BGE 7 I 201
BGE 7 I 201Bge21.11.1858Originalquelle öffnen →
mittelst Eingabe vom 20. Juli 1880 beschwerte sich Kaspar Baumann hiegegen beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg, wurde indeß von letzterm durch Entscheidung vom 25. Dezember 1880 abgewiesen, mit der Begründung, daß er binnen der fest¬ gesetzten Frist keine Schatzungserklärung eingereicht habe und daß daher seine Einschätzung durch die Centralsteuerkommission gemäß Art. 19 des neuenburgischen Gesetzes über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 eine definitive sei und ihm ein Rekursrecht an den Staatsrath nicht zustehe. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich nun Kaspar Bau¬ mann beim Bundesgerichte. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid des Staatsrathes von Neuenburg vom 25. Dezember 1880 betreffend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe resp. die neuenbur¬ gische Steuerbehörde anzuweisen, vom Grundeigenthum des Re¬ kurrenten pro 1879 und 1880 keine Vermögenssteuer für den Staat zu beziehen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Der formelle Grund, aus welchem der Staatsrath des Kantons Neuenburg seine Beschwerde abgewiesen habe, sei unstichhaltig. Allerdings nämlich schreibe das neuenburgische Steuergesetz (Art. 18 und 19) vor, daß jedem Steuerpflichtigen ein Selbstschatzungs¬ formular zuzustellen sei, das er binnen einer in demselben be¬ stimmten Frist ausgefüllt der Steuerkommission einzusenden habe, widrigenfalls er für das betreffende Jahr ohne Rekursrecht ein¬ geschätzt werde. Allein weder er noch sein Vertreter in Chaux¬ de-Fonds haben nun ein solches Formular für 1879 und 1880 zugestellt erhalten und haben daher ein solches auch nicht aus¬ füllen können. Uebrigens könne sich der in den erwähnten kan¬ tonalgesetzlichen Bestimmungen angedrohte Rechtsnachtheil nicht auf solche Fälle beziehen, wo die Besteuerung verfassungsmäßig unzulässig sei; in derartigen Fällen sei vielmehr der Rekurs an das Bundesgericht nach Mitgabe der Bestimmungen der Bun¬ desgesetze zu richten. Nun sei aber die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten in der That verfassungswidrig. Es werde näm¬ lich zwar zugegeben, daß das neuenburgische Staatssteuergesetz vom 18. Oktober 1878 allerdings, wie sich aus Art. 4 litt. c in Verbindung mit Art. 5 alinea 2 desselben ergebe, eine Ungleichheit in der Besteuerung des Grundeigenthums, je nachdem der Eigen¬ thümer im Kanton oder außerhalb desselben wohne, statuire, indem es im erstern Falle dem Eigenthümer gestatte, bei seiner Vermögenssteuer die auf dem Grundstück haftenden Schulden vom Vermögen abzuziehen, in letzterem Falle dagegen denselben, ohne Gestattung eines Schuldenabzuges, für den Schatzungswerth seines Grundeigenthums besteuere. Allein diese Bestimmung stehe mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzipe der Gleichheit vor dem Gesetze, wonach Vorrechte des Ortes unstatthaft seien, in Widerspruch. Zwar seien die Kan¬ tone unbedingt berechtigt, das Grundeigenthum innerhalb ihrer Grenzen nach Belieben zu besteuern, dabei einen Schuldenabzug zu gestatten oder nicht. Allein sie müssen dabei alle Bürger gleich behandeln und es gehe augenscheinlich nicht an, die auswärts Wohnenden in Steuersachen ungünstiger zu behandeln, als die Kantonseinwohner. C. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kan¬ tons Neuenburg im Wesentlichen: Der Vertreter des Rekurrenten in Chaux—de—Fonds habe jedenfalls ein Selbstschatzungsformular zugestellt erhalten; wenn übrigens auch übersehen worden sein sollte, ihm ein solches zuzustellen, so wäre er gemäß der von der Lokalsteuerbehörde erlassenen Bekanntmachung verpflichtet gewesen, ein solches selbst zu erheben. Was Rekurrent also in formeller Beziehung anbringe, sei unbegründet. In der Sache selbst sei die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten keineswegs verfassungs¬ widrig; vielmehr schreibe gerade Art. 16 der kantonalen Verfassung vor: « Toutes les personnes domiciliées dans le Canton, les corporations pour la portion de leurs biens qui n’est pas af¬ fectée à des établissements d’utilité publique ou à des insti¬ tutions de bienfaisance, contribuent aux charges de l'Etat dans la proportion de leur fortune et de leurs ressources, toutes les personnes qui, sans être domiciliées dans le canton, y possèdent un immeuble ou une créance hypothécaire, contri¬ buent dans la proportion de la valeur de cet immeuble ou de cette créance. » Demnach sei für auswärts wohnende Eigen¬ thümer von im Kanton gelegenen Grundstücken der Schulden¬ abzug durch die Kantonsverfassung geradezu ausgeschlossen. Die¬
ser Grundsatz stehe auch mit der Bundesverfassung keineswegs im Widerspruche, vielmehr fließe aus der Steuerhoheit der Kantone über die in ihrem Territorium gelegenen Grundstücke die Be¬ fugniß, diese ganz nach Belieben zu besteuern. Wenn dem Kan¬ ton nicht gestattet wäre, das Grundeigenthum auswärtiger Grund¬ eigenthümer nach seinem vollen Werthe zu besteuern, so würden daraus auch ganz unannehmbare Resultate sich ergeben, z. B. wäre im vorliegenden Falle, da der Betrag der Hypothekar¬ schulden den Schatzungswerth des Grundstückes übersteige, und auch die Hypothekargläubiger außerhalb des Kantons wohnen, der Kanton Neuenburg nicht berechtigt, eine Steuer von dem Grundstücke des Rekurrenten zu erheben, obschon diesem die Poli¬ zeiausgaben u. s. w. des Staates mit zu Gute kommen. Dem¬ nach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
legislativen Zweckmäßigkeit aus manches gegen die fragliche Be¬ stimmung einzuwenden sein mag, doch nicht zu verkennen, daß derselben keineswegs der Zweck willkürlicher Benachtheiligung der Nichtkantonseinwohner gegenüber den Kantonseinwohnern zu Grunde liegt, sondern daß den letzteren der Schuldabzug offen¬ bar deshalb nachgelassen wird, weil sie nicht nur für ihr Grund¬ eigenthum, sondern auch für ihr übriges Vermögen und ihre Person der kantonalen Besteuerung unterstehen, während die Nichtkantonseinwohner deßhalb zur Versteuerung ihres Grund¬ eigenthums nach seinem vollen Schatzungswerthe angehalten wer¬ den, weil sie lediglich mit Bezug auf ihr Grundeigenthum der kantonalen Besteuerung unterstehen und sich daher bei Gestattung des Schuldenabzuges durch hypothekarische Belastung ihrer Grund¬ stücke der kantonalen Besteuerung gänzlich entziehen könnten, ob¬ schon auch ihren Grundstücken die staatlichen Ausgaben für Poli¬ zeizwecke u. dgl. zu gute kommen. Davon endlich, daß, wie Re¬ kurrent behauptet, die angefochtene Bestimmung ein Vorrecht des Ortes statuire, kann offensichtlich nicht die Rede sein. Denn dieselbe begründet ja keineswegs ein ausnahmsweises Vorrecht einzelner Ortschaften, sondern gilt gleichmäßig im ganzen Kanton. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wir als unbegründet abgewiesen.
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