- Urtheil vom 15. Juli 1881 in Sachen Blank.
A. Der früher heimatlose, später in Seelisberg, Kantons Uri,
eingebürgerte Johann Josef Blank, welcher aus einer von ihm
eingegangenen Römerehe bereits ein Kind, die gegenwärtige Re
kurrentin, Frau Ravetta geb. Blank, besaß, wollte sich nach dem
Tode seiner ersten Frau um die Mitte der fünfziger Jahre mit
der Wittwe seines Bruders, Maria Josefa Blank geb. Wormi,
verehelichen. Die Gemeindebehörde von Seelisberg erhob indeß
gegen diese Verehelichung Einsprache und der Diözesanrath des
Kantons Uri als Ehegericht wies den Johann Josef Blank
mit einer sachbezüglichen Beschwerde ab. Nachdem nun Blank
inzwischen mehrfach wegen eines unerlaubten Verhältnisses zu
der Wittwe seines Bruders bestraft worden war, wurde ihm
schließlich, auf wiederholtes Nachwerben, durch Beschluß des
Gemeinderathes von Seelisberg vom 4. Mai 1859 die Bewil
ligung zur Verehelichung mit derselben ertheilt und zwar "in Er
"wägung 1. daß Johann Josef Blank der Armenpflege 400 Fr. in
"Baar zu entrichten anerbietet, zu einigem Ersatz der Unter
"stützungsauslagen für die Kinder des Fridolin Blank sel. und
"der Maria Josefa Wormi; 2. daß bemeldeter Johann Josef
"Blank des Fernen 400 Fr. in die Urner Ersparnißkassa zu
"legen verspricht unter folgenden nähern Bedingungen:
"a. Daß, wenn Johann Josef Blank, seine bemeldete Frau
"und die mit ihr allfällig erzeugten Kinder je unterstützungsbe
"dürftig würden, sie an den Gemeindrath das Verlangen zu
"stellen haben, von besagter Einlage zu beziehen, bevor die Ar
"menpflege oder die Gemeinde irgend welche Unterstützung zu
"leisten hat, was der Gemeinderath je nach Umständen und Gut
"finden bewilligen wird.
"b. Daß der Zins fort und fort zum Kapital geschlagen und
"Blank kein anderes Recht darauf haben soll, als wie auf die
"Einlage selbst.
"c. Daß, wenn Blank mit dieser Frau kinderlos absterben
"oder wenn später ihr Stamm aussterben und besagte Einlage
"sammt Zinsen ganz oder theilweise noch unverbraucht vorhan
"den sein sollte, dieser Betrag der hiesigen Gemeindearmen
"pflege zufallen soll."
"3. Daß Blank sich erklärt, die Kinder des Fridolin Blank
"sel., bis sie sich selbst durchzubringen im Falle sein werden, auf
"seine Kosten in bürgerlicher und religiöser Hinsicht zu besorgen
"und besorgen zu lassen."
Johann Josef Blank erklärte, diesen Beschluß in seinem ganzen
Inhalte anerkennen zu wollen, leistete auch wirklich die in dem
selben bezeichneten Zahlungen an die Gemeindearmenpflege und
die Urner Ersparnißkassa und verehelichte sich sodann mit der
Maria Josefa geb. Wormi. Mit dieser hatte er vorehelich einen
Sohn, den gegenwärtigen Rekurrenten Josef M. Blank, erzeugt,
welcher nunmehr mit Bewilligung des Landrathes legitimirt
wurde. Aus dem von ihm bei der kantonalen Ersparnißkassa ge
leisteten Depositum erhielt Johann Josef Blank im Jahre 1865
einen Betrag von 150 Fr. und im Jahre 1876 einen solchen
von 200 Fr. mit Bewilligung des Gemeinderathes von Seelis
berg ausgehändigt, beide Male, weil er infolge Erkrankung seiner
Frau eine Unterstützung bedurfte.
B. Nachdem nun Johann Josef Blank im Jahre 1879 ver
storben war, traten die gegenwärtigen Rekurrenten, Frau M.
Ravetta geb. Blank und Josef Maria Blank, beim Bezirksge
richte Uri mit einer Civilklage gegen die Gemeinde Seelisberg
auf, in welcher sie als Erben des Johann Josef Blank die von
diesem seiner Zeit zum Zwecke der Erlangung der Heirathsbe
willigung einbezahlten 800 Fr. zurückforderten. Durch Urtheil
des Bezirksgerichtes Uri vom 4. Oktober 1880 wurden sie in
deß mit dieser Klage abgewiesen und dieses Urtheil wurde durch
Entscheidung des Kantonsgerichtes von Uri vom 12. Januar 1881
bestätigt.
C. Hiegegen ergriffen nun Frau M. Ravetta geb. Blank und
Josef Maria Blank den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. In ihrer Rekursschrift führen sie aus: Das Recht zur
Ehe sei, wie Art. 54 der Bundesverfassung anerkenne, ein an
geborenes, unveräußerliches Menschenrecht, welches nicht den Ge
genstand eines Vertrages bilden könne. Der Gemeinderathsbe
schluß vom 4. Mai 1859, welchen Johann Josef Blank aner
kannt habe, könne daher nicht als Vertrag anerkannt werden.
