BGE 7 I 292
BGE 7 I 292Bge01.02.1875Originalquelle öffnen →
tons bestätigt und Rekurrent überdem mit einer Ordnungsbuße von 5 Fr. belegt. C. In einer Rekursschrift vom 24. März 1881 stellt nun Re¬ kurrent beim Bundesgericht die Anträge: Das Bundesgericht möge:
aus könne Rekurrent derzeit nicht an den Strafrichter verwiesen werden. D. In ihrer Vernehmlassung bemerken Landammann und Re¬ gierungsrath des Kantons Schwyz im Wesentlichen: Rekurrent habe vor dem Bezirksamte Schwyz gegen das ihm gegenüber eingeleitete Verfahren keine Einsprache erhoben; auch gegen den Beschluß der Ueberweisungskommission, wodurch er an das kor- rektionelle Bezirksgericht Schwyz verwiesen worden sei, nicht Beschwerde geführt. Dadurch habe er aber ein allfälliges Be¬ schwerderecht verwirkt. In der Sache selbst sei zunächst zu be¬ merken, daß die Bezirksgerichte des Kantons Schwyz zweifellos der verfassungsmäßig zuständige Richter für alle Polizeivergehen, einschließlich der Privatinjurien, seien. Es könne im Fernern nicht anerkannt werden, daß im Kanton Schwyz der Grundsatz nullum crimen sine lege gelte. Denn die Gesetzgebung des Kan¬ tons auf dem Gebiete des Strafrechtes sei noch nicht zum Ab¬ schlusse gelangt. Derselbe besitze wohl seit dem Jahre 1869 ein Kriminalstrafgesetzbuch, aber noch kein Polizeistrafgesetzbuch. Wollte man nun den Grundsatz durchführen, daß alle Handlungen, welche nicht in einem schwyzerischen Gesetze mit Strafe bedroht seien, straflos bleiben müssen, so würde man zu offenbaren Absurdi¬ täten gelangen, welche mit der Idee des Rechtsstaates unver¬ träglich seien. Der Kantonsrath von Schwyz habe denn auch schon am 22. März 1848 den Beschluß gefaßt, bis zum Erlasse eigener Gesetze das Strafgesetzbuch des Kantons Luzern mit Be¬ zug auf die Qualifikation der Vergehen und Verbrechen, sowie mit Bezug auf das Strafmaß, soweit dasselbe vollziehbar sei, den sämmtlichen Strafbehörden des Kantons zu empfehlen. Hie¬ zu sei der Kantonsrath, da ihm sowohl nach der Verfassung von 1848 (§ 67) als nach derjenigen von 1876 das Recht zustehe, Polizeiverordnungen zu erlassen, befugt gewesen. Dieser Empfeh¬ lung sei auch von den Gerichten nachgelebt und es seien speziell die Bestimmungen des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches (§§ 48 und 49 desselben) über den Begriff und die Verfolgung der Amtsehrverletzung von den Gerichten stets angewendet worden, wofür Auszüge aus 35 verschiedenen Urtheilen schwyzerischer Ge¬ richte aus den Jahren 1851—1879 zu den Akten gebracht wor¬ den. Es bestehe also in dieser Beziehung eine bestimmte Gerichts¬ übung, welche zu schützen sei. Aus der Ablehnung des Straf¬ gesetzentwurfes von 1868 durch das Volk dürfe keineswegs der Schluß gezogen werden, daß das Volk den Begriff der Amts¬ ehrverletzung habe verwerfen wollen. Gestützt auf diese Gründe werde Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
klar, daß keine dieser verfassungsmäßigen Gewährleistungen in irgendwelcher Weise den Grundsatz aufstellt, daß als maßgebende Quelle des materiellen Strafrechtes nur das Gesetz i. e. S. gelte, bezw. daß eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden dürfe, daß vielmehr insbesondere der Art. 5 cit. sich lediglich auf das Untersuchungs¬ verfahren und den Untersuchungsverhaft bezieht. Ueberhaupt er¬ gibt sich angesichts der Lage der Strafgesetzgebung im Kanton Schwyz von selbst, daß in diesem Kanton der Grundsatz nullum crimen sine lege in dem angegebenen Sinne unmöglich Gel¬ tung haben kann. Denn der Kanton Schwyz besitzt ein Polizei¬ strafgesetzbuch bis zur Stunde nicht und das Kriminalstrafgesetz¬ buch vom 31. Januar 1869 bezieht sich in keiner Weise auf Polizeivergehen, während doch als selbstverständlich erscheint, daß auch im Kanton Schwyz Polizeivergehen nicht straflos sein kön¬ nen und daß das Kriminalstrafgesetzbuch, welches (vergl. Art. 69 ff.) beispielsweise einfachen Diebstahl, Unterschlagung und Be¬ trug nur dann mit (krimineller) Strafe bedroht, wenn es sich um einen Werth von über 100 Fr. handelt, den Bereich des strafbaren Unrechtes keineswegs erschöpft und erschöpfen will. 3. Ist somit die Beschwerde, insoweit sie sich auf eine Ver¬ letzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege, bezw. der Art. 5 und 13 der schwyzerischen Kantonsverfassung stützt, un¬ begründet, so erscheint