Art. 28 StGB; Strafantrag als Prozessvoraussetzung und nicht als Strafbarkeitsbedingung; Rückzug der Anzeige gegen den Vortäter wirkt nicht zugunsten des Hehlers. Der Strafantrag regelt nur die Legitimation zur Strafverfolgung. Er hindert die Bestrafung des Hehlers nicht, sobald die Vortat strafbar war, auch wenn der Vortäter infolge Rückzugs des Antrags nicht mehr verfolgt werden kann. Hehlerei nach Art. 144 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz voraus; der Bewusstseinsgehalt der verdächtigen Herkunft genügt, Fahrlässigkeit nicht. Für die Anwendung des milderen neuen Rechts ist der Sachverhalt nach beiden Rechtsordnungen zu würdigen (vgl. Art. 2 StGB).
Strafgesetzbuch. No 14. fassung, nach eidgenössischem Recht (Art. 144 StGB) sei Hehler nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Man könne ihm weder das eine noch das andere vorwerfen. Daher hätte das für ihn mildere neue Recht angewendet werden sollen. D. -Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden bean- tragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, denn der Be- schwerdeführer müsse gewusst haben, dass Beutter die Fahrräder nicht auf ehrliche Weise erworben haben konnte. Der KasBationshof zieht in Erwägung : 3. -Hehler ist, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Dass Hehlerei auch fahrlässig begangen werden könne, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB erfordert sie deshalb Vorsatz. Die Wendung, es sei auch Hehler, wer von der Sache annehmen müsse, dass sie durch strafbare Handlung erworben worde:i;l ist, bedeutet nur, es genüge, dass sich der Hehler der verdäch- tigen Herkunft der Sache bewusst sei. Hehler soll nicht nur sein, wer weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erworben worden ist, sondern auch, wer weiss, dass aer Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht. Wer das weiss, handelt nicht fahrlässig, denn er kennt die Verdachtsgründe, derentwegen er nach dem Willen des Gesetzes die Hände von der Sache lassen sollte, und will sich über die Bedenken hinwegsetzen. Auch in diesem Falle ist der Hehler bösgläubig. Wer die Ver- dachtslage verkennt, wenn auch aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit und somit fahrlässig, ist gutgläubig und ver- dient die strenge Strafe der Hehlerei nach Art. 144 StGB nicht. Strafgesetzbuch. No Ui.
Rückzug des Strafantrags gegen den Vortäter hindert die Bestrafung des Hehlers nicht (Erw. 6).
Strafgesetzbuch. No 15. diritto ha tuttavia effotto retroattivo, se e piU favorevole all'imputato (consid. 1). 2. Art. 144 cp. 1 CP, ricettazione (consid. 4). 3. La q uerela penale e presupposto processu,a.le (consid. 5). 4. II ritll'o della querela penale contro l'autore del reato principale non impedisee Ia condanna del ricettatore (consid. 6). A. -Im September und Oktober 1941 stahl Arnold Egloff seiner Tante in Nieder-Rohrdorf, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebte, unter drei Malen insge- samt Fr. 900.-. Dieses Geld verbrauchte er im Herbst 1941, indem er mit Josef Scherer Wirtschaften besuchte und mit ihm eine Vergnügungsreise unternahm, wobei er jeweilen für die gemeinsamen Kosten aufkam. Scherer wusste, dass Egloff das so ausgegebene Geld gestohlen hatte. B. -Egloff wurde für die erwähnten Diebstähle nicht bestraft, da seine Tante den Strafantrag zurückzog und das Bezirksgericht Baden annahm, er sei im Sinne des Art. 137 Ziff. 3 StGB ihr Familiengenosse gewesen. Dagegen erklärte das gleiche Gericht Scherer am 14. Juli 1942 der Hehlerei schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 29. Januar 1943 die Beschwerde des Verurteilten gut und sprach ihn von der Anschuldigung der Hehlerei frei. Es nahm an, der Strafantrag sei gemäss Art. 28 StGB nicht Prozessvoraussetzung, sondern Strafbarkeitsbedingung. Egloff habe daher für seine Handlungen nach dem Rückzug des Strafantrages nicht bloss nicht mehr verfolgt werden dürfen, sondern sie seien überhaupt nicht strafbar. Das komme auch Scherer zugute, weil Hehlerei gemäss Art. 144 StGB eine strafbare Vortat voraussetze. 0. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Scherer gemäss Art. 144 StGB bestrafe. Zur Begründung wird ausgeführt, der Strafantrag sei bloss Prozessvorausset- zung; sein Rückzug habe der Tat des Egloff die Straf- Strafgesetzbuch. N0 15.
