- Urtheil vom 5. Februar 1881
in Sachen Vollenweider gegen Honegger.
A. Durch Urtheil vom 23. November 1880 hat die Appella¬
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
u. s. w
- Die erst— und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger
auferlegt und es hat derselbe der Beklagten für außergerichtliche
Kosten und Umtriebe für beide Instanzen zusammen mit 80 Fr.
zu entschädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger Karl Vollenweider
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬
handlung beantragt derselbe, es sei seine Appellation als begrün¬
det zu erklären und demnach die Klage gutzuheißen, eventuell
unter richterlicher Ermäßigung des Quantitativs und unter
Kosten— und Entschädigungsfolge und macht zu Begründung we¬
sentlich geltend: Der Unfall, durch welchen sein Sohn Karl Vol¬
lenweider verletzt worden und an dessen Folgen er später gestorben
sei, sei auf ein Verschulden der beklagten Fabrik zurückzuführen:
denn die Räumlichkeiten, in welchen der Verletzte gearbeitet habe,
seien für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter zu eng und
zu niedrig und daher gefährlich. Im Fernern sei auch die Trans¬
mission technisch nicht richtig eingerichtet, da man den Riemen
derselben, um ihn aufzulegen, nicht mit der Hand sollte anzu¬
fassen brauchen; ohne diese Umstände wäre der Unfall nicht ein¬
getreten. Es liege des weitern ein Verschulden des speziell mit
der Anleitung seines Sohnes beauftragt gewesenen Vorarbeiters
Pfenninger vor, welcher den Verletzten, statt ihn zu beaufsichti¬
gen und zu überwachen, allein habe arbeiten lassen. Ein eigenes
Verschulden des Verletzten bezw. Getödteten sei nicht erwiesen;
dagegen liege auch darin ein Verschulden des Fabrikanten, daß
er nach dem Unfalle den Verletzten in den Kantonsspital in Zü¬
rich durch die Eisenbahn habe schaffen lassen, statt ihn in sein
nahe gelegenes Quartier zu bringen. Der Vertreter der Beklagten
dagegen trägt auf Abweisung der Klage und Bestätigung des
zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er an¬
bringt: Die heutigen neuen Vorbringen des Klägers seien pro¬
zessualisch unzulässig und werden überdem ausdrücklich bestritten.
Zur Abweisung der Klage müsse schon der Umstand führen, daß
ein Schaden, für welchen Beklagte nach dem Fabrikgesetze haft¬
bar wäre, durch fraglichen Unfall gar nicht verursacht worden sei.
Auch würde ein Selbstverschulden des Verletzten bezw. Getödte¬
ten jedenfalls vorliegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten Fol¬
gendes: Der am 22. Oktober 1861 geborene Sohn Karl des
Klägers, welcher gemäß Lehrvertrag vom 5. März 1877 in die
Maschinenfabrik der Beklagten auf die Dauer von drei Jahren
als Schlosser— oder Dreherlerling eingetreten war, wurde am
- Oktober 1879 daduch verletzt, daß, als er damit beschäftigt
war, die über seiner Drehbank befindlichen Rollen zu ölen und
den Riemen auf dieselben zu legen, seine rechte Hand vom
Triebriemen erfaßt und ihm dabei eine vom Daumenballen cir¬
culär um das erste Glied des Daumens verlaufende zerrissene
Wunde mit Heraushebung des betreffenden Knochens zugefügt
wurde, in Folge welcher der Daumen nur noch durch eine Sehne
und einen dünnen Muskelstrang mit der Hand zusammenhing.
