86
Verfahren. No 18.
kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer
Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen
ersepzten, welche sie zil Börsenkursen einkauften.
B. -Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer,
gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn
von der Untersuchung gegen die. Mitbeschuldigten abzu-
trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons
Genf zuständig zu erklären.
Die Anklagekammer Jtat erwogen:
- -Zur Verfolgung und Beurteilung der Gehülfen
sind
die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und
Beurteilung des Täters obliegt {Art. 349 Abs. 1 StGB). Die
Anklagekammer
kann die Zuständigkeit anders bestimmen
(Art.
262 Abs. 3 BStrP in der Fassung des Art.· 399 lit. d
StGB). Sie darf den Gehülfen getrennt verfolgen und
beurteilen lassen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
desBStrP Seite 60 f.; AStenBull NatR 1932 S. 3). Art. 399
lit. d StGB wollte diesen Sinn des Art. 262 Abs. 3 BStrP
nicht ändern, sondern bloss den Wortlaut der Bestimmung
dem Umstande anpassen, dass Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB
die Absätze 1 und 2 des Art. 262 BStrP aufhebt und der
aus ihrem Zusammenhang herausgenommene Abs. 3 daher
in der alten Fassung nicht. mehr verständlich wäre.
- -Von der Ermächtigung, getrennte Verfolgung der
Teilnehmer anzuordnen, ist nur Gebrauch zu machen,
wenn hiefür triftige Gründe vorliegen. Die Tatsache allein
dass
dem Gehülfen der Gerichtsstand des Täters unbe-
quem ist,
genügt nicht. Mehr als solche Unbequemlichkeit
aber kann der Gesuchssteller im vorliegenden Falle nicht
geltend machen. Er weist darauf hin, dass er in Genf wohne
und es daher für ihn kostspielig sei, sich vor den zürcheri-
schen Behörden zu verantworten.
Dem steht der Vorteil
gegenüber, dass die gemeinsame Verfolgung
der Täter
und Gehülfen die Einsparung von Verfahrenskosten
ermöglicht. Der Gesuchssteller müsste im Verfahren
gegen
Hurter, Savary und die drei Direktoren der
Verfahren. No 19.
87
Bank wahrscheinlich ohnehin verhört werden und
umgekehrt die Mitschuldigen im Verfahren gegen ihn.
Auch gewisse Zeugen wären voraussichtlich sowohl im
einen wie im anderen Verfahren einzuvernehmen. Aus dem
gleichen Grunde
würde der Vorteil, dass der Gesuchssteller
bei
getrennter Beurteilung in Genf vor ein Gericht seiner
Muttersprache
käme, teilweise wieder aufgehoben. Ein
Recht des Beschuldigten, vom Richter des Wohnsitzes als
dem
« natürlichen Richter » verfolgt und beurteilt zu wer-
den, wie der Gesuchssteller glaubt,
gibt es nicht; aus den
Gerichtsstandsbestimmungen des StGB, Art. 346 ff., ergibt
sich das Gegenteil. Es kommt auch nicht darauf an, wo
der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers sich
befand,
denn Art. 349 StGB will gerade ohne Rücksicht
auf den Ort, wo die Teilnehmer handelten, den Gerichts-
stand des Täters auch als Gerichtsstand der Teilnehmer.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers muss
sich
daher dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Täter unter-
ordnen. Die strafbaren Handlungen des Gesuchsstellers
sind zudem weniger ortsgebunden, wenn
man sie mehr
unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als unter dem der
Ausführung betrachtet. Dass der Erfolg nicht ausschliess-
lich
im Kanton Genf eintreten würde, sah der Gesuchs-
steller voraus.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt : ·
Das Gesuch wird abgewiesen.
- Entscheid der Anklagekamm.er vom 10. März 1943 i. S. Seiler
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
- Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen bleibt der unter
altem Recht begründete Gerichtsstand unter _neu
m Recht
bestehen es sei denn dass die Anklagekammer ihn m Anwen-
dung de ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) ein-
geräumten Ermessens ändert.
- An. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Welches die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat ist, muss ausschliesslich auf Grund des
88
Verfahren. No 19.
neuen Rechts entschieden werden, auch wenn die Taten oder
einzelne von ihnen materiell dem alten Recht unterstehen.