barkeit nicht genommen und komme gemäss Art. 26 StGB nur dem Dieb, nicht auch dem Hehler zugute. D. -Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe Egloff das Diebsgut nicht absetzen helfen ; wenigstens habe er nicht gewusst, dass Egloff das Geld gestohlen habe. Er dürfe ferner schon deswegen !licht der Hehlerei im Sinne des Art. 144 StGB schuldig erklärt werden, weil das aargauische Recht, unter dessen Herrschaft er gehan- delt habe, die Hehlerei überhaupt nicht gekannt habe, sondern bloss die Begünstigung. Die Bestrafung wegen Hehlerei würde dem Grundsatz cc nulla poena sine lege widersprechen. Zudem sei die Begüruitigung, weil akzes- sorischer Natur, das leichtere Vergehen. Dem Rückzug des Strafantrages gegen Egloff schreibt der Beschwerde- gegner die gleiche Wirkung zu wie das Obergericht. Der KassatiO'Mhof zieht in Erwägung :
StrafgesetzbOOh. No Hi. Verättsserung dieser Sache erzielten Gegenleistung (BGE
IV 136). Der Beschwerdegegner hat indessen nicht Sacp.en angenommen, welche Egloff mit gestohlenem Gelde erworben hatte. Vielmehr begab er sich mit ihm und auf seine, des Eglo:ff, Kosten in Wirtschaften und auf die Reise und half dadurch das Diebsgut abBetzen. Es kommt nicht darauf an, ob dabei das verausgabte Geld durch die Hände des Beschwerdegegners floss. Es genügt, dass er sich als Mitzecher und Reisebegleiter von Egloff aus- halten liess und so bewusst dazu beitrug, dass dieser das gestohlene Geld rascher los wurde. Der Beschwerdegegner machte sich dadurch zum Hehler (Art. 144 Abs. 1 StGB). 5. - Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt : c Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Aus den Worten nur auf Antrag Btraf bar leitet die Vorinstanz ab, das Gesetz betrachte den Antrag als Strafbarkeitsbedingung, nicht als Prozessvoraussetzung. Dies wäre richtig, wenn Art. 28 Abs. 1 StGB den Zweck hätte, diese Frage zu entscheiden. Das ist nicht der Fall, denn die erwähnte Bestimmung will bloss die Legitimation zur Stellung des Strafantrages regnln. Zur Entscheidung der Frage, ob der Strafantrag Strafbarkeitsbedingung oder Prozessvoraussetzung sei, sind die besonderen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches herbeizuziehen. Sie lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Die einen erwähnen den Strafantrag im Zusammenhang mit der Strafdrohung durch die WendUn.g: wird, auf Antrag, mit ..... . bestraft (z. B. Art. 123). Hier kann man aus dem Wort bestrafen nichts ableiten, denn es wird wegen der Straf- diohung, nicht wegen des Hinweises auf das Erfordernis des Strafantrages verwendet. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Fassung nicht die Wahl zwischen den Worten bestrafen und verfolgen . Anders in der zweiten Gruppe von Bestimmungen (Art. 137 Ziff. 3, 140 Ziff. 3, 148 Abs. 3, 159 Abs. 3, 165 Ziff. 2, 254 Abs. 2). Sie nennen alle den Antrag als Vorau88etzung der Verfolgung, nicht der Straf- Strafgesetzbuch. No 15.
barkeit. Dies wenigstens im deutschen und im französi- schen Text, während der italienische bloss in Art. 165 Ziff. 2 das Wort perseguito (verfolgt) verwendet. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 302 StGB, welcher von den Ermächtigungsdelikten handelt und die Ermäch- tigung (des Bundesrates) in allen drei Texten als Voraus- setzung der Strafverfolgung erklärt. Des weitem spricht das Gesetz überall dort von verfolgen ,nicht von bestra- fen , wo es durch die Wendung von Amtes wegen hervorhebt, dass ein Antrag nicht erforderlich ist (Art. 123, 125 Abs. 2, 145 Abs. 2, 183 Abs. 3). Auch bei Betrachtung des Werdeganges lässt sich dem Gesetz der Wille, den Strafantrag zur Strafbarkeitsbe- dingung zu machen, nicht entnehmen. Die Experten- kommissionen legten zwar dem Strafantrng diese Bedeu- tung bei (Verhandlungen der ersten Expertenkommission 1 20 f.; Protokoll der zweiten Expertenkommission 1 17 4 ). Die damaligen Vorentwürfe-und zwar nicht nur in der allgemeinen, sondern auch in den besondern Bestimmungen -lauteten denn auch dahin, dass beim Vorliegen eines Strafantrags beatraft (nicht verfolgt) werde. In der Fassung vom August 1915 wurde dann im besonderen Teil der Strafantrag durch jene Bestimmungen, welche ihn nicht im Zusammenhang mit der Strafdrohung erwähnen, als Voraussetzung