BGE 7 I 274
BGE 7 I 274Bge13.02.1871Originalquelle öffnen →
"richtliche Auseinandersetzung anzustreben. Zur Einleitung be¬ "züglicher Schritte, Amtsanzeigen, vorsorgliche Sicherstellungen, "eventuell auch vermittleramtliche Verhandlungen findet sich im "Kreis Lugnetz kein unparteiischer Richter und ersuchen daher "genannte Gemeinden Ihre h. Behörde, nach Maßgabe des "Art. 35 der Civilprozeßordnung einen solchen zu ernennen, der "dann die betreffenden Justizakte vorzunehmen hat." Am 31. De¬ zember 1880 beschloß der Kleine Rath des Kanton Graubünden, nachdem Advokat Dedual in Chur, Namens der Gemeinden Vrin, Lumbrein, Vigens und Vals, sich dem gestellten Gesuche widersetzt hatte, die Gemeinde Tersnaus dagegen erklärt hatte, in dieser Sache neutral bleiben zu wollen, das Gesuch der äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz werde dermalen abge¬ wiesen und zwar mit der Begründung: Das gestellte Gesuch sei zu allgemein gehalten, da es weder den Streitgegenstand, noch die Gegenpartei oder die intendirten gerichtlichen Schritte genau bezeichne, so daß nicht ersichtlich sei, welcherlei Gerichtsstelle be¬ zeichnet werden solle; übrigens sei die durch den Volksbeschluß des Kreises Lugnetz vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kom¬ mission kompetent, als Schiedsgericht alle aus der Angelegen¬ heit jenes Straßenbaues erwachsenden Streitpunkte zu entscheiden und habe gleich einem ordentlichen Gerichte alle bezüglichen pro¬ zeßualischen Handlungen vorzunehmen, so daß demnach ein un¬ parteiisches Gericht schon bestehe und dermalen nicht erst bezeichnet zu werden brauche. C. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gemeinde Cumbels und Genossen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ kursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle:
frage, sofern die Kompetenz gestützt auf einen Schiedsvertrag bestritten werde, nach § 462 des bündnerischen Privatrechtes vom ordentlichen Richter, sonst aber vom Kleinen Rathe zu ent¬ scheiden. Ebensowenig sei der Kleine Rath berechtigt, zu ver¬ langen, daß der Streitgegenstand oder die gerichtlichen Hand¬ lungen, welche der Gesuchsteller vorzunehmen gedenke, bereits anläßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Richters genauer bezeichnet werden; dies sei ja auch oft in die¬ sem Stadium der Sache noch gar nicht möglich. Vielmehr habe der Kleine Rath einzig zu fragen, ob der Gesuchsteller in dem gesetzlich kompetenten Gerichtssprengel wirklich keinen unpar¬ teiischen Richter finde und bei Bejahung dieser Frage einen sol¬ chen anzuweisen. Das gegentheilige Verfahren, welches der Kleine Rath im vorliegenden Falle beobachtet habe und welches dazu führe, einer Partei geradezu jeden rechtlichen Schritt unmöglich zu machen, involvire eine eigentliche Justizverweigerung. Wenn der Kleine Rath behaupte, daß in concreto die Gegenpartei mit der Bezeichnung "innere Gemeinden" nicht deutlich genug be¬ zeichnet gewesen sei, so sei dies offenbar unstichhaltig, wie sich schon daraus ergebe, daß der Kleine Rath selbst das gestellte Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmung mitgetheilt und daß diese darauf geantwortet habe; auch brauche ja der Kleine Rath selbst in dem dezisiven Theile seiner Entscheidung die Kollektiv¬ bezeichnung "äußere Gemeinden". Ebenso habe der Kleine Rath nach dem Inhalte des Gesuches darüber gar nicht im Zweifel sein können, daß vorliegend um die Anweisung eines Kreis— und nicht eines Bezirksgerichtssprengels nachgesucht werde. Aus der zweiten Erwägung des angefochtenen Beschlusses, in welcher der