Detention requires numerous served prison terms, not offenses

BGE 69 IV 99Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV19.08.1942Annulled

Zusammenfassung

Josef Horvath challenged the Zurich High Court’s order placing him in detention under Art. 42 StGB and imposing a ten-year civil disenfranchisement. The Federal Court held that detention requires prior service of numerous deprivation-of-liberty sentences, not merely numerous crimes or offenses. Three prior sentences are insufficient, even if each covered multiple acts. The detention order was therefore annulled, the civil disenfranchisement set aside, and the case remitted for a new determination of that duration. As a consequence, the custodial sentence had to be executed.

Regest

Art. 42 StGB; prerequisites for detention: the offender must already have served numerous deprivation-of-liberty sentences. The provision is exhaustive and cannot be satisfied by merely proving numerous offenses or a propensity to offend. Each collective sentence counts as one sentence only, even if it sanctions several acts; the multiplicity of underlying acts does not transform it into multiple sentences. Detention is justified only where repeated prior punishments have proved ineffective as warnings and admonitions (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. No 21. conception, seul peut etre ,tenu pour coauteur d'un delit celui qui a lui-meme accompli un acte d'execution. Cependant, c'est sur un autre terrain que l'on doit se plaeer pour l'application du CP. Le CP ne definit pas le coauteur, mais il s'inspire d'une conception subjective

et non objective -de la participation (cf. ZÜRCHER, rapporteur de la 2° commission d'experts de l'avant-projet de CP, proces-verbal, p. 167; cf. aussi, notamment, STooss, Grundzüge 1 226, 236 et GEB.MANN, Das Ver- brechen im neuen Strafrecht, pp. 79 s.). D'apres cette conception, dans laquelle on prend avant tout en con- sideration l'intensite de la volonte coupable, on doit considerer comme un coauteur celui qui, sans accomplir necessairement des actes d'execution, participe et s'associe a la decision dont est issu le delit, ou a. la realisation de celui-ci, dans des conditions et dans une mesure qui le font apparaitre comme un participant non pas seconda.ire, mais principal. A la difference du complice, qui veut seulement preter a.ssistance a l'infraction d'autrui, le coauteur accepte de jouer un röle de premier plan. Il est pour a.insi dire pret a tout faire pour que l'infraction soit consommee. Or, comme l'a rappele la Cour de cassation vaudoise, tous les accuses s'etaient mis d'accord pour depouiller la victime de son argent. II fut entendu entre Ies cinq accuses que cet argent serait preleve et garde )), c'est-8.-dire vole. Les cinq accuses ont tous voulu prepdre son argent a la victime. Des lors, ils sont coauteurs du vol, qu'ils a.ient ou non pris part a l'execution proprement dite. Peu importe que, comme l'a retenu le jugement de premiere instance, il ne soit pas etabli que l'appat d'un ga.in possible ait eu une influence decisive chez Vallotton et que celui-ci n'ait envisage qu'accessoirement la possibilite de recueil- lir de l'argent pour lui-meme. Strafgesetzbuch. N° 22.

  1. Urteil des Kassationshofes vom 25. .Juni 1843 i. S. Horvath gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrieh. Arl. 42 Zilf. 1 StGB. Nicht schon, wer zahlreiche Verbrechen oder Vergeben begangen, sondern nur, wer zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, darf verwahrt werden. Drei solcher Strafen genügen nicht. Art. 42 eh. 1 OP. Pour motiver le renvoi da.ns une maison d'internement, il ne fa.ut pa.s seulement a.voir commis de noJ:I?-breux. crnes ou delits, ma.is a.voir deja subi de nombreuses pemes pr1va.t1ves de hberte. Trois peines de cette nature ne suffisent pas. Art. 42 cifra 1 OP. Per essere collocato in una. ca.sa. d'interna.mento non ba. ta. a.ver commesso numerosi crimini o delitti, ma. occorre aver bito numerose pene privative della liberta personale. Tre siffatte pene non sono sufficienti. .A.. -Josef Horvath hat bisher folgende vom Obergericht des Kantons Zürich ausgefällte Freiheitsstrafen erstanden : a) gemäss Urteil vom 29. März 1928 ein Jahr und drei Monate Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen Be- truges und Versuchs zu einfachem Betrug ; b) gemäss Urteil vom 21. Februar 1935 zwei Jahre Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen Betruges und Unterschlagung ; c) gemäss Urteil vom 27. Mai 1938 sechs Monate Arbeitshaus wegen einfachen Betruges. B. -Am 18; März 1943 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Josef Horvath wegen wiederholten Be- truges und wiederholter Veruntreuung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass er gestützt auf Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu ver- wahren sei ; die Verwahrung trete an Stelle der Strafe. Femer stellte es den Verurteilten gemäss Art. 52 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für die Dauer von zehn Jahren in der bürger- lichen Ehrenfähigkeit ein. Das Gericht begrünnte die VerWahrung damit, dass der Verurteilte zwar erst drei Freiheitsstrafen erlitten habe, dass aber jede äieser Vorstrafen für eine ganze Reihe straf-

