- Urtheil vom 17. Juni 1881 in Sachen Pfyffer.
A. In dem von der Rekurrentin als Klägerin gegen ihren
Ehemann Dr. Josef Pfyffer—Segesser in Luzern als Beklagten
beim Bezirksgerichte in Luzern angestrengten Ehescheidungspro¬
zesse stellte letzterer die Behauptung unter Beweis, daß die in
der Klage enthaltenen thatsächlichen Behauptungen, die Vor¬
schützung von Verfolgung u. s. w., auf Wahnvorstellungen, Mo¬
nomanie, beruhen und, wie überhaupt das Benehmen und die
Handlungsweise der Klägerin auf Geisteskrankheit schließen lassen;
er verlangte, daß nach Anleitung des § 179 des luzernischen
Civilprozeßverfahrens das Gutachten der Sanitätsbehörde über
den Geisteszustand der Klägerin eingeholt werde. Das Bezirks¬
gericht von Luzern entschied am 2. Dezember 1880 dahin, der
vom Beklagten anbegehrte Beweis über den Geisteszustand der
Klägerin sei gestattet und es habe nach Anleitung des § 179
der C.—P.—V. die Sanitätsbehörde ihr Gutachten abzugeben.
Dabei ging das Gericht von der Anschauung aus, daß fraglicher
Beweis zwar nicht für die Frage der Ehescheidung selbst, wohl
aber für die Frage des Verschuldens von wesentlicher Bedeutung
sei. Auf ergriffenen Rekurs seitens der Klägerin wurde dieser
Entscheid vom Obergerichte des Kantons Luzern am 19. Fe¬
bruar 1881 unter Auflegung einer Parteientschädigung von
14 Fr. 10 Cts. zu Gunsten des Opponenten bestätigt und zwar
mit der Begründung, daß der angetragene Beweis auch hinsicht¬
lich der Scheidungsfrage als solcher kaum als ein von herein
irrelevanter erachtet werden könne, was nach konstanter Praxis
des Gerichtes die Zulassung desselben zur Folge haben müsse.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Klägerin den Rekurs
an das Bundesgericht. In der Rekursschrift wird unter weit¬
schichtiger Darstellung der von der Klägerin zur Begründung
ihrer Ehescheidungsklage vor den kantonalen Gerichten ange¬
brachten thatsächlichen Behauptungen in rechtlicher Beziehung
wesentlich behauptet: Für das Verfahren in Ehescheidungssachen
gelten zwar im Allgemeinen die Bestimmungen der kantonalen
Gesetzgebung, allein nur insoweit als dieselben nicht mit den
Vorschriften des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe im
Widerspruche stehen. Absolut nichtig seien namentlich auch alle
richterlichen Verfügungen, welche geeignet seien, das materielle
Recht der Eheschließung oder Eheauflösung zu verkümmern oder
in ungebührlicher Weise zu erschweren. An das Bundesgericht
können zunächst gemäß Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe und Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege alle letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheile
in Ehefachen behufs ihrer Abänderung gezogen werden; es sei
aber auch gemäß Art. 59 lit. a des letzteitirten Bundesgesetzes
unter den in diesem Artikel enthaltenen Voraussetzungen, eine
selbständige Weiterziehung von Entscheidungen kantonaler Ge¬
richte über bloße Vor— und Zwischenfragen an das Bundesgericht
statthaft, für welche dann die 60tägige Rekursfrist dieses Ar¬
tikels und nicht die blos zwanzigtägige Frist der Art. 29 und
30 ibid. gelte. Nun habe die Rekurrentin ihre Scheidungsklage
auf schwere Ehrenkränkungen seitens ihres Ehemannes, wofür
der Beweis durch von ihr zu den Akten gebrachte Briefe des¬
selben vollkommen erbracht sei, sowie aus tiefe Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses, wofür der Beweis angesichts der bereits
seit 1874 andauernden thatsächlichen Trennung der Eheleute und
des Umstandes, daß auch der Beklagte eine Wiedervereinigung
nicht verlange, ebenfalls vollständig erbracht sei, begründet. Dem¬
gemäß hätte aber das Gericht gemäß Art. 46 litt. b und Art. 47
des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, auf das Be¬
gehren der Klägerin ohne Weiters die Ehescheidung aussprechen
sollen. Statt dessen habe es den gänzlich irrelevanten Beweis¬
antrag des Beklagten zugelassen, welcher lediglich zum Verschleife
der Sache, sowie dazu dienen solle, vermittelst eines Gutachtens
des Sanitätsrathes den Ehescheidungsprozeß niederzuschlagen.