Kleine Rath ausspreche, daß zu Erledigung der in Frage stehen¬ den Streitigkeit die durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kommission als Schiedsgericht zuständig sei, gehe denn auch deutlich genug hervor, daß der Kleine Rath weder über die Gegenpartei noch über den Streitgegenstand im Zweifel gewesen sei. Allein gerade in diesem Aussprüche zeige sich das Unzulässige des vom Kleinen Rathe beobachteten Ver¬ fahrens, denn zur Entscheidung darüber, ob eine Sache kraft eines Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, bezw. zum Entscheide über den Bestand und die Tragweite eines Schieds¬ vertrages sei, wie bemerkt, niemals der Kleine Rath, sondern einzig der Civilrichter kompetent. Die Möglichkeit, eine Strei¬ tigkeit beim Civilrichter anhängig zu machen, müsse jeder phy¬ sischen oder juristischen Person gegeben sein; dadurch werde dem spätern Entscheide der zuständigen Behörde über die Kompetenz in keiner Weise vorgegriffen. Wenn der Kleine Rath durch eine vorgreifende Entscheidung einer Partei diese Möglichkeit abschneide, so liege darin eine Rechtsverweigerung und daher eine Ver¬ letzung der Verfassung. D. Namens der Gemeinden Vigens, Lumbrein, Vrin und Vals bemerkt Advokat Dedual in Chur, indem er gleichzeitig in eingehender Erörterung auf die thatsächlichen Verhältnisse eintritt, in seiner Vernehmlassung wesentlich: Es handle sich im vorliegenden Falle um eine das Straßenwesen betreffende Strei¬ tigkeit, also da das Straßenwesen zweifellos Administrativsache sei, um eine kantonale Administrativstreitigkeit. Daher müsse denn auch die Kompetenz des Bundesgerichtes als zweifelhaft er¬ scheinen. Wenn nämlich freilich, insoweit es sich um eine Ver¬ fassungsverletzung handle, das Bundesgericht zweifellos kompetent sei, so mangle dagegen demselben die Kompetenz zu prüfen, ob die Regierung des Kantons Graubünden die von den Rekur¬ renten angerufenen Bestimmungen der kantonalen C.—P.—O. richtig angewendet habe. Von einer Verletzung des von den Rekurrenten angerufenen Art. 23 der frühern kantonalen Ver¬ fassung, der übrigens aufgehoben und in die gegenwärtige Ver¬ fassung nicht aufgenommen sei, nun aber könne, auch wenn man diesen Artikel hier noch als anwendbar betrachte, nicht die Rede sein. Denn dieser Artikel habe nur Civilstreitigkeiten im Auge, vorliegend aber handle es sich, wie bemerkt, gar nicht um eine Civil—, sondern um eine Administrativstreitigkeit. Der Kleine Rath habe denn auch jedenfalls, wenn ihm ein Gesuch um An¬ weisung eines unparteiischen Richters eingereicht werde, zu prüfen, ob eine Civilstreitigkeit wirklich vorliege. Bei dem Gesuche der Rekurrenten haben nun alle Momente einer Civilstreitigkeit, mit Ausnahme des Bestehens einer Klagepartei, gefehlt. Denn es sei weder eine beklagte Partei mit hinlänglicher Bestimmtheit
angegeben worden, noch habe ein Objekt zu einem Civilprozesse vorgelegen. Der Kreis Lugnetz bestehe nämlich aus 16 Gemein¬ den; nun sei gar nicht klar gewesen, welche dieser Gemeinden mit der Bezeichnung "innere Gemeinden" gemeint seien, ob alle mit Ausnahme der Rekurrenten oder wenn nicht, welche der übrigen. Schon aus diesem Grunde hätte der Kleine Rath das Gesuch einfach brevi manu zurückweisen können. Ebensowenig habe das Gesuch der Rekurrenten den Streitgegenstand bestimmt angegeben, so daß der Kleine Rath gar nicht habe wissen können, was für ein Gerichtsorgan die Rekurrenten bezeichnet wissen wollen, ob ein Bezirks—, Kreis— oder Gantgericht u. s. w. Die genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes aber hätte jedenfalls den Rekurrenten