Strafgesetzbuch. No 22. barer Handlungen ausgesprochen worden 'sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, es lägen im Sinne des Art .. 42 StGB zahlreiche Freiheitsstrafen vor. Die bishe- rigen Arbeitshausstrafen hätten den Verurteilten nicht gebessert. Die Verwahrung habe den Sinn, dann ange- wendet zu werden, wenn bisher verbüsste Freiheitsstrafen wirkungslos geblieben seien. Horvath sei ein Berufsver- brecher. Er benütze den Handel mit Bildern, Schmuck und Wechseln zur Verübung strafbarer Handlungen. Er habe einen Hang zu Verbrechen und Vergehen. überdies sei er liederlich ; er halte sich meistens in Wirtschaften auf. C. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ficht Horvath dieses Urteil insoweit an, als es den Vollzug der Zuchthausstrafe durch die Verwahrung ersetzt hat. Er macht geltend, die drei verbüssten Freiheitsstrafen seien nicht zahlreiche im Sinne des Art. 42 StGB. Auf die Vielheit der begangenen Handlungen komme es nicht an. Allenfalls werde bestritten, dass die materiellen Voraus- setzungen der Verwahrung vorhanden seien er, der Beschwerdeführer, sei weder Gewohnheitsverbrecher noch liederlich und arbeitsscheu. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verwahrung. Horvath habe nicht zahlreiche Freiheits- strafen im Sinne des Art. 42 StGB verbüsst. Werde die Verwahrung aufgehoben, so sei auch -Oie Dauer der Ein- stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit neu festzu- setzen. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

  1. -Nach Art. 42 StGB setzt die Verwahrung unter anderem voraus, dass der Verurteilte wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen (de nom- breuses peines privatives de liberte, molte pene privative della liberta personale) verbüsst hat. Die deutsche Fassung des Entwurfes von 1918 (Art. 40) hatte in Anlehnung an die Vorentwürfe von vielen Strafgesetzbuch. N 22.

erstandenen Freiheitsstrafen gesprochen, während die französische Fassung schon damals auf nombreuses lautete. In der nationalrätlichen Kommission (Protokoll der II. Session, 4. Sitzung, S. 5) wurde beantragt, meh- rere für viele zu setzen, desgleichen in der stände- rätlichen Kommission (Protokoll der II. Session, 1. Sit zung, S. 23). Der Antrag wurde abgelehnt. Die stände- rätliche Kommission ersetzte bei diesem Anlass viele durch zahlreiche , um die Übereinstimmung mit dem französischen Text herzustellen. Diese Fassung wurde auch vom Nationalrat angenommen. Im Ständerat wurde dann die Frage wieder aufgeworfen, ob nicht doch besser mehrere gesagt würde, da schon mehrere, nicht erst zahlreiche Freiheitsstrafen genügen könnten, um den Hang zum Verbrechen nachzuweisen (Sten. Bull. StR 1!)31 S.291). Die Frage wurde an die Kommission zurückgewiesen. Weder diese noch der Rat haben sich jedoch ausdrücklich wieder damit befasst, und so blieb es beim Worte zahl- reiche , das damit in das Gesetz eingegangen ist. Wo die untere Grenze der erforderlichen zahlreichen Frei- heitsstrafen liegt, kann hier dahingestellt bleiben, denn zweifellos sind drei Vorstrafen an sich nicht zahlreiche im Sinne des Gesetzes. Sie sind es auch dann nicht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall die beiden ersten, als Gesamt- strafen ausgesprochen worden sind. Auch eine solche zählt nur als eine einzige Strafe ; die mehreren strafbaren Hand- lungen, welche sie sühnt, machen sie nicht zu einer Mehr- heit von Strafen. Der Sinn der Gesamtstrafe ist gerade der, die Sühne für die einzelnen Handlungen in einer einzigen, wenn auch mit Rücksicht auf die Mehrheit der Delikte verschärften Strafe zusammenzufassen. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer nur drei Freiheitsstrafen verbüsst hat. 2. -Das Erfordernis der Verbüssung zahlreicher Frei- heitsstrafen kann nicht durch das Erfordernis der Begehung zahlreicher Verbrechen und Vergehen ersetzt werden. Grund der Verwahrung ist die Unverbesserlichkeit des

