Art. 263 BStrP; Art. 399 lit. e StGB; Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; forum in case of concurrent offences and transition from old to new law. A forum validly established under the former law subsists after the entry into force of the Criminal Code, unless the Anklagekammer alters it in the exercise of the discretion conferred by Art. 263 BStrP. In determining, for jurisdictional purposes, which offence is punishable by the heavier penalty under Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, only the new law is relevant, even where the acts concerned are substantively governed wholly or partly by the former law. The comparison of penalties must be made on the basis of federal law alone; cantonal penal regimes are irrelevant to that formal question.
Verfahren. No 18. kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen ersepzten, welche sie zil Börsenkursen einkauften. B. -Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn von der Untersuchung gegen die. Mitbeschuldigten abzu- trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons Genf zuständig zu erklären. Die Anklagekammer Jtat erwogen:
Bank wahrscheinlich ohnehin verhört werden und umgekehrt die Mitschuldigen im Verfahren gegen ihn. Auch gewisse Zeugen wären voraussichtlich sowohl im einen wie im anderen Verfahren einzuvernehmen. Aus dem gleichen Grunde würde der Vorteil, dass der Gesuchssteller bei getrennter Beurteilung in Genf vor ein Gericht seiner Muttersprache käme, teilweise wieder aufgehoben. Ein Recht des Beschuldigten, vom Richter des Wohnsitzes als dem natürlichen Richter verfolgt und beurteilt zu wer- den, wie der Gesuchssteller glaubt, gibt es nicht; aus den Gerichtsstandsbestimmungen des StGB, Art. 346 ff., ergibt sich das Gegenteil. Es kommt auch nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers sich befand, denn Art. 349 StGB will gerade ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Teilnehmer handelten, den Gerichts- stand des Täters auch als Gerichtsstand der Teilnehmer. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers muss sich daher dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Täter unter- ordnen. Die strafbaren Handlungen des Gesuchsstellers sind zudem weniger ortsgebunden, wenn man sie mehr unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als unter dem der Ausführung betrachtet. Dass der Erfolg nicht ausschliess- lich im Kanton Genf eintreten würde, sah der Gesuchs- steller voraus. Demnach hat die Anklagekammer erkannt : Das Gesuch wird abgewiesen. 19. Entscheid der Anklagekamm.er vom 10. März 1943 i. S. Seiler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Verfahren. No 19. neuen Rechts entschieden werden, auch wenn die Taten oder einzelne von ihnen materiell dem alten Recht unterstehen.
90 Verfahren. No 19. die Pflicht, den unte altem Recht begründeten Gerichts- stand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden Falle liegen nicht nur keine solchen vor, sondern es ist, wie gesagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in Bern zu Ende zu führen. 2. - Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts würde zu keinem andern Ergebnis führen. Das StGB bedroht die falsche Anschul- digung mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 303 Zifi. 1, Art. 35 Zifi. 1 StGB), den Betrug dagegen mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB). Die im Kanton Bern begangene falsche Anschuldigung würde daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die bernischen Behörden berechtigen und verpflichten, auch den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist, ist unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen Frage, welches Gericht nach den eidgenössischen Gerichts- standsbestimmungen zuständig sei, sind die in Frage ste- henden strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten. Die Anklagekammer hat dies bisher anders gehalten. Die Schwierigkeiten, welche bei der Vergleichung der Straf- drohungen der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch so gross, dass diese Praxis aufzugeben ist. Abgesehen davon, dass die Strafarten von Kanton zu Kanton verschie- den sein können und einer Vergleichung der Schwere der Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen, kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstands- fragen in erster Linie zu entscheiden haben, die Kenntnis sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet werden. Demnach erkennt die Anklagekammer : Das Gesuch wird abgewiesen. Verfahren. No 20. 20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai UM3 i. S. Koch gegen Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht. Art. 366 StGB, Art. 4 BV.
Die Vorschrift des 7 Abs. 3 des thu.rgau.ischen EG StGB welche Amtsehrverletzungen im korrektionellen Strafverfa die übrigen Ehrverletzungen dagegen aui dem Wege des Zivil- prozesses verfolgen lässt, ist nicht bundesrechtswidrig. Art. 366 OP, art. 4 OF. N'est pas contraire a droit federal la disposition du 7 3e aI de la loi d'introduction thu.rgovienne du CP, aux tenes d; laquelle l atteintes a l'ho;nneur attacp.e a la fonction publique sont pass1tnles de P,01J.rswtes correct10nnelles tandis que Ies aut a mtes a l'honneur ne peuvent etre l'objet que de proces 01vils. Art. 365 OP, art. 4 OF. Non e contraria al cii:itto f;:derale l disposizione del 7, cp. 3, della legge turgoviese d mtroduzione del CP, secondo cui Ie offene. dell'onore di un pubblico funzionario sono passibili di punlZlone penale secondo la procedura correzionale mentre le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto solta'.nto d'un processo civile. A. -Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber Pfarrer Ruckstuhl in Sommeri und gegenüber dem Gemein- derat von Sommeri beziehungsweise einzelnen Gemeinde- räten angeklagt. 7 Abs. 3 und 3 des thurgauischen EG StGB bestim- men, dass sich in Ehrverletzungssachen das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet und die bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig sind ; cbei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten, Geistlichen oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes ist dagegen das korrektionelle Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden. Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall auch eingeschlagen. B. -Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht Arbon den Angeklagten mit der Begründung frei, das nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch kenne die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehr- verletzungen und Amtsehrverletzungen nicht mehr und das thurgauische Einführungsgesetz habe diese Unter-