Es seien auch in diesem Beweisanerbieten weder die Beweis¬
punkte wie das luzernische Civilprozeßgesetz vorschreibe (§ 111
desselben) genau bezeichnet, noch auch haben die Behörden, wie
das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876
es verlange, dem Sanitätsrathe bestimmte Fragen vorgelegt.
Somit verletze die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz
über Civilstand und Ehe und es werde daher beantragt:
- Es sei der vorwürfige Rekurs begründet zu erklären;
demnach
- der rekurirte Gerichtsentscheid als nichtig aufzuheben und
- der Fall sodann unter Aktenbeischluß an die erste Instanz
zu beförderlicher Beurtheilung zurückzuweisen
- trage Opponent die Kosten.
- In seiner Rekursbeantwortung bemerkt der Beklagte Dr.
- Pfyffer—Segesser in Luzern: Da der Rekurs sich nicht gegen
ein kantonales Haupturtheil, sondern gegen einen bloßen Zwi¬
schenentscheid richte, sei derselbe gemäß Art. 43 und 49 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und Art. 30 des Bun¬
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über¬
haupt nicht statthaft, wie dies auch vom Bundesgerichte in
wiederholten Entscheidungen anerkannt worden sei. Der Rekurs
wäre übrigens wegen Verabsäumung der 20tägigen Rekursfrist
des Art. 30 cit. jedenfalls verspätet. Auf Art. 59 des Bundes¬
gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege näm¬
lich, welchen Rekurrentin für sich anrufe, könne derselbe nicht
gestützt werden, da es sich offenbar nicht um eine staatsrecht¬
liche Frage handle. Demnach werde beantragt:
- Es sei auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten.
- Eventuell sei derselbe abzuweisen.
- Alles unter Kostenfolge für die Rekurrentin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekursbeklagten der Beschwerde entgegengestellte
Einrede der Verspätung erscheint als unbegründet, denn die Be¬
schwerde ist als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59
litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬
pflege angebracht und als solcher rechtzeitig, nämlich am letzten
Tage der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 cit. eingereicht
worden.
- Dagegen ist der Rekurs ein offensichtlich unbegründeter.
Denn: Wenn Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege, nach welchem sich zweifellos die Kompetenzen
des Bundesgerichtes in Ehescheidungsstreitigkeiten bemessen, den
Grundsatz aufstellt, daß in Rechtsstreitigkeiten, die von kantonalen
Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind und
deren Gegenstand einen Hauptwerth von mindestens 3000 Fr.
hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt,
jeder Partei das Recht geöffnet sei, bei dem Bundesgerichte die
Abänderung des letzinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nach¬
zusuchen, so ist damit offenbar zugleich ausgesprochen, daß eine
selbständige Anfechtung bloßer Vor— oder Zwischenurtheile oder
prozeßleitender Dekrete kantonaler Gerichte wegen unrichtiger
Anwendung materieller Bestimmungen der eidgenössischen Gesetz¬
gebung überhaupt ausgeschlossen sei und daß diesbezügliche Be¬
schwerden erst mit der Weiterziehung des Haupturtheils beim
Bundesgerichte geltend gemacht werden können. (Siehe Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Kurr, Amtl. Sammlung VI S. 543
Erw. 1.) Es folgt dies auch mit Nothwendigkeit daraus, daß
die Prozeßgesetzgebung Sache der Kantone ist und daher die kan¬
tonalen Gerichte mit Bezug auf die Prozeßleitung völlig selb¬
ständig sind, so daß dem Bundesgerichte eine Einwirkung auf
letztere nicht zusteht. (Vgl. Art. 64 letzten Absatz der Bundesver¬
verfassung.) Demgemäß kann denn selbstverständlich davon keine
Rede sein, daß, wie Rekurrentin behauptet, Vor— oder Zwischen¬
entscheidungen kantonaler Gerichte in Ehescheidungssachen wegen
unrichtiger Anwendung der materiellen Grundsätze des Bundes¬
