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BGE 7 I 268 ΓÇó Interlocutory evidence order in divorce case not separately appealable
BGE 7 I 268Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.02.1876Dismissed
In a divorce case, the husband obtained leave to prove the wife’s alleged mental illness, and the cantonal courts upheld that evidentiary order. The wife brought a constitutional appeal to the Federal Court, arguing that the order unlawfully delayed and obstructed the divorce proceedings and that the evidence was irrelevant. The Federal Court held that a separate appeal does not lie against interlocutory procedural orders in divorce matters merely because they may involve federal matrimonial law; objections must ordinarily be raised with the final judgment. Only orders that clearly and unlawfully impede the right to seek divorce could be attacked separately. The appeal was therefore dismissed.
Art. 29 OG, Art. 59 lit. a OG; separate constitutional appeal against interlocutory procedural orders in divorce proceedings. A cantonal procedural order is not independently challengeable before the Federal Court merely because it allegedly misapplies federal matrimonial law; such objections must be reserved for review of the final judgment. An exception exists only where the order concerns jurisdiction in divorce matters or constitutes an evident, unlawful obstruction of the exercise of the right to divorce. Mere admission of evidence, if based on plausible reasons and not manifestly irrelevant, does not amount to such a hindrance.
gemäß hätte aber das Gericht gemäß Art. 46 litt. b und Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, auf das Be gehren der Klägerin ohne Weiters die Ehescheidung aussprechen sollen. Statt dessen habe es den gänzlich irrelevanten Beweis antrag des Beklagten zugelassen, welcher lediglich zum Verschleife der Sache, sowie dazu dienen solle, vermittelst eines Gutachtens des Sanitätsrathes den Ehescheidungsprozeß niederzuschlagen. Es seien auch in diesem Beweisanerbieten weder die Beweis punkte wie das luzernische Civilprozeßgesetz vorschreibe ( 111 desselben) genau bezeichnet, noch auch haben die Behörden, wie das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876 es verlange, dem Sanitätsrathe bestimmte Fragen vorgelegt. Somit verletze die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe und es werde daher beantragt:
Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte selb ständig angefochten werden können. Die Zulassung derartiger Rekurse würde im Gegentheil, abgesehen von der dadurch offen bar veranlaßten Verzögerung der Prozesse, mit der unverkenn baren Absicht des Gesetzgebers, daß eine Weiterziehung von Civil streitigkeiten an das Bundesgericht erst nach Ausfüllung des Endurtheils statthaben soll, im Widerspruche stehen und zu ver fassungswidrigen Eingriffen in das Prozeßleitungsamt der kan tonalen Gerichte führen. Von einem staatsrechtlichen Rekurse gegen Vor oder Zwischenurtheile oder Prozeßleitende Dekrete kantonaler Gerichte in Ehescheidungssachen wegen Verletzung des Bundesgesetzes könnte vielmehr nur dann die Rede sein, wenn entweder eine Entscheidung über den Gerichtszustand in Schei dungssachen, worüber das Bundesgesetz selbständige Bestimmungen (vgl. Art. 43 und 56 desselben) aufstellt, in Frage liegt (siehe die angef. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Kurr, Erw. 2) oder aber wenn die fragliche Entscheidung offenbar eine den Bestim mungen des Bundesgesetzes widersprechende Erschwerung der Ver folgung des Rechtes auf Ehescheidung involvirt. In letzterem Falle, wenn etwa eine, die Ehescheidung bundesgesetzwidrig er schwerende, kantonale Spezialnorm für den Scheidungsprozeß, wie solche z. B. in den Bestimmungen des französischen Rechtes über das Verfahren bei der Ehescheidung auf wechselseitige Ein willigung enthalten sind, zur Anwendung gebracht würde oder wenn eine prozeßleitende Verfügung eines kantonalen Gerichtes augenscheinlich lediglich zu dem Zwecke erlassen würde, die Aus fällung des Endurtheils in willkürlicher Weise zum Nachtheile der die Scheidung betreibenden Partei durch Zulassung von zur Sache gar nicht gehörigen Beweisen u. dgl. hinauszuschieben, müßte ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 litt. a des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege allerdings als statthaft erscheinen. Denn in diesem Falle stünde ja der Partei ein anderes, zu Wahrung des bundesgesetzlich allerdings gewähr leisteten Ehescheidungsrechtes geeignetes, Rechtsmittel gar nicht zu Gebote, da das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes erst nach ausgefälltem Endurtheile statthaft ist, in dem gedachten Falle aber gerade die Verweigerung oder Ver zögerung der endlichen Beurtheilung der Sache das bundesge setzlich gewährleistete Scheidungsrecht der Partei verletzt. In casu nun aber kann von einer solchen gesetzwidrigen Erschwerung der Rechtsverfolgung offenbar durchaus nicht die Rede sein: denn es kann ja gewiß keineswegs behauptet werden, daß der vom luzer nischen Gerichte zugelassene Beweis über den Geisteszustand der Klägerin von vornherein augenscheinlich nicht zur Sache gehöre und nur zum Zwecke willkürlicher Benachtheiligung der Klägerin zugelassen worden sei; vielmehr ist derselbe von den Gerichten offenbar aus sachlichen Gründen zugelassen worden und es muß daher bei der Regel, daß die Klägerin ihre Einwendungen gegen die rechtliche Erheblichkeit fraglichen Beweises erst bei allfälliger Weiterziehung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils beim Bundesgerichte geltend machen kann, sein Bewenden haben. Wenn die Rekurrentin nämlich sich auch noch darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung gegen Bestimmungen der kan tonalen Gesetzgebung verstoße, so ist diese Behauptung für die Entscheidung des Rekurses durchaus unerheblich, da das Bun desgericht die Richtigkeit der Anwendung des kantonalen Ge setzesrechtes durch die kantonalen Gerichte zu prüfen keineswegs berufen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.