obgelegen. Auch abgesehen übrigens von diesen Mängeln des von den Rekurrenten gestellten Gesuches, so sei jedenfalls der Kleine Rath verfassungsmäßig gar nicht befugt gewesen, die vorliegende, sich als eine Administrativstreitigkeit qualifizirende Sache, in welcher einzig die Verwaltungsbehörden zuständig seien, an die Civilgerichte zu weisen. Eine solche Ueberweisung hätte denn auch gar keinen Sinn gehabt, da ja doch von vornherein klar vorgelegen sei, daß die Rekursbeklagten vor dem angewiesenen Civilrichter die Kompetenzeinrede erheben werden und daß alsdann diese sofort wieder zur Entscheidung an den Kleinen Rath geleitet werden müsse. Ferner sei zu be¬ merken, daß, da in der streitigen Rechtsangelegenheit alle Be¬ schlüsse und Verfügungen nicht von den einzelnen Gemeinden, sondern vom Kreise ausgegangen seien, die einzelnen Gemeinden, welche die Rekurrenten belangen wollen, passiv zur Sache gar nicht legitimirt seien; eine Klage könnte vielmehr jedenfalls einzig und allein gegen den Kreis Lugnetz gerichtet werden, welcher einzig mit den Straßenangelegenheiten im Lugnetz befaßt sei. Mit Rücksicht auf alle diese Momente sei klar, daß weder von einer Verletzung des Art. 23 der (frühern) Kantonsverfassung noch von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne; vielmehr sei der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes auch vom Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung aus ein durchaus kor- rekter und richtiger. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ kurses unter Kostenfolge angetragen. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits schließt sich den Ausführungen und Anträgen der Rekursbe¬ klagten an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nehmen gedenken, nicht deutlich genug bezeichnet haben, so ist aus der Entscheidung selbst ersichtlich, daß diese beiläufige for¬ melle Rüge für die Abweisung des Gesuches der Rekurrenten keineswegs bestimmend gewesen ist. Denn aus der weitern Aus¬ führung des angefochtenen Beschlusses, daß für die Streitsache, bezüglich welcher die Rekurrenten die Bezeichnung eines unpar¬ teiischen Richters begehren, ein solcher bereits in der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1881 niedergesetzten schiedsrich¬ terlichen Kommission bestehe, ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß die Rekurrenten nicht aus den erwähnten formellen, sondern aus materiellen Gründen abgewiesen wurden und daß der Kleine Rath, trotz der erwähnten, lediglich beiläufigen, formellen Rüge doch sachlich über die Tragweite des von den Rekurrenten ge¬ stellten Gesuches, sowie über die Gegenpartei, gegen welche es sich richtete, keineswegs im unklaren waren. 4. Wurde somit das Gesuch der Rekurrenten vom Kleinen Rathe nicht etwa blos zur Verbesserung in formeller Beziehung zurückgewiesen, sondern sachlich, weil hier überhaupt die Anwei¬ sung eines unparteiischen Richters weder nothwendig noch zu¬ lässig sei, abgewiesen, so muß sich fragen, ob diese Schlußnahme mit der verfassungsmäßigen Pflicht des Kleinen Rathes, dafür zu sorgen, daß Niemand rechtlos bleibe, vereinbar sei. In dieser Beziehung nun ist zu bemerken: Es ist zunächst unbestritten, daß vorliegend ein unparteischer Civilrichter an dem Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes sich nicht findet. Wenn der Kleine Rath das Gesuch der Rekurrenten nichtsdestoweniger ab¬ gewiesen hat, so ist er davon ausgegangen, daß die in Frage liegenden Anstände nicht der Beurtheilung durch den ordentlichen Civilrichter unterstehen, sondern in die schiedsrichterliche