BGE 69 IV 62
BGE 69 IV 62Bge04.02.1853Originalquelle öffnen →
62 Strafgesetzbuch. N• 12. Demnach erkennt d,er Kassationshof : ~ie Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 1942/9. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Si:pne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1943 i. S. Muff gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern. Art. 71 Abs. 2 StGB.
64 Strafgesetzbuch. No 13. sich die Holzfäller mit :strafbar gemacht haben oder ob das BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer bestraft wissen will.· In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittel- barer Täter. Dessen Verfolgung beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt (Art. 71 StGB), nicht schon mit dem Tage, an welchem er als Vorbereitung zur Tat dem Dritten den Befehl erteilt. Gleich verhält es sich iin Falle von Anstiftung, welcher sich der Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat, wenn die Holzfäller mit strafbar waren. Solange sein Befehl nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt noch bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt voraus, dass die Tat des Angestifteten ausgeführt worden sei (Art. 24 Abs. 1 StGB). Solange die Strafverfolgung unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vor- liegt, kann sie auch· nicht zu verjähren beginnen. Art. 71 Abs. 2 StGB will es nicht anders. Diese Bestimmung lässt die Verjährung nicht mit dem Eintritt des Erfolges, sondern schon mit dem Tage beginnen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als solche auch . ohne den Erfolg schon strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 bis 23 StGB), nicht aber bei versuchter Anstiftung zu einem Ve~gehen oder einer Übertretung (Art. 24 StGB) der Fall ist. 13. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Fnrrer. Art. 110 Zifj. lS AbB. 2, .Art. 2lSl StGB. Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden. Art. llO, eh. lS, al. 2 ; art. 251 CP. Lee recipisses de cheques posta.ux sont des titres SOUS seing prive. Strafgesetzbuch. No 13. 6ö Art. UO, eifra lS, cp. 2; art. 251 OP. Le ricevute degli cheques posta.li sono documenti priva.ti. A. -Walter Furrer, Armenfondsschaffner der Bürger- gemeinde Lüsslingen, bezahlte der Poststelle Nennigkofen am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld dem Post- checkkonto der Ka.ntona.lbank von Bern gutgeschrieben würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert hatte, den Betrag von Fr. 143.-in Fr. 343 -ab, um die Armenfonds-Rechnung zu seinem Vorteil mit Fr. 200.-mehr belasten zu können, als er ausgegeben hatte. B. -Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn. unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten Gefängnis. 0. -Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsan- walt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 StGB schUidig erkläre. D. -Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof. zieht in Erwäf