BGE 7 I 251
BGE 7 I 251Bge31.05.1862Originalquelle öffnen →
und es war für den fraglichen Handänderungsakt die Einregi¬ strirungsgebühr gemäß dem freiburgischen Gesetze über die Ein¬ registrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 mit 706 Fr. 50 Cts. bezahlt worden. Nachdem nun im Anfange des Jahres 1880 die Ehefrau des Rekurrenten unter Hinterlassung von Kindern aus der Ehe mit dem Rekurrenten gestorben war, wurde letzte¬ rer vom Einregistrirungsamte in Tafers aufgefordert, zum Zwecke der Beziehung der Einregistrirungsgebühr sich über die ihm durch Erbschaft von seiner Ehefrau zugefallenen Güter zu erklären. Rekurrent suchte hierauf durch wiederholte Eingaben an den Staatsrath des Kantons Freiburg nachzuweisen, daß er zu Be¬ zahlung einer solchen Steuer nicht verpflichtet sei; er wurde in¬ deß mit seinen sachbezüglichen Begehren vom Staatsrathe des Kantons Freiburg, wie ihm durch Schreiben des Oberamtes Tafers vom 15. April und 26. Juni 1880 mitgetheilt wurde, abgewiesen und zwar ergibt sich aus dem ersten der erwähnten Schreiben, daß der Staatsrath des Kantons Freiburg dabei von der Ansicht ausging, daß der Rekurrent nach den Bestimmungen des bernischen Civilgesetzbuches die Hälfte des zugebrachten Gutes seiner Frau geerbt habe, da er über diese Hälfte während des Lebens der Ehefrau nach Satz. 88 des bernischen C. nicht will¬ kürlich verfügen könne, diese Verfügungsbefugniß aber nach dem Tode derselben gemäß Art. 99, 102, 159 und 521 leg. cit. erlange. In Folge dessen wurde Rekurrent durch das Einregi¬ strirungsbureau von Tafers unterm 22. Juli 1880 aufgefordert, von einem erbrechtlichen Erwerbe von 12 500 Fr. zum Steuer¬ fuße von 8% sammt Zuschlagsgebühr eine Erbschaftssteuer von 1250 Fr. zu entrichten. B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1880 beschwert sich nun Jakob Schneider gegen diese Steueranlage beim Bundesgericht; er stellt die Anträge:
desselben gegenüber den freiburgischen Kantonsbürgern, welche im gleichen Falle eine Steuer nicht zu bezahlen haben und da¬ her eine Verletzung der Art. 60 und 4 der Bundesverfassung. C. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kan¬ tons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er, unter gleichzeitiger Verweisung auf seine Ausführungen in andern, ana¬ logen Rekursfällen im Wesentlichen bemerkt: Die bernischen Nie¬ dergelassenen im Kanton Freiburg seien nicht gezwungen, das bernische eheliche Güter- und Erbrecht anzuwenden; sie könnten sich auch dem freiburgischen Gesetze unterwerfen. Der Rekurrent erkenne an, daß er Eigenthümer des Frauengutes sei und daß den Kindern nur ein eventuelles Recht auf dieses Gut zustehe. Demnach erscheine seine Besteuerung als eine durchaus billige. Von einer ungleichen Behandlung des Rekurrenten könne nicht gesprochen werden, da im gleichen Falle, d. h. dann, wenn er von seinem Ehegatten, beim Vorhandensein von Kindern, erbe, was in Folge letztwilliger Verfügung leicht geschehen könne, ein freiburgischer Ehegatte in ganz gleicher Weise, wie Rekurrent, besteuert werde. Das Bundesgericht sei übrigens nicht kompetent, die Frage zu untersuchen, ob die freiburgischen Behörden das dortige Steuergesetz richtig angewendet haben; daher könne sich dasselbe jedenfalls mit den eventuellen Rekursbegehren und wohl auch mit dem Hauptbegehren selbst nicht beschäftigen. Denn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst und die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung seiner angefochtenen Entscheidung, welche das Bundesgericht zu prüfen allerdings kompetent wäre, seien gar nicht bestritten worden. D. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge und Ausführungen, mit weiterer Begründung und unter Be¬ kämpfung der Anschauungen der Gegenpartei, aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mit Ausnahme des sog. vorbehaltenen Gutes, welches hier in keiner Weise in Frage kommt, auf den Ehemann über, welcher über dasselbe unbeschränkt verfügen kann und der Frau nur für den Werth, welcher nach Abzug der Schulden verbleibt, verpflichtet wird. Der Ehefrau steht demnach während der Dauer der Ehe lediglich ein eventuelles Forderungsrecht auf den Werth ihres zugebrachten Gutes, in dessen Eigenthum der Ehemann mit dem Eheabschlusse bezw. mit dem Einbringen eingetreten ist, gegen¬ über dem Ehemanne zu; für dieses Forderungsrecht steht der Ehefrau unter gewissen Voraussetzungen, gemäß Art. 99 ff. leg. cit. und § 584 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungs¬ verfahren, ein Vorrecht im Geltstage des Ehemannes, jedoch nur bezüglich der Hälfte des Werthes des zugebrachten Gutes zu und es ist auch die Ehefrau berechtigt, den Ehemann jederzeit zu Sicherstellung dieser bevorrechtigten Hälfte ihres Einbringens anzuhalten. (Satz. 102 des bernischen Civilgesetzbuches.) Stirbt nun die Ehefrau und hinterläßt, wie dies in concreto der Fall ist, neben dem Ehemann nur Kinder, welche sie mit demselben erzeugt hat, so tritt eine Veränderung des während der Ehe be¬ züglich des zugebrachten Gutes bestandenen Rechtsverhältnisses gemäß der ausdrücklichen Bestimmung der Satz. 519 des berni¬ schen C. nur insofern ein, als die Kinder in Hinsicht auf dieses Vermögen in die Rechte der Mutter eintreten. Der Ehemann dagegen verbleibt nach der unzweideutigen Bestimmung des an¬ geführten Gesetzes lediglich bei denjenigen Rechten, welche ihm bereits während der Ehe zustanden. Ein neuer erbrechtlicher Erwerb seitens des Ehemannes findet also in diesem Fall mit dem Tode der Ehefrau gar nicht statt, sondern es kann von einem solchen nur bezüglich der Kinder, welche in das eventuelle Forderungsrecht der Mutter succediren, gesprochen werden. Dem¬ nach kann aber vorliegend Rekurrent auch nicht, wie dies seitens der freiburgischen Behörden geschehen ist, für einen derartigen erbrechtlichen Erwerb mit einer Handänderungssteuer belegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demge¬ mäß die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten für einen erb¬ rechtlichen Erwerb am Nachlasse seiner verstorbenen Ehefrau seitens des Kantons Freiburg als verfassungswidrig aufgehoben.
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