Kom¬ petenz der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 nie¬ dergesetzten Kommission fallen. Von den Rekursbeklagten da¬ gegen wird darauf abgestellt, daß die in Frage liegende Streit¬ sache, für welche die Anweisung eines unparteiischen Richters verlangt werde, sich als Administrativsache qualifiziere, also vom Kleinen Rathe dem Civilrichter gar nicht hätte überwiesen wer¬ den dürfen. Allein hiegegen ist zu erinnern: a. Es ist vorab in ersterer Beziehung unzweifelhaft, daß einer Partei die Anweisung eines unparteiischen Richters jedenfalls nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Sache, auf welche ihr Gesuch sich bezieht, kraft Schiedsvertrages vor ein Schieds¬ gericht gehöre. Denn die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit durch Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der Kogni¬ tion der ordentlichen Gerichte entzogen sei, ist unstreitig eine Frage des materiellen Privatrechtes, deren Lösung vom Ent¬ scheide über den Bestand und die Tragweite des Schiedsvertrages abhängt und welche daher, wie nach allgemeinen Grundsätzen so auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 468 des bünd¬ nerischen Privatrechtes einzig und allein vom ordentlichen Richter entschieden werden kann. In der Weigerung der Justizverwal¬ tungsbehörde also, einer Partei einen unparteiischen Richter an¬ zuweisen, da die betreffende Rechtssache kraft Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, liegt unzweifelhaft eine Rechts¬ verweigerung und ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, da dadurch der Partei unmöglich gemacht wird, die rein privatrechtlichen Fragen über Bestand und Auslegung des Schiedsvertrages zum Entscheide durch den, einzig hiefür zustän¬ digen, Civilrichter zu bringen. Sofern also wirklich, wie der kleine Rath anzunehmen scheint, der Kreisbeschluß vom 13. Fe¬ bruar 1881 einen Schiedsvertrag zwischen den zum Kreise ge¬ hörigen Gemeinden involvirt und die dort vorgesehene Kommis¬ sion als vertragsmäßiges Schiedsgericht und nicht etwa als eine vom Kreise, in Ausübung gesetzlich ihm zustehender Kompetenzen, eingesetzte Verwaltungsbehörde aufzufassen ist, so müßte schon dieser Gesichtspunkt zu Gutheißung des Rekurses führen. b. Allein es muß weiter gegangen und der Satz aufgestellt werden, daß die Justizverwaltungsbehörde die Anweisung eines unparteiischen Gerichtes auch nicht deshalb zu verweigern be¬ rechtigt ist, weil die Streitsache, bezüglich welcher ein diesbe¬ zügliches Gesuch gestellt wird, nicht Justiz, sondern Verwaltungs¬ sache sei. Denn: Es steht zweifellos Jedermann, welcher einen privatrechtlichen Anspruch zu haben behauptet, das Recht zu, denselben beim gesetzlichen Gerichtsstande klagend geltend zu ma¬ chen und überhaupt bei den zuständigen Gerichtsstellen diesbe¬ zügliche Gesuche anzubringen, ohne daß die Justizverwaltungs¬
behörde berechtigt wäre, ihn daran, weil die fragliche Streitsache sich nicht als Civilprozeßsache qualifizire, zu verhindern. Viel¬ mehr läge in einer Verwaltungsanordnung letzteren Inhalts zweifellos eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der Bürger auf richterliches Gehör und richterlichen Schutz. Nun kann hieran durch den zufälligen Umstand, daß eine Partei am Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unbethei¬ ligten Richter nicht findet und daher um Anweisung eines außer¬ ordentlichen Gerichtsstandes nachzusuchen genöthigt ist, gewiß nichts geändert werden; vielmehr bleibt auch in diesem Falle das Recht der Partei, ihre vermeintlichen Privatrechtsansprüche im Rechtswege