gesetzes über Civilstand und Ehe auf dem Wege des staatsrecht¬
lichen Rekurses gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte selb¬
ständig angefochten werden können. Die Zulassung derartiger
Rekurse würde im Gegentheil, abgesehen von der dadurch offen¬
bar veranlaßten Verzögerung der Prozesse, mit der unverkenn¬
baren Absicht des Gesetzgebers, daß eine Weiterziehung von Civil¬
streitigkeiten an das Bundesgericht erst nach Ausfüllung des
Endurtheils statthaben soll, im Widerspruche stehen und zu ver¬
fassungswidrigen Eingriffen in das Prozeßleitungsamt der kan¬
tonalen Gerichte führen. Von einem staatsrechtlichen Rekurse
gegen Vor— oder Zwischenurtheile oder Prozeßleitende Dekrete
kantonaler Gerichte in Ehescheidungssachen wegen Verletzung des
Bundesgesetzes könnte vielmehr nur dann die Rede sein, wenn
entweder eine Entscheidung über den Gerichtszustand in Schei¬
dungssachen, worüber das Bundesgesetz selbständige Bestimmungen
(vgl. Art. 43 und 56 desselben) aufstellt, in Frage liegt (siehe
die angef. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Kurr, Erw. 2) oder
aber wenn die fragliche Entscheidung offenbar eine den Bestim¬
mungen des Bundesgesetzes widersprechende Erschwerung der Ver¬
folgung des Rechtes auf Ehescheidung involvirt. In letzterem
Falle, wenn etwa eine, die Ehescheidung bundesgesetzwidrig er¬
schwerende, kantonale Spezialnorm für den Scheidungsprozeß,
wie solche z. B. in den Bestimmungen des französischen Rechtes
über das Verfahren bei der Ehescheidung auf wechselseitige Ein¬
willigung enthalten sind, zur Anwendung gebracht würde oder
wenn eine prozeßleitende Verfügung eines kantonalen Gerichtes
augenscheinlich lediglich zu dem Zwecke erlassen würde, die Aus¬
fällung des Endurtheils in willkürlicher Weise zum Nachtheile
der die Scheidung betreibenden Partei durch Zulassung von zur
Sache gar nicht gehörigen Beweisen u. dgl. hinauszuschieben, müßte
ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 litt. a des Bundes¬
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege allerdings als
statthaft erscheinen. Denn in diesem Falle stünde ja der Partei
ein anderes, zu Wahrung des bundesgesetzlich allerdings gewähr¬
leisteten Ehescheidungsrechtes geeignetes, Rechtsmittel gar nicht
zu Gebote, da das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des citirten
Bundesgesetzes erst nach ausgefälltem Endurtheile statthaft ist,
in dem gedachten Falle aber gerade die Verweigerung oder Ver¬
zögerung der endlichen Beurtheilung der Sache das bundesge¬
setzlich gewährleistete Scheidungsrecht der Partei verletzt. In casu
nun aber kann von einer solchen gesetzwidrigen Erschwerung der
Rechtsverfolgung offenbar durchaus nicht die Rede sein: denn es
kann ja gewiß keineswegs behauptet werden, daß der vom luzer¬
nischen Gerichte zugelassene Beweis über den Geisteszustand der
Klägerin von vornherein augenscheinlich nicht zur Sache gehöre
und nur zum Zwecke willkürlicher Benachtheiligung der Klägerin
zugelassen worden sei; vielmehr ist derselbe von den Gerichten
offenbar aus sachlichen Gründen zugelassen worden und es muß
daher bei der Regel, daß die Klägerin ihre Einwendungen gegen
die rechtliche Erheblichkeit fraglichen Beweises erst bei allfälliger
Weiterziehung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils
beim Bundesgerichte geltend machen kann, sein Bewenden haben.
Wenn die Rekurrentin nämlich sich auch noch darauf beruft,
daß die angefochtene Entscheidung gegen Bestimmungen der kan¬
tonalen Gesetzgebung verstoße, so ist diese Behauptung für die
Entscheidung des Rekurses durchaus unerheblich, da das Bun¬
desgericht die Richtigkeit der Anwendung des kantonalen Ge¬
setzesrechtes durch die kantonalen Gerichte zu prüfen keineswegs
berufen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.