BGE 69 IV 67
BGE 69 IV 67Bge09.04.1943Originalquelle öffnen →
66 Strafgesetzbuch. No 13.
der Bundesgerichtsbarkit von der kantonalen Gerichts-
barkeit.
Für die materiellrechtlich allein bedeutsame
Unterscheidung zwischen öffentlichen
und privaten Ur-
kundn, wie sie Art. 251 StGB trifft, ist die Frage ohne
Belang, ob die
Urkunde eine solche-des Bundes sei oder
nicht.
Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in Art. 110
Zi:ff. 5 Abs. 2 StGB umschrieben. Er umfasst die Urkunden,
welche von einer Behörde, von einem Beamten kraft
seine Amtes und von einer Person öffentlichen Glaubens
in dieser Eigenschaft ausgestellt werden. Nicht als öffent-
liche
Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwal-
tung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopol-
betriebe des
Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
und Anstalten ~ zivilrechtlichen Geschäften
ausgestellt werden.
Da die Post ein Monopolbetrieb des Staates ist, hängt
somit die Frage, ob die· vom Beschwerdegegner ver-
fälschte Quittung eine
private oder eine öffentliche Ur-
kunde sei, von der Natur des Geschäftes ab, in welchem
sie ausgestellt worden
ist. Es war ein Geschäft des Post-
checkverkehrs.
Für diesen erklärt Art. 33 des Bundes-
gesetzes
vom 2. Oktober 1924, betreffend den Postverkehr
die Vorschriften des Obligationenrechts als subsidiär
anwepdbar. Diese Bestimmung hat nicht den Sinn, dass
das Obligationenrecht die Stelle öffentlichen Rechts ver-
sehen solle. Vielmehr
geht sie darallf zurück, dass die
Post als Vermittlerin des Checkverkehrs kein Monopol
hat (vgl. Art. 1 des Gesetzes), sondern die Rolle einer
Bank versieht. Ihre Leistung besteht hier nicht sowohl
darin, dass sie dem Zahler und dem Empfänger des Geldes
das Hindernis der sie trennenden Entfernung aus dem
Wege
räumt, sondern darin, dass sie Geldzahlungen durch
Verrechnungen überhaupt über:ßüssig macht (BURCK-
HAE,DT, Kommentar zur BV (3) 310). Die Geschäfte des
Postcheckverkehrs
sind daher gleich den entsprechenden
Geschäften. von Banken zivilrechtlicher Natur. Dass die
Strafgesetzbuch. No 14.
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Postverwaltung gemäss Art. 4 des Postverkehrsgesetzes
gegenüber jedermann
zur Erfüllung der im Gesetz, in der
Postordnung und in den Ausführungsbestimmungen vorge-
sehenen Leistungen verp:ßichtet
ist, ändert hieran nichts.
Der sogenannte Kontrahierungszwang, dem die Verwal-
tungen wirtschaftlicher Unternehmungen und Mon?pol-
betriebe des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
und Anstalten in der Regel unterworfen
sind,
hat mit der Frage, ob das Geschäft im Sinne des
,Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB zivilrechtlichen Charakters
sei, nichts zu tun.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 29. Januar 1943 i. S. Bßnter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Arl. 144 Abs. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei.
Arl. 144 al. 1 OP. Conditions subjectives du recel.
Arl. 144 cp. 1 OP. Condizioni soggettive della ricettazione.
A. -Fahrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem
Schmied Beutter in der Zeit vom 28. August 1940 bis
16. August 1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte
Fahrräder ab, alle zu Preisen, welche bedeutend unter dem
Verkehrswert lagefü Beutter hatte die Fahrräder gestohlen.
B. -Da§ Ka.ntonsgericht von Nidwalden erklärte
Bünter am 25. November 1942 in Anwendung kantonalen
Gewohnheitsrechts der Hehlerei schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 200.-'-:Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig
gehandelt.
O. -Der Verurteilte erklärte rechtzeitig die Nichtig-
keitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und
Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er ist der Auf-
68 Strafgesetzbuch. No U. fassung, nach eidgenössischem Recht (Art. 144 StGB) sei Hehler nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Man könne ihm weder das eine noch das andere vorwerfen. Daher hätte das für ihn mildere neue Recht angewendet werden sollen. D. -Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden bean- tragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, denn der Be- schwerdeführer müsse gewusst haben, dass Beutter die Fahrräder nicht auf ehrliche Weise erworben haben konnte. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 3. -Hehler ist, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft (Art. 144 Abs. l StGB). Dass Hehlerei auch fahrlässig begangen werden könne, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB erfordert sie deshalb Vorsatz. Die Wendung, es sei auch Hehler, wer von der Sache annehmen müsse, dass sie durch strafbare Handlung erworben worde~ ist, bedeutet nur, es genüge, dass sich der Hehler der verdäch- tigen Herkunft der Sache bewusst sei. Hehler soll nicht nur sein, wer weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erworben worden ist, sondern auch, wer weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht. Wer das weiss, handelt nicht fahrlässig, denn er kem,nt die Verdachtsgründe, derentwegen er ri.ach dem Willen des Gesetzes die Hände von der Sache lassen sollte, und will sich über die Bedenken hinwegsetzen. Auch in diesem Falle ist der Hehler bösgläubig. Wer die Ver- dachtslage verkennt, wenn auch aus pfilchtwidrigei: Un- vorsichtigkeit und somit fahrlässig, ist gutgläubig und ver- dient die strenge Strafe der Hehlerei nach Art. 144 StGB nicht. Strafgesetzbuch. No 16. 69 4. -Dies heisst nicht, dass der Beschwerdeführer hätte freigesprochen werden sollen, weil ihm die Vorinstanz bloss Fahrlässigkeit vorwirft. Damit gesagt werden kann, ob das neue Recht für ihn milder sei, muss der Tatbestand ohne Rücksicht auf die Qualifikation, welche er nach altem Recht verdient, unter den Gesichtspunkten des neuen Rechts beurteilt werden (BGE 68 IV 130). So gesehen, ist die Tat vorsätzlich begangen. Der Ver- dacht, dass sich Beutter die Fahrräder durch strafbare Handlung verschafft haben könnte, ergab sich daraus, dass er sie in einem Zeitpunkt zunehmender Verknappung in grosser Zahl und immer zu stark untersetztem Preise ab- gab, und dies, ohne von Berufes wegen mit Fahrradhandel zu tun zu haben. Diese Tatsachen waren dem Beschwerde- führer bekannt und folglich auch die Verdachtslage, in welcher er erwarb. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 15. Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1943 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Sche:re:r.
Der Strafantrag ist Prozessvora.ussetzu.ng (Erw. 5). 4. Rückzug des Strafantrags gegen den Vortäter hindert die Bestrafung des Hehlers nicht (Erw. 6).
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