- En cas de concours d'infractions, le for crM sous l'ancien droit
subsiste sous le nouveau, a moins que la Chambre d'accusation
ne le modifie en vertu du pouvoir d'appreciation que lui confere
l'art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP).
- Art. 350 ch.1 al.1 OP. C'est uniquement auregard dudroitnou-
veau qu'il laut decider quelle est l'infraction qui est punie
de la peine la plus grave, meme lorsque les a.ctes incrimines ou
certains d'entre eux relevant au fond de l'a.ncien droit.
- In ca.so di concorso di reati, il foro creato sotto il vecchio
diritto sussiste sotto il nuovo diritto, a meno ehe la Camera
d'accusa lo modifichi in virtU della facolta di apprezzamento
ehe le conferisce l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).
- Art. 350, cijra 1 cp. 1 OP. Quale sia il rea.to punito con la pena
piU gra.ve e questione ehe dev'essere decisa unicamente in
ba.se al diritto nuovo, a.nche se gli atti incriminati o una
parte di essi soggiacciono nel merito al vecchio diritto.
A. -Ernst Seiler, wohnhaft in Freiburg, ist dem Amts-
gericht von Bern zur Beurteilung überwiesen wegen Betrugs
und falscher Anzeige .. Den Betrug soll ·er am 5. April
1940 dadurch begangen haben, dass er Albert Blaser in
Genf eine ungedeckte Anweisung überbrachte und ihn
so veranlasste, drei bei Ulrich Gerber in Ostermundigen
stehende
Wagen Käse an ihn, Seiler, abrollen zu lassen.
Das Vergehen der falschen Anzeige erblicken die Ueber-
weisungsbehörden darin, dass der Beschuldigte am 10. Sep-
tember 1940 beim Untersuchungsrichter von Bern gegen
Gerber Strafanzeige wegen Betrugs,
unerlaubter Selbsthülfe
und Widersetzlichkeit eingereicht hat. Wegen falscher
Anzeige
ist das Verfahren gegen 8eiler seit 2. Juli 1941
hängig, wegen Betrugs seit 29. November 1941. Beide
Strafanzeigen wurden · beim Untersuchungsrichter von
Bern eingereicht.
B. -Ernst Seiler beantragt der Anklagekammer,
gestützt auf Art. 350 StGB seien die Behörden des Kantons
Genf zu seiner Verfolgung und Beurteilung zuständig
zu erklären. Er macht geltend, die Handlung, in welcher
ein Betrug erblickt werde, habe er in Genf ausgeführt.
Sie
sei nach bernischem Recht, das als das mildere anwend-
bar sei, mit schwererer Strafe bedroht als das Vergehen
der falschen Anzeige.
Verfahren. No 19. 89
- -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt Abweisung des Gesuchs.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
l. -Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf-
gesetzbuches sind seit l. Januar 1942 auch auf Fälle anzu-
wenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen
(BGE 68 IV 60). Dieser Grundsatz bedeutet indessen nicht
'
dass der Gerichtsstand wechseln müsse, wenn das Verfah-
ren bei den nach altem Recht zuständigen Behörden
begonnen hat und diese Behörden nach neuem Recht
nicht mehr zuständig wären. Im vorliegenden Falle waren
die bernischen Behörden, bei denen die Sache vor dem
Inkrafttreten des StGB rechtshängig wurde, auch zur
Verfolgung des Betruges zuständig, da das bernische Recht
die bernische Gerichtsbarkeit schon dann bejaht, wenn
bloss der Erfolg im Kanton Bern eingetreten ist (Art. 8
bern. StrV). Eine Änderung des Gerichtsstandes wäre
mit Nachteilen verbunden, zumal heute, wo seit dem
Inkrafttreten des neuen Rechts mehr als ein Jahr ver-
flossen ist und das Verfahren in Bern seinen Fortgang
genommen hat, ohne dass die bernische Gerichtsbarkeit
von den Behörden des Kantons Genf oder vom Beschul-
digten bestritten worden wäre. In Bern liegt auch schon
der Ueberweisungsbeschluss an das urteilende Gericht
vor.