anhängig machen zu dürfen, bestehen und es ist also die Justizverwaltungsbehörde, sofern gesetzlich diese Funktion ihr übertragen ist, verpflichtet, der Partei einen außerordentlichen Gerichtsstand anzuweisen, ohne daß sie zu einer vorgängigen Prüfung der Frage, ob in concreto die Kompetenz der Civil¬ gerichte wirklich begründet sei, bezw. eine Civilprozeßsache wirk¬ lich vorliege, berechtigt wäre. Somit muß vorliegend in der Weigerung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden, den Rekurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand anzuweisen, eine Verletzung des Art. 37 der gegenwärtigen oder des Art. 241. 2 der frühern Kantonsverfassung bezw. eine Rechtsverweigerung allerdings gefunden werden. Wenn die Rekursbeklagten hiegegen einwenden, daß der Kleine Rath doch nicht verpflichtet sein könne, Administrativstreitigkeiten, zu deren Erledigung er verfassungs¬ mäßig ausschließlich befugt sei, zu Aburtheilung an die Civil¬ gerichte zu verweisen, so beruht dieser Einwand offenbar auf der Voraussetzung, daß in der Anweisung eines unparteiischen Gerichtsstandes gleichzeitig eine Entscheidung über die Kompetenz zu Behandlung der betreffenden Streitsache liege. Hievon aber kann offensichtlich keine Rede sein, sondern es bleibt selbstver¬ ständlich die Frage, ob zu Behandlung der betreffenden Sache die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig seien, der spätern Entscheidung der zuständigen Behörde in dem gesetzlich für Erledigung von Kompetenzeinwendungen in einem anhängi¬ gen Rechtsstreite vorgesehenen Verfahren vorbehalten. Ebenso¬ wenig kann auf den weitern von den Rekursbeklagten hervorge¬ hobenen Umstand etwas ankommen, daß nach graubündnerischem Rechte zu Entscheidung von Einwendungen gegen die Kompetenz der Civilgerichte, welche in einem anhängigen Rechtsstreite auf¬ geworfen werden, der Kleine Rath als Justizverwaltungs— und Aufsichtsbehörde zuständig ist. Denn diese Befugniß des Kleinen Rathes involvirt ja offensichtlich keineswegs die andere viel weiter gehende Befugniß, durch antizipirte Entscheidung der Kom¬ petenzfrage die Einleitung eines Civilrechtsstreites überhaupt zu verhindern und es ist denn auch vom praktischen Standpunkte aus keineswegs gleichgültig, ob die Kompetenzfrage erst nach der Einleitung des Rechtsstreites oder schon vor derselben, an¬ läßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Ge¬ richtsstandes vom Kleinen Rathe entschieden wird. 5. Wenn endlich die Rekursbeklagten auch noch geltend ge¬ macht haben, daß jedenfalls die von den Rekurrenten behaupteten Ansprüche nicht gegen die einzelnen Gemeinden des Kreises Lug¬ netz, sondern gegen den Kreis selbst zu richten seien, mithin die einzelnen Gemeinden, gegen welche die Rekurrenten rechtliche Schritte einleiten wollen, zur Sache passiv gar nicht legitimirt seien, so ist diese Behauptung für die hier zu entscheidende Frage offenbar völlig unerheblich, denn sie bezieht sich lediglich auf die materielle Begründetheit des von den Rekurrenten be¬ haupteten Anspruches und kann daher für die Frage der An¬ weisung eines außerordentlichen Gerichtsstandes in keiner Weise in Betracht kommen, sondern ist erst in demjenigen Verfahren, in welchem über den Bestand der Ansprüche der Rekurrenten zu entscheiden ist, geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der Kleine Rath des Kantons Graubünden eingeladen, den Re¬ kurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand im Sinne des ersten Rechtsbegehrens der Rekursschrift anzuweisen.
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