Vielmehr sei durch denselben dem Johann Josef Blank lediglich
eine Heirathskaution abgepreßt worden und zwar in durchaus
ungesetzlicher Weise, da er als Kantonsbürger keineswegs zu
Bestellung einer Heirathskaution anläßlich seiner Verehelichung
mit einer Kantonsbürgerin verpflichtet gewesen sei. Dadurch sei
er vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger behandelt
worden. Auch habe er die fraglichen Zahlungen keineswegs frei
willig geleistet, sondern er sei dazu gezwungen worden, da er
auf andere Weise die Bewilligung zu seiner Verehelichung nicht
hätte erlangen können. Die fragliche Heirathskaution müsse da
her wie alle andern Heirathskautionen zurückgegeben werden,
und die Rekurrenten beantragen demgemäß, das Bundesgericht
möge erkennen, daß diese seiner Zeit von Johann Josef Blank sel.
für dessen Ehebewilligung hinterlegte Kaution von 800 Fr. nebst
aufgelaufenen Zinsen seinen Erben zurückzugeben sei.
D. In ihrer Namens des Kantonsgerichtes Uri und der Ge
meinde Seelisberg erstatteten Vernehmlassung bemerkt die Staats
anwaltschaft des Kantons Uri im Wesentlichen: Art. 54 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 könne in concreto, da
er keine rückwirkende Kraft habe, keinenfalls zur Anwendung
kommen. Uebrigens handle es sich gar nicht um eine Heiraths
kaution, denn Johann Josef Blank sei zu den in Frage stehen
den Leistungen keineswegs durch behördliche, auf ein Gesetz ge
stützte Anordnung verhalten worden, sondern er habe dieselben
aus freien Stücken angeboten, um die Heirathsbewilligung zu
erhalten; es sei also zwischen ihm und der Gemeinde ein förm
liches Vertragsverhältniß mit privatrechtlichen Wirkungen begrün
det worden. Der Gemeinderath von Seelisberg wäre nicht befugt
gewesen, den Johann Josef Blank zu Bestellung einer Heiraths
kaution anzuhalten, dagegen habe ihm zur Zeit des Abschlusses
fraglichen Vertrages allerdings das Recht zugestanden, einen
Heirathsbewerber zur Rückzahlung bezogener Armenunterstützun
gen und zu Leistung einer Zahlung in den Armenfonds anzu
halten, bezw. die Heirathsbewilligung hievon abhängig zu machen.
Es sei nun klar, daß derartige, von einem Heirathsbewerber ge
leistete Zahlungen nicht nachträglich, auf Grund der Bundes
verfassung vom 29. Mai 1874, zurückgefordert werden können.
Demgemäß werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge
angetragen.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien die gestellten
Anträge unter weiterer Begründung und in Bestreitung der
gegnerischen Ausführungen aufrecht, ohne indeß etwas wesentlich
Neues, zur Sache Dienliches, anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die Rekurrenten zunächst darauf abzustellen scheinen,
daß der Beschluß des Gemeindrathes von Seelisberg vom
Mai 1859, wodurch dem verstorbenen Johann Josef Blank
die Bewilligung zur Verehelichung nur gegen Uebernahme der
in diesem Beschlusse bezeichneten Verpflichtungen gestattet worden
ist, gegen den bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Grund
satz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze verstoßen habe,
so kann auf eine Prüfung dieses Beschwerdegrundes nicht ein
getreten werden, denn der fragliche Beschluß vom 4. Mai 1859
kann offenbar, da ihm gegenüber das Beschwerderecht zweifellos
längst verwirkt ist, gegenwärtig nicht mehr im Wege des staats
rechtlichen Rekurses angefochten werden, sondern es kann sich für
das Bundesgericht nur noch darum handeln, zu prüfen, ob nicht
die Fortdauer des durch den fraglichen Beschluß und die An
erkennung desselben durch den Erblasser der Rekurrenten be
gründeten Rechtsverhältnisses unter der Herrschaft der Bundes
verfassung vom 29. Mai 1874 mit einer Bestimmung des letz
tern Grundgesetzes unvereinbar sei und ein verfassungsmässiges
Recht der Rekurrenten verletze.
- In dieser Richtung kann lediglich der Art. 54 der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 in Betracht kommen, wonach
das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes steht und
weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen
bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen
beschränkt werden darf und jede Erhebung von Brauteinzugsge
bühren oder andern ähnlichen Abgaben unzulässig ist. In An
wendung dieser Verfassungsbestimmung hat das Bundesgericht
in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1875 in Sachen
Christen (amtl. Saml. I S. 108 u. ff.) ausgesprochen, daß in
dem Fortbestande einer nach den früher geltenden gesetzlichen
Bestimmungen bestellten Heirathkaution unter der Herrschaft der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eine fortwährende Be
schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten liege und daß
daher eine solche Kaution den Berechtigten zurückgegeben werden
müsse. An diesem Grundsatze nun ist durchaus festzuhalten und
es muß sich daher fragen, inwiefern derselbe im vorliegenden
Falle zutreffe, bezw. die Rekurrenten zur Rückforderung der von
ihrem Erblasser zum Zwecke der Erlangung des Verehelichungs
konsenses gemachten Leistungen berechtige.