Nach Anlegung eines Nothverbandes wurde der Verletzte sofort
in den Kantonsspital nach Zürich verbracht, wo er, nach an¬
fänglich günstigem Verlaufe der Krankheit, am 23. Oktober 1880
in Folge eingetretenen Wundstarrkrampfes starb. Die Beklagte
erstattete die vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle an den
Gemeinderath von Rüti erst am 24. Oktober 1879. Der Her¬
gang bei fraglichem Unfalle ist von keinem Augenzeugen beobachtet
worden; dagegen hat der als Zeuge einvernommene Obermeister
der Beklagten Jakob Honegger ausgesagt, daß er den Verletzten
eine halbe Stunde später, als letzterer vom Arzte zurückgekom¬
men sei, über den Verlauf befragt und dieser ihm mitgetheilt
habe: er habe von der Drehbank aus einen Sprung an die
Welle und auf den Werkzeugkasten nehmen wollen; auf jene
Stelle, wo er die Welle ergriffen habe, sei der Riemen zu lie¬
gen gekommen und habe den Finger erfaßt. Dafür, daß der
Unfall mit mangelhafter Beschaffenheit der Fabrikeinrichtung
der Beklagten oder mit einem Verschulden eines Repräsentanten
Mandatars, Leiters oder Aufsehers der Fabrik in ursächlichem
Zusammenhang stehe, sind von den Vorinstanzen thatsächliche An¬
haltspunkte nicht festgestellt worden. Laut Weisung des Frie¬
densrichteramtes Rüti vom 4. Dezember 1879 fordert Kläger,
der Vater von sechs lebenden Kindern ist und ein Vermögen von
10.000 Fr. versteuert, gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes
betreffend die Arbeit in den Fabriken als Schadenersatz eine
Summe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% vom Tage der
Weisung an. Beklagte setzte der Klage in erster Linie die Ein¬
wendung entgegen, es liege ein Selbstverschulden des Verletzten
bezw. Getödteten vor, da letzterer bei der Verrichtung, welche
seine Verletzung herbeiführte, statt ordnungsgemäß von der Dreh¬
bank, auf welche er habe hinaufsteigen müssen, wieder hinunter¬
zusteigen, sich in turnerischem Uebermuthe an eine parallele
Transmissionsstange geschwungen habe, um sich von da auf den
Boden hinunterzulassen, wodurch die Verletzung herbeigeführt
worden sei; in fraglicher Handlung aber liege, insbesondere da
der Getödtete, dessen Lehrzeit nahezu vollendet gewesen sei, seine
Funktionen habe kennen müssen, eine große Unvorsichtigkeit bzw.
ein Verschulden desselben; im Fernern aber sei überhaupt dem
Kläger ein Schaden, für welchen Beklagte nach Maßgabe des
Fabrikgesetzes einzustehen hätte, nicht erwachsen; eventuell liege
jedenfalls ein Mitverschulden des Getödteten vor und wäre das
Quantitativ der Forderung erheblich zu reduziren.
- Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den
von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde
zu legen. Demgemäß kann auf die bei der heutigen Verhand¬
lung vorgebrachten neuen thatsächlichen Behauptungen des Klä¬
gers keine Rücksicht genommen werden, sondern ist das Urtheil
lediglich auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten That¬
bestandes zu fällen. Hienach aber mangelt es an jedem thatsäch¬
lichen Anhaltspunkte, um mit Bezug auf den in Frage stehenden
Unfall ein Verschulden, sei es der Beklagten selbst, sei es eines
Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers derselben,
anzunehmen. Es kann sich somit lediglich fragen, ob die Klage
nach Art. 5 litt. b des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den
Fabriken, wonach der Fabrikant, wenn durch den Betrieb der
Fabrik Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Ange¬
stellten herbeigeführt wird, bis zum Nachweise höherer Gewalt
oder eigenen Verschuldens des Verletzten oder Getödteten für
den eingetretenen Schaden haftet, begründet sei.
- Fragt sich nun zunächst, ob durch den in Frage stehenden
Unfall dem Kläger überhaupt ein Schaden, für welchen nach
dem Fabrikgesetze eine Haftpflicht des Fabrikanten besteht, erwach¬
sen sei, so muß vorab der zweiten Instanz darin beigetreten
werden, daß, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausge¬
sprochen hat (s. die Entscheidungen in S. Wyler, Amtl. Samm¬
lung VI, S. 267 und ff. und in Sachen der Kinder Suter
vom 23. Oktober 1880) in Ermanglung besonderer für die Fa¬
brikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestimmungen bei der Gleich¬
heit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips die in Art. 5 des
Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w.
