BGE 69 IV 64
BGE 69 IV 64Bge25.11.1942Originalquelle öffnen →
64 Strafgesetzbuch. No 13. sich die Holzfäller mit strafbar gemacht haben oder ob das BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer bestraft wissen will .• In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittel- barer Täter. Dessen Verfolgung beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt (Art. 71 StGB); nicht schon mit dem Tage, an welchem er als Vorbereitung zur Tat dem Dritten den Befehl erteilt. Gleich verhält es sich im Falle von Anstiftung, welcher sich der Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat, wenn die Holzfäller mit strafbar waren. Solange sein Befehl nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt noch bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt voraus, dass die Tat des Angestifteten ausgeführt worden sei (Art. 24 Abs. 1 StGB). Solange die Strafverfolgung unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vor- liegt, kann sie auch·nicht zu verjähren beginnen. Art. 71 Abs. 2 StGB will es nicht anders. Diese Bestimmung lässt die Verjährung nicht mit dem Eintritt des Erfolges, sondern schon mit dem Tage beginnen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als solche auch ohne den Erfolg schon strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 bis 23 StG:ß), nicht aber bei versuchter Anstiftung zu einem Vergehen oder einer Übertretung (Art. 24 StGB} der Fall ist. 13. Urteil des Kassationshofes vom 18. Aprll 1943 i. S. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Fnrrer. An. llO Zil/. 5 Alia. 2, Art. 251 StGB. Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden. An. 110, eh. 5, al. 2; a.rt. 251 CP. Lee recipisses de cheques postaux sont des titres sous seing prive. Strafgesetzbuch. No· 13. Art. 110, cifra 5, cp. 2 ; art. 251 <JP. . . . Le ricevute degli cheques posta.h sono document1 pnvat1. A. -Walter Furrer, Armenfondsscha:ffner der Bürger- gemeinde Lüsslingen, bezahlte der Poststelle Nennigkofen am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld dem Post- checkkonto der Kantonalbank von Bern gutgeschrieben würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert hatte,· den Betrag von Fr. 143.-in Fr. 343 -ab, um die Armenfonds-Rechnung zu seinem Vorteil mit Fr. 200.-mehr belasten zu können, als er ausgegeben hatte. B. -Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn. unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten Gefängnis. 0. -Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsan- walt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 StGB schllldig erkläre. D. -Der Beschwerdegegner beantragt Abweiaung der Beschwerde. De:r Kassati008hof. zieht in Erwäf}'Ung :
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Strafgesetzbuch. No 13.
der Bundesgerichtsbarkit von der kantonalen Gerichts-
barkeit.
Für die materiellrechtlich allein bedeutsame
Unterscheidung zwischen öffentlichen
und privaten Ur-
kunden,
wie sie Art. 251 StGB trifft, ist die Frage ohne
Belang, ob die
Urkunde eine solche -des Bundes sei oder
nicht.
Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in Art. 110
Ziff. 5 Abs. 2 StGB umschrieben. Er umfasst die Urkunden,
welche von einer Behörde,
von einem Beamten kraft
seine Amtes und von einer Person öffentlichen Glaubens
in dieser Eigenschaft ausgestellt werden. Nicht als öffent-
liche
Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwal-
tung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopol-
betriebe des
Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften
ausgestellt werden.
Da die Post ein Monopolbetrieb des Staates ist, hängt
somit die Frage, ob die vom Beschwerdegegner ver-
fälschte Quittung eine
private oder eine ö:ffentliche Ur-
kunde sei, von der Natur des Geschäftes ab, in welchem
sie ausgestellt worden ist.
Es war ein Geschäft des Post-
checkverkehrs. Für diesen erklärt Art. 33 des Bundes-
gesetzes
vom 2. Oktober 1924, bßtre:ffend den Postverkehr
die Vorschriften des Obligationenrechts als
subSidiär
anwe11dbar.
Diese Bestimmung hat nicht den Sinn, dass
das Obligationenrecht die Stelle öffentlichen Rechts ver-
sehen solle.
Vielmehr geht sie daraUf zurück, dass die
Post als Vermittlerin des Checkverkehrs kein Monopol
hat {vgl. Art. 1 des Gesetzes), sondern die Rolle einer
Bank versieht. Ihre Leistung besteht hier nicht sowohl
darin,
dass sie dem Zahler und dem Empfänger des Geldes
das Hindernis der sie trennenden Entfernung aus dem
Wege
räumt, sondern darin, dass sie Geldzahlungen durch
Verrechnutigen überhaupt überflüssig macht (BURCK-
HAIWT, Kommentar zur BV (3) 310). Die Geschäfte des
Postcheckverkehrs
sind daher gleich den entsprechenden
Geschäften von Banken zivilrechtlicher Natur. Dass die
Strafgesetzbuch. No 14. 67
Postverwaltung gemäss Art. 4 des Postverkehrsgesetzes
gegenüber jedermann
zur Erfüllung der im Gesetz, in der
Postordnung und in den Ausführungsbestimmungen vorge-
sehenen Leistungen verpflichtet ist,
ändert hieran nichts.
Der sogenannte Kontrahierungszwang, dem die Verwal-
tungen wirtschaftlicher Unternehmungen und Monopol-
betriebe des
Staates und anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
und Anstalten in der Regel unterworfen
sind,
hat mit der Frage, ob das Geschäft im Sinne des
,Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB zivilrechtlichen Charakters
sei, nichts
zu tun.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 29. Januar 1943 i. S. Bfinter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
An. 144 Aha. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei.
An. 144 al. 1 OP. Conditions subjectives du recel.
An. U4 ep. 1 OP. Condizioni soggettive della ricetta.zione.
A. -Fahrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem
Schmied Beutter in der Zeit vom 28. August lMO bis
16. August
1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte
Fahräder ab, alle zu Preisen, welche bedeutend unter dem
Verkehrswert lagen. Beutter hatte die Fahrräder gestohlen.
B. -Däis Kant6nsgericht von Nidwalden erklärte
Bünter am 25. November 1942 in Anwendung kantonalen
Gewohnheitsrechts
der Hehlerei schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 200.-'-Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig
gehandelt.
O. -Der Verurteilte erklärte rechtzeitig· die Nichtig-
keitsbeschwerde.
Er beantragt Aufhebung des Urteils und
Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er ist der Auf-
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