Blank sei zu den in Frage stehen¬ den Leistungen keineswegs durch behördliche, auf ein Gesetz ge¬ stützte Anordnung verhalten worden, sondern er habe dieselben aus freien Stücken angeboten, um die Heirathsbewilligung zu erhalten; es sei also zwischen ihm und der Gemeinde ein förm¬ liches Vertragsverhältniß mit privatrechtlichen Wirkungen begrün¬ det worden. Der Gemeinderath von Seelisberg wäre nicht befugt gewesen, den Johann Josef Blank zu Bestellung einer Heiraths¬ kaution anzuhalten, dagegen habe ihm zur Zeit des Abschlusses fraglichen Vertrages allerdings das Recht zugestanden, einen Heirathsbewerber zur Rückzahlung bezogener Armenunterstützun¬ gen und zu Leistung einer Zahlung in den Armenfonds anzu¬ halten, bezw. die Heirathsbewilligung hievon abhängig zu machen. Es sei nun klar, daß derartige, von einem Heirathsbewerber ge¬ leistete Zahlungen nicht nachträglich, auf Grund der Bundes¬ verfassung vom 29. Mai 1874, zurückgefordert werden können. Demgemäß werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien die gestellten Anträge unter weiterer Begründung und in Bestreitung der gegnerischen Ausführungen aufrecht, ohne indeß etwas wesentlich Neues, zur Sache Dienliches, anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
beschränkt werden darf und jede Erhebung von Brauteinzugsge¬ bühren oder andern ähnlichen Abgaben unzulässig ist. In An¬ wendung dieser Verfassungsbestimmung hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1875 in Sachen Christen (amtl. Saml. I S. 108 u. ff.) ausgesprochen, daß in dem Fortbestande einer nach den früher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestellten Heirathkaution unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eine fortwährende Be¬ schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten liege und daß daher eine solche Kaution den Berechtigten zurückgegeben werden müsse. An diesem Grundsatze nun ist durchaus festzuhalten und es muß sich daher fragen, inwiefern derselbe im vorliegenden Falle zutreffe, bezw. die Rekurrenten zur Rückforderung der von ihrem Erblasser zum Zwecke der Erlangung des Verehelichungs¬ konsenses gemachten Leistungen berechtige. 3. Nun kann zunächst gewiß davon keine Rede sein, daß der Betrag von 400 Fr., welchen der Erblasser der Rekurrenten an die Gemeinde Seelisberg als Rückerstattung der von letzterer den Kindern seines verstorbenen Bruders gewährten Armenun¬ terstützungen bezahlte, zum Zwecke der Bestellung einer Heiraths¬ kaution geleistet worden sei und von der Gemeinde Seelisberg noch gegenwärtig als solche zurückbehalten werde. Vielmehr hat sich der Erblasser der Rekurrenten des fraglichen Vermögensbe¬ standtheiles zu Gunsten der Gemeinde Seelisberg definitiv ent¬ äußert und es kann nun den Rekurrenten das Recht nicht zu¬ stehen, die diesbezügliche lange vor dem Inkrafttreten der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 perfekt gewordene und erfüllte Vereinbarung nachträglich als verfassungswidrig anzufechten; im Gegentheil muß der erwähnte Betrag, mag auch immerhin darin, daß die Gemeinde Seelisberg die Ertheilung des Ver¬ ehelichungskonsenses von dessen Bezahlung abhängig machte, ein Akt ungesetzlicher Willkür gelegen haben, der Gemeinde definitiv erworben bleiben, sofern nicht etwa die Rekurrenten die Gül¬ tigkeit der geleisteten Zahlung aus zivilrechtlichen Gründen anzufechten noch jetzt berechtigt sein sollten (vergleiche Erwägung 5 unten). 4. Die gleiche Entscheidung muß aber auch für den weitern vom Erblasser der Rekurrenten der kantonalen Ersparnißkassa gemäß Erwägung 2 des Beschlusses des Gemeinderathes von Seelisberg vom 4. Mai 1859 einbezahlten Betrag von 400 Fr. Platz greifen. Es mag zwar dahingestellt bleiben, ob die Ge¬ meinde Seelisberg zu Einbehaltung dieses Betrages auch unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 de߬ halb berechtigt sei, weil derselbe nicht als gesetzlich vorgeschrie¬ bene Heirathskaution, sondern in Folge einer zwischen dem Hei¬ rathsbewerber und der Gemeinde getroffenen Vereinbarung ge¬ leistet wurde. Entscheidend nämlich muß in's Gewicht fallen, daß der Erblasser der Rekurrenten den fraglichen Betrag jedenfalls nicht blos als Kaution, zum Zwecke der Sicherstellung der Ge¬ meinde für den Fall, daß er oder seine Familienangehörigen der Gemeinde zur Last fallen sollten, bestellte, sondern daß er sich desselben definitiv entäußerte und ihn der Gemeinde unwider¬ ruflich, wenn auch unter Ausbedingung gewisser Modalitäten be¬ züglich der Verwaltung und Verwendung, zuwendete. Dies er¬ gibt sich daraus, daß stipulirt wurde, es sollen die Zinsen jeweilen zum Kapital geschlagen werden und im Falle des Aussterbens des Stammes der alsdann noch vorhandene Betrag der Gemeinde¬ armenpflege zufallen, während, wenn es sich nur um Bestellung einer Heirathskaution gehandelt hätte, offenbar der Gemeinde blos das Recht eingeräumt worden wäre, die fragliche Summe so lange zurückzuhalten, als eine Gefahr, daß Johann Josef Blank oder seine Familienangehörigen der Gemeinde zur Last fallen könnten, bestehe, dieselbe aber hätte verpflichtet werden müssen, die Kaution dem Besteller oder dessen Erben herauszu¬ geben, wenn die fragliche Gefahr, z. B. in Folge Expatriation der Familie, wegfalle. Hat sich aber bereits der Erblasser der Rekurrenten des fraglichen Betrages definitiv entäußert, so kann offenbar nicht gesagt werden, daß den Rekurrenten ein ihnen ge¬ höriger Vermögensbestandtheil als Heirathskaution noch gegen¬ wärtig vorenthalten werde und mithin eine Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung vorliege. 5. Wenn endlich die Rekurrenten auch noch behauptet haben, die in Frage stehende Vereinbarung sei von ihrem Erblasser nicht freiwillig, sondern in Folge Zwanges abgeschlossen worden,
so mangelt dem Bundesgerichte, welches lediglich die staatsrecht¬ liche Frage zu prüfen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten verletzt sei, jegliche Kompetenz zur Beurtheilung dieser zivilrechtlichen Beschwerde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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