102 Strafgesetzbuch. No 22. Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei- heit;Sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und Warnun- gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem Sinne umschreibt die Botschaft zum Entwurf von 1918 di..e zu Verwahrenden als Leute schwachen Charakters, die jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak- ters zu entkleiden droht . Dass das Gesetz nur den ver- wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs- los geblieben sind, nicht auch den, der bloss zahlreiche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ergibt sich auch daraus, dass es die Verbüssung der Strafen voraussetzt. Die Zahl der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen mehreren und zahlreichen lägen. Das ist aber bei bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen nicht der Fall. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll- zogen werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger- lichen Ehrenfä.higkeit werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N 23. 23. Urteil des Kassationshofes vom 18 .Juli 1943 i. S. Bieri gegen Baudirektion II der Stadt Bern.

  1. Art. 72 Ziff. 1 StGB sagt abschliessend, wann die Verfolgungs- verjährung ruht.
  2. Dfo Verfofgungsverjährung läuft' nach Einlegung eines su,spen- siv wirkenden Rechtsmittels weiter.
  3. II n'y a. suspension de 1a p.rescription que dans le cas prevu pa.r l'a.rt. 72 eh. 1 CP.
  4. Le dela.i de prescription de la. poursuite pena.le ne cesse pa.s de courir apres le depöt d'un recours dote d'effet suspensif.
  5. L'a.rt. 72, cifra. 1 CP, stabilisce in modo completo quando la prescrizione e sospesa.
  6. II termine di prescrizione dell'a.zione penale continua. a correre dopo l'inoltro di un gra.va.me a.vente effetto sospensivo. A. -Alfred Bieri, Miteigentümer einer Liegenschaft in Bern, wurde am 1. März 1940 von der Baudirektion II der Stadt Bern aufgefordert, bis zum 30. April 1940 im Hause einen Luftschutzraum einzurichten. Da er dieser Aufforderung nur in ungenügender Weise nachkam, setzte ihm die Baudirektion am 10. Juli 1941 zur Behebung der Mängel Frist bis zum 26. Juli 1941, die sie in der Folge bis 13. August 1941 verlängerte. Bieri kehrte jedoch nichts vor. Erst am 13. Januar 1942 setzte er sich mit seinem Architekten in Verbindung und gab dann Auftrag zur Aus- führung der Ergänzungsarbeiten. Diese wurden wegen Materialmangels und wegen Beanstandung durch e Bau- direktion erst anfangs Juni 1942 abgeschlossen. B. :---Auf Anzeige der Baudirektion II als Vertreterin der Einwohnergemeinde Bern wurde Bieri durch den Ge- richtspräsidenten IV von Bern am 17. Juni 1942 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Vorschriften be- treffend bauliche Massnahmen für den Luftschutz mit hundert Franken gebüsst. Gegen dieses Urteil appellierte die Baudirektion II an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 1942 bestritt der Generalprokurator des Kantons Bern die Legitimation der Baudirektion zur Appellation. Am 19. Ok-

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