Damit soll nicht gesagt sein, dass der unter altem Recht
begründete Gerichtsstand unter allen Umständen beibe-
halten werden müsse. Die nach allgemeiner Lehre aner-
kannte Regel, wonach beim Uebergang von altem zu
neuem Prozessrecht ein unter altem Recht begonnenes
Verfahren
nach diesem Recht zu Ende zu führen ist,
gilt nicht ausnahmslos und kann namentlich bei der
Bestimmung des Gerichtsstandes nicht starr angewendet
werden. Die Anklagekammer soll
von dem ihr durch
Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) eingeräumten Ermes-
sen einen vernünftigen Gebrauch machen und hat daher
90 Verfahren. No 19.
die Pflicht, den unte~ altem Recht begründeten Gerichts-
stand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln,
wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden
Falle liegen
nicht nur keine solchen vor, sondern es ist,
wie gesagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in
Bern zu Ende zu führen.
2. -
Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen
des eidgenössischen
Rechts würde zu keinem andern
Ergebnis führen. Das StGB bedroht die falsche Anschul-
digung
mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 303
Zifi.
1, Art. 35 Zifi. 1 StGB), den Betrug dagegen mit
Zuchthaus von höchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB).
Die im Kanton Bern begangene falsche Anschuldigung
würde
daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die
bernischen Behörden berechtigen
und verpflichten, auch
den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die
Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist,
ist unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen
Frage, welches Gericht
nach den eidgenössischen Gerichts-
standsbestimmungen zuständig sei,
sind die in Frage ste-
henden
strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten.
Die Anklagekammer hat dies bisher anders gehalten. Die
Schwierigkeiten, welche bei
der Vergleichung der Straf-
drohungen der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch
so gross, dass diese
Praxis aufzugeben ist. Abgesehen
davon, dass die
Strafarten von Kanton zu Kanton verschie-
den sein können und einer Vergleichung der Schwere der
Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen,
kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstands-
fragen
in erster Linie zu entscheiden haben, die Kenntnis
sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet
werden.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Das Gesuch wird abgewiesen.
Verfahren. No 20.
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 21. Mai UM3 i. S. Koch
gegen Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht.
Art. 366 StGB, Art. 4 BV.
91
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 des thu.rgau.ischen EG StGB welche
Amtsehrverletzungen im korrektionellen Strafverfa~ die
übrigen Ehrverletzungen dagegen aui dem Wege des Zivil-
prozesses
verfolgen lässt, ist nicht bundesrechtswidrig.
Art. 366 OP, art. 4 OF.
N'est pas contraire a~ droit federal la disposition du § 7 3e aI
de la loi d'introduction thu.rgovienne du CP, aux tees d;
laquelle l atteintes a l'ho;nneur attacp.e a la fonction publique
sont pass1tles de P,01J.rswtes correct10nnelles tandis que Ies
aut amtes a l'honneur ne peuvent etre l'objet que de
proces 01vils.
Art. 365 OP, art. 4 OF.
Non e contraria al cii:itto f;:derale l disposizione del § 7, cp. 3,
della legge turgoviese d mtroduzione del CP, secondo cui Ie
offee. dell'onore di un pubblico funzionario sono passibili di
punlZlone penale secondo la procedura correzionale mentre
le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto solta'.nto d'un
processo civile.
A. -Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber
Pfarrer Ruckstuhl in Sommeri und gegenüber dem Gemein-
derat von Sommeri beziehungsweise einzelnen Gemeinde-
räten angeklagt.
§ 7 Abs. 3 und § 3 des thurgauischen EG StGB bestim-
men, dass sich
in Ehrverletzungssachen das Verfahren
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet
und die bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig
sind ; cbei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten,
Geistlichen oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes
ist dagegen das korrektionelle
Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden. Dieses
Verfahren wurde
im vorliegenden Fall auch eingeschlagen.
B. -Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht
Arbon den Angeklagten mit der Begründung frei, das
nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch
kenne die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehr-
verletzungen und Amtsehrverletzungen nicht mehr und
das thurgauische Einführungsgesetz habe diese Unter-