auch speziell die Berufung des Rekurren¬ ten auf Art. 10 der schwyzerischen Kantonsverfassung als ver¬ fehlt. Denn, wenn diese Verfassungsbestimmung ausspricht, daß die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift gewährleistet sei und das Gesetz die Strafe des Mißbrauchs derselben bestim¬ men werde, so ist doch von selbst klar, daß der letztern gesetz¬ geberischen Verheißung keineswegs der Sinn beigemessen werden kann, daß bis zum Erlasse des verheißenen Gesetzes die durch Mißbrauch des Rechtes der freien Meinungsäußerung in Wort oder Schrift begangenen Delikte straflos ausgehen sollen, mithin eine Bestrafung aller durch Wort, Schrift oder durch die Drucker¬ presse begangenen Vergehen, wie Ehrverletzungen u. dgl., aus¬ geschlossen sei. 4. Wenn sodann Rekurrent im Fernern darauf hindeutet, daß die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung gegen ihn de߬ halb als verfassungswidrig erscheine, weil das luzernische Poli¬ zeistrafgesetzbuch, auf welches sie sich gründe, vom Kantonsrathe in verfassungswidriger Weise, weil mit Umgehung der verfas¬ sungsmäßig vorgeschriebenen Volksabstimmung, als Gesetz für den Kanton Schwyz eingeführt worden sei, so ist zuzugeben, daß, wenn der Kantonsrath wirklich das luzernische Polizeistrafgesetz¬ buch von sich aus zum Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt hätte, darin allerdings eine Verletzung des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsrechtes des Volkes gefunden werden müßte. Denn der Kantonsrath war zweifellos weder nach der frühern noch nach der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Schwyz zu einer derartigen Einführung einer fremden Gesetzgebung im Kanton befugt, vielmehr konnte dies offenbar nur durch einen Akt der Gesetzgebung geschehen, zu welchem der Kantonsrath aus seiner Befugniß zum Erlasse bloßer Polizeiverordnungen ein Recht kei¬ neswegs herleiten konnte. Allein es hat nun der Kantonsrath das luzernische Polizeistrafgesetzbuch keineswegs zum verbindlichen Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt, sondern er hat lediglich den Gerichten empfohlen, sich in ihrer, nicht auf Gesetzes—, son¬ dern auf Gewohnheitsrecht gegründeten, Rechtssprechung an die Gesetzgebung des Kantons Luzern anzulehnen, so daß letztere, insoweit sie im Kanton Schwyz Geltung erlangt hat, dort kei¬ neswegs kraft einer gesetzlichen Anordnung des Kantonsrathes, sondern in Folge gewohnheitsrechtlicher Rezeption durch die Ge¬ richtspraxis gilt. In fraglicher, im Gegentheil durchaus zweck¬ mäßiger und angemessener Maßnahme kann demnach offenbar ein Eingriff in das Gesetzgebungsrecht des Volkes nicht erblickt werden. 5. Ebensowenig erscheint als begründet, wenn Rekurrent die Verfassungswidrigkeit des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Amtsehrverletzung aus dem Umstande ableiten will, daß der eine besondere Strafbestimmung gegen Amtsehrverletzung ent¬ haltende Entwurf eines Strafgesetzbuches vom Jahre 1868 in der Volksabstimmung vom 9. Oktober 1868 verworfen worden set. Denn diesem Volksvotum kann ja schon deßhalb, weil die Gründe der Verwerfung des Gesetzes gar nicht ersichtlich sind, die Bedeutung einer gesetzgeberischen Erklärung, daß eine beson¬
dere Strafbestimmung wegen Amtsehrverletzung nicht gelten solle, offenbar nicht beigemessen werden. 6. Erscheinen somit die übrigen Beschwerdegründe des Rekur¬ renten als unstichhaltig, so kann es sich nur noch fragen, ob nicht eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 4 der schwyzerischen Kantonsverfassung niedergelegten Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetze oder, worauf Rekurrent ebenfalls hindeutet, eine Verletzung des § 93 der schwyzerischen Kantonsverfassung vorliege. In dieser Richtung ist nun zu be¬ merken: a. Der angeführte § 93 der Kantonsverfassung bestimmt, daß das Bezirksgericht beurtheile: "Civil— und Injurienfälle, Vater¬ schaftsklagen und Polizeivergehen." Die Verfassung unterscheidet also zweifellos zwischen "Injurienfällen" und "Polizeivergehen," bezw. sie zählt erstere nicht zu den Polizeivergehen. Demnach bestimmt denn auch § 4 der schwyzerischen Strafprozeßordnung in Uebereinstimmung mit § 15 der C.—P.