vom 1. Januar 1875 mit Bezug auf die Schadensermittlung
aufgestellten Grundsätze auch für die Haftpflicht aus dem Fa¬
brikbetrieb analog zur Anwendung zu bringen sind. Das Fa¬
brikgesetz hat nämlich sich damit begnügt, in lit. a—d des Art. 5
die Voraussetzungen, unter welchen die Haftpflicht des Fabri¬
kanten begründet ist, sowie die Verjährungsfrist für die sachbe¬
züglichen Ersatzansprüche gesetzlich genau zu normiren, während
in Betreff aller übrigen Punkte, also namentlich in Betreff der
Prinzipien der Schadensermittlung, bis zum Erlasse eines sach¬
bezüglichen besondern Gesetzes lediglich das richterliche Ermessen
maßgebend sein soll. Nun darf aber dieses Ermessen gewiß kein
willkürliches sein, sondern es hat vielmehr der Richter nach
Maßgabe allgemeiner Rechtsgrundsätze an Hand der Gesetzes— und
Rechtsanalogie seine Entscheidung zu treffen (vergl. Wächter, Pan¬
dekten I, S. 215). Hienach muß man aber allerdings dazu ge¬
langen, die in Bezug auf die Eisenbahnhaftpflicht gesetzlich
aufgestellten Prinzipien der Schadensermittlung auf die Fabrik¬
haftpflicht analog anzuwenden, denn in beiden Fällen handelt
es sich um eine wegen der besondern Gefährlichkeit des betreffen¬
den Gewerbebetriebes, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des
Betriebsunternehmers, letzterm auferlegte Verbindlichkeit ex lege,
so daß der Rechtsgrund der fraglichen Verantwortlichkeit in bei¬
den Fällen der gleiche ist.
4. Geht man aber hievon aus, so muß man nothwendiger¬
weise zur Abweisung der Klage gelangen. Denn:
a. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht
der Eisenbahnen u. s. w. können, da auf Ersatz der Heilungs¬
und Beerdigungskosten und der dem Getödteten während der
Krankheit durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfä¬
higkeit erwachsenen Nachtheile nicht geklagt ist, nur diejenigen
Vermögensnachtheile in Betracht kommen, welche dem Kläger
dadurch erwachsen sind, daß ihm in Folge des Todesfalles der
Unterhalt entzogen worden ist und zwar besteht eine Haftpflicht
hiefür nur dann, wenn der Getödtete zur Zeit seines Todes
verpflichtet war, dem Kläger Unterhalt zu gewähren.
b. Voraussetzung der Haftpflicht der Beklagten ist also jeden¬
falls, daß dem Getödteten zur Zeit seines Todes die Ali¬
mentationspflicht gegenüber dem Kläger als eine präsente, ak¬
tuell bestehende Rechtspflicht obgelegen habe. Nun kann aber
hievon offensichtlich keine Rede sein. Denn nach § 1095 des
hier maßgebenden privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton
Zürich besteht zwischen in auf— oder absteigender Linie verwandten
Personen eine Unterstützungspflicht dann, wenn "nach den be¬
sondern Standes— und Familienverhältnissen ein dringendes Be¬
dürfniß von Unterstützung und Beihülfe vorliegt und auf Seite
des Pflichtigen die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden
ist.“ Vorliegend aber ist nicht das Mindeste dafür angebracht
worden, daß auf Seiten des Klägers zur Zeit des Todes seines
Sohnes ein dringendes Unterstützungsbedürfniß und auf Seite
des Sohnes die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ge¬
wesen sei, so daß also von einer zur Zeit des Todes dem Ge¬
tödteten gegenüber dem Kläger als präsente und aktuell beste¬
hende Rechtspflicht obliegenden Alimentationsverbindlichkeit nicht
die Rede sein kann, bezw. es für das Bestehen einer solchen an
jedem Nachweise mangelt.
5. Ist somit die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen,
so erscheint eine Prüfung der Frage, ob der fragliche Unfall
auf ein Selbstverschulden des Getödteten zurückzuführen sei, als
überflüssig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.