3. Nun kann zunächst gewiß davon keine Rede sein, daß der
Betrag von 400 Fr., welchen der Erblasser der Rekurrenten an
die Gemeinde Seelisberg als Rückerstattung der von letzterer
den Kindern seines verstorbenen Bruders gewährten Armenun
terstützungen bezahlte, zum Zwecke der Bestellung einer Heiraths
kaution geleistet worden sei und von der Gemeinde Seelisberg
noch gegenwärtig als solche zurückbehalten werde. Vielmehr hat
sich der Erblasser der Rekurrenten des fraglichen Vermögensbe
standtheiles zu Gunsten der Gemeinde Seelisberg definitiv ent
äußert und es kann nun den Rekurrenten das Recht nicht zu
stehen, die diesbezügliche lange vor dem Inkrafttreten der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 perfekt gewordene und erfüllte
Vereinbarung nachträglich als verfassungswidrig anzufechten;
im Gegentheil muß der erwähnte Betrag, mag auch immerhin
darin, daß die Gemeinde Seelisberg die Ertheilung des Ver
ehelichungskonsenses von dessen Bezahlung abhängig machte, ein
Akt ungesetzlicher Willkür gelegen haben, der Gemeinde definitiv
erworben bleiben, sofern nicht etwa die Rekurrenten die Gül
tigkeit der geleisteten Zahlung aus zivilrechtlichen Gründen
anzufechten noch jetzt berechtigt sein sollten (vergleiche Erwägung
5 unten).
4. Die gleiche Entscheidung muß aber auch für den weitern
vom Erblasser der Rekurrenten der kantonalen Ersparnißkassa
gemäß Erwägung 2 des Beschlusses des Gemeinderathes von
Seelisberg vom 4. Mai 1859 einbezahlten Betrag von 400 Fr.
Platz greifen. Es mag zwar dahingestellt bleiben, ob die Ge
meinde Seelisberg zu Einbehaltung dieses Betrages auch unter
der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 deß
halb berechtigt sei, weil derselbe nicht als gesetzlich vorgeschrie
bene Heirathskaution, sondern in Folge einer zwischen dem Hei
rathsbewerber und der Gemeinde getroffenen Vereinbarung ge
leistet wurde. Entscheidend nämlich muß in's Gewicht fallen, daß
der Erblasser der Rekurrenten den fraglichen Betrag jedenfalls
nicht blos als Kaution, zum Zwecke der Sicherstellung der Ge
meinde für den Fall, daß er oder seine Familienangehörigen der
Gemeinde zur Last fallen sollten, bestellte, sondern daß er sich
desselben definitiv entäußerte und ihn der Gemeinde unwider
ruflich, wenn auch unter Ausbedingung gewisser Modalitäten be
züglich der Verwaltung und Verwendung, zuwendete. Dies er
gibt sich daraus, daß stipulirt wurde, es sollen die Zinsen jeweilen
zum Kapital geschlagen werden und im Falle des Aussterbens des
Stammes der alsdann noch vorhandene Betrag der Gemeinde
armenpflege zufallen, während, wenn es sich nur um Bestellung
einer Heirathskaution gehandelt hätte, offenbar der Gemeinde
blos das Recht eingeräumt worden wäre, die fragliche Summe
so lange zurückzuhalten, als eine Gefahr, daß Johann Josef
Blank oder seine Familienangehörigen der Gemeinde zur Last
fallen könnten, bestehe, dieselbe aber hätte verpflichtet werden
müssen, die Kaution dem Besteller oder dessen Erben herauszu
geben, wenn die fragliche Gefahr, z. B. in Folge Expatriation
der Familie, wegfalle. Hat sich aber bereits der Erblasser der
Rekurrenten des fraglichen Betrages definitiv entäußert, so kann
offenbar nicht gesagt werden, daß den Rekurrenten ein ihnen ge
höriger Vermögensbestandtheil als Heirathskaution noch gegen
wärtig vorenthalten werde und mithin eine Verletzung des Art.
54 der Bundesverfassung vorliege.
5. Wenn endlich die Rekurrenten auch noch behauptet haben,
die in Frage stehende Vereinbarung sei von ihrem Erblasser
nicht freiwillig, sondern in Folge Zwanges abgeschlossen worden,
so mangelt dem Bundesgerichte, welches lediglich die staatsrecht
liche Frage zu prüfen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht der
Rekurrenten verletzt sei, jegliche Kompetenz zur Beurtheilung
dieser zivilrechtlichen Beschwerde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.