—O., daß Injurienkla¬ gen beim Vermittler anzubringen seien und nach der Form des Civilprozesses geltend gemacht werden müssen, während dagegen Polizeivergehen selbstverständlich im Strafprozeßwege verfolgt werden. Rekurrent geht nun offenbar davon aus, daß die Amts¬ ehrbeleidigung zu den Injurienfällen gehöre und daß in Folge dessen nach § 93 der Kantonsverfassung deren Verfolgung im Wege des Strafprozesses, wie dieser gegen ihn eingeschlagen worden sei, sich als unzulässig darstelle. Allein dem ist entgegen¬ zuhalten: Es ist vorerst zu bemerken, daß der cit. § 93 der Ver¬ fassung, wenn er auch zweifellos zwischen Injurienfällen und Polizeivergehen unterscheidet, doch darüber, ob Injurienklagen im Wege des Straf- oder Civilprozesses zu verfolgen seien, eine Bestimmung überall nicht enthält, vielmehr darüber lediglich im Gesetze Bestimmung getroffen ist, so daß auch in der Verfolgung eines gewöhnlichen Injurienfalles im Strafprozeßwege eine Ver¬ letzung des Art. 93 der Kantonsverfassung nicht gefunden wer¬ den könnte. Dazu kommt aber noch im Fernern: Die Kantons¬ verfassung enthält keine strafrechtlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere spricht sie sich darüber in keiner Weise aus, ob die Beleidigung einer Behörde oder eines Beamten mit Beziehung auf sein Amt den gewöhnlichen Ehrverletzungsfällen gleich zu behandeln, oder ob und inwieweit für die Amtsehrverletzung be¬ sondere Regeln gelten sollen, bezw. ob die Amtsehrverletzung als Injurie oder ob sie als besonderes Delikt zu behandeln sei. Die Lage der kantonalen Gesetzgebung nun ist in dieser Beziehung bekanntlich eine sehr verschiedene. Während einzelne Gesetze, wie beispielsweise dasjenige des Kantons Bern, irgendwelchen Unter¬ schied zwischen der Beleidigung eines Beamten mit Rücksicht auf sein Amt und einer Privatinjurie nicht machen, behandeln an¬ dere Gesetze, wie beispielsweise das Strafgesetzbuch des Kantons Zürich, den Umstand, daß die Injurie gegen einen Beamten in seiner amtlichen Stellung gerichtet ist, als Strafschärfungs¬ grund und stellen wieder andere Gesetze für die Beleidigung von Beamten mit Rücksicht auf ihr Amt besondere Grundsätze, theils mit Beziehung auf die Kompetenz der Gerichte (s. z. B. Basel¬ stadt § 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 1. Februar 1875), theils mit Beziehung auf das Verfahren auf. Insbesondere las¬ sen die Strafprozeßordnungen der Kantone Luzern (St.—P.—O. 10 und 11), St. Gallen (St.—P.—O. 117, 169 und 170) und Unterwalden nid dem Wald (St.—P.—O. § 4) bei der Amtsehr¬ verletzung die Verfolgung von Amteswegen und im Wege des Strafprozesses eintreten, während gewöhnliche Ehrverletzungen lediglich im Civilprozeßwege und auf Klage des Beleidigten ver¬ folgbar sind und es behandeln zudem die Kantone Luzern und St. Gallen die Amtsehrverletzung überhaupt gar nicht als Ehr¬ verletzung, sondern als besonderes Delikt gegen die öffentliche Ordnung. Bei dieser Lage der kantonalen Gesetzgebungen, sowie angesichts des Umstandes, daß für eine verschiedene strafrecht¬ liche Behandlung der Amtsehrverletzung gegenüber den Privat¬ injurien sich, mit Rücksicht auf die Stellung der Beamten als Vertreter der Staatsgewalt und das daher an Wahrung ihrer Ehre haftende öffentliche Interesse, allerdings innere, gesetzgebe¬ risch zu würdigende, Gründe anführen lassen, kann darin, daß vorliegend die Amtsehrverletzung nicht als gewöhnlicher Injurien¬ fall behandelt, sondern als ein besonderes Delikt im Strafpro¬ zeßwege verfolgt wird, eine Verletzung des § 93 der Kantons¬ verfassung jedenfalls nicht erblickt werden.
b. Aus dem gleichen Grunde kann eine Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetze in der Statuirung eines besondern strafrechtlichen Begriffes der Amtsehrverletzung nicht gefunden werden, wie denn auch Rekurrent, angesichts der zahl¬ reichen in gleichem Sinne ergangenen Urtheile der schwyzerischen Gerichte, sich keineswegs darüber beschweren kann, daß ihm gegen¬ über eine ausnahmsweise, willkürliche und ungleiche Handhabung des Rechtes Platz gegriffen habe. 7. Erscheinen somit die vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegründe als unstichhaltig, so muß der Rekurs als un¬ begründet abgewiesen werden und kann das Bundesgericht auf die Prüfung der weitern Frage, ob hier eine Amtsehrverletzung wirklich vorliege, selbstverständlich nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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