BGE 69 IV 85
BGE 69 IV 85Bge10.03.1943Originalquelle öffnen →
84 Strafgesetzbuch. No 17. Text der Art. 173, 17 4 und 177 den, .dessen Ehre geschützt wird, durch den neutralen Ausdruck <c jemanden » bezeich- net, sprechen der französische in den beiden ersten und der 'italienische in allen drei Vorschriften von « einer Person» (une personne, una persona) und verwendet der französische Text in Art. 177 den Ausdruck « autrui ». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetz- geber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben entscheiden wollen, weder durch den deutschen Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne. Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden strafbar erklären wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht {Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundes- rates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behörden- ehre ausdrücklich (S. 38). Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland, und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel). 3. -Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so könnte sich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt wie für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Ausserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied des Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das Verfahren. No 18. neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es für den Beschwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demnaih erkennt der Kassation8hof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. VERFAHREN PROcEDURE 18„ Entseheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S. Chevalley gegen Bezirksanwaltschaft Zilrleh. Art. 349 AbB. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 Zit. a StGB). Die Anklagekammer kann den Gehülfen a.n einem a.ndern Gerichtsstand a.ls dem des Täters und in getrenntem Verfa.hren verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im vorliegenden Falle verneint (Erw. 2). Art. 349 al.1 OP, art. 262 PPF (art. 399 Zitt. a OP ). La.Cha.mbre d'a.ccusation peut ordonner que le complice soit po'Q..rsuiVi et juge 8. wi autre for que celui de l'auteur principal et da.ns une prooedure distincte { consid. 1 ). Conditions de la. disjonction, niees da.ns le cas particulier (eonsid. 2). Art. 349 ep. 1 OP, art. 262 PPJJ' (an. 399 Zett. d OP ). La Camera d'accusa. puo ordina.re ehe il complice sia., persegu.ito e giudieato dava.nti ad un a.ltro foro ehe quello dell'autore e in una proee- dura a se (eonsid. 1 ). Presupposti necessari ehe non risulta.no a.dempiuti in conc:reto. A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter und 88.vary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wert- papiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit fälschen Affidavits versehen und zu höheren Kursen weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale ,einer auslän- dischen Bank in Genf und Albert Chev~Uey, Angestellter Qieser Bank, sind in der gleichen Untersuchung als Ge- hülfen beschuldigt, weil sie den Tätern zu Kursen, welche die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen aus- ländischer Anleihen und Coupons ohne Affidavits ver-
86 Verfahren. No 18. kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen erse~zten, welche sie zü Börsenkursen einkauften. B. -Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn von der Untersuchung gegen die.Mitbeschuldigten abzu- trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons Genf zuständig zu erklären. Die Anklagekammer ]w,t erwogen :
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