der Strafverfolgung hingestellt, während er in der allgemeinen Bestimmung (Art. 29) immer noch als Voraussetzung der Strafbarkeit galt. Im Vorentwurf 1916 (Art. 29) und im Entwurf des Bundesrates von 1918 (Art. 27) verwendete dann auch die allgemeine Bestimmung das Wort verfolgen . In den parlamentarischen Bera- tungen nahm man zu der Frage nicht Stellung ; der Wortlaut des Entwurfes wurde gutgeheissen. Erst die Redaktionskommission ersetzte in der allgemeinen Be- stimmung (Art. 27 Art. 28 des Gesetzes die Wendung auf Antrag zu verfolgen durch die Worte auf Antrag strafbar . Den Sinn zu ändern, war nicht ihre Aufgabe. In den besonderen Bestimmungen liess sie das Wort
Strafgesetzbuch. No 15. verfolgen stehen. Anlässlich der Schlussabstimmung äusserten sich die eidgenössischen Räte zu der erwähnten Ämlerung nicht. Das Gesetz sieht somit im Strafantrag eher eine Prozess- voraussetzung. Das einzige Argument, welches in der Beratung der ersten Expertenkommission für die gegen- teilige Auffassung angeführt wurde, wird von der Lehre heute nicht mehr anerkannt. Damals sagte man, es sei nicht wünschenswert, dass die Polizei vorsorgliche Mass- nahmen treffe, solange ein Antrag nicht gestellt sei, und dem beuge man nur vor, wenn man den Antrag zur Straf- barkeitsbedingung mache. Heute gelten solche Massnah- men als zulässig und unter Umständen wünschenswert, auch wenn ein Strafantrag noch fehlt. Wäre der Antrag Strafbarkeitsbedingung, so könnte die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, bevor er gestellt ist. Diese Folge wäre stossend. Auch ist es natür- licher, beim Fehlen des Strafantrags die Verfolgung einzu- stellen, nicht den Täter freizusprechen ; denn der Richter hat sich über die Schuld dessen, der bloss mangels Straf- antrags nicht bestraft wird, nicht auszusprechen. 6. - Ist der Strafantrag daher bloss als Prozessvoraus- setzung zu betrachten, so hindert sein Rückzug nur die Verfolgung des Vortäters, nicht auch die Bestrafung des Hehlers, denn dieser ist nicht Teilnehmer an der Vortat. Auch setzt die Bestrafung des Hehlers nicht voraus, dass der Vortäter bestraft werde. Im vorliegenden Fall hat sich der Vortäter strafbar gemacht und kann bloss nicht verfolgt werden. Das genügt, den Hehler zu betrafen. Ob Hehlerei auch dann vorläge wenn die Vortat eine bloss objektiv strafbare Handlung und der Vortäter aus subjek- tiven Gründen nicht strafbar wäre, braucht nicht entschie- den zu werden. Demnach erkenm der Kaesationl!kof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargäu vom 29. Strafgesetzbuch. No 16. 75. Januar 1 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1943 i. S. Elsasser gegen Generaiprokurator des Kantons Bem. l. Art. 148 Abs. 1 StGB. Betrug, begangen dadurch, dass der Irrende zu,m Abschluss eines widerrechtlichen Geschäftes und zur Vorleistu,ng bestimmt wird (Erw. 3). 2. Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz (Erw. 4 und 5). 3. Eventuelle Bereicherungssabsicht beim Betrug (Erw. 8). 1. : rt .. 148 al. 1 er CP. E8C'l'oquerie consista.nt a amener la personne mdmte en erreur a conclure u,n marche illicite et. a exoouter d'ava.nce la prestation (consid. 3). 2. Art. 1 al. 2 CP. Dol eventud (oonsid. 4 et 5). 3. tent10n eventuelle de s'enrichir en cas d'escroquerie (consid.
Intenz1one eventuale di cchirsi in caso di truffa (consid. 8). A. -Das eidgenössische Kriegsernährungsamt teilte Ernst Hertig vom Juli 1941 bis Februar 1942 zur Her- stellung chemischer Produkte 10,294 kg. Zucker zu, der auf Böden von Lagerhäusern und Bahnwagen zusammen- gewischt wurde. Hertig verkaufte einen Teil des Zuckers in Verletzung der Zuteilungsbedingungen an Bäcker weiter. Er suchte in der Folge Käufer für wesentlich mehr Ware, als er besass oder an weiteren Zuteilungen durch das Kriegsernährungsamt erwarten konnte. Werner Elsasser war ihm dabei behilflich. Im November oder Dezember 1941 bot Elsasser dem A. und dem B. fünf Tonnen Zucker an und verlangte Vorauszahlung des Preises von Fr. 11,500.-. Beide Interessenten lehnten das Angebot ab. Im März 1942 führte Elsasser die Bäcker- meister C. und D. mit Hertig zusammen. Dem erstgenann- ten offerierten Elsasser und Hertig gegen Vorauszahlung eine Tonne Zucker für Fr. 2500.-. C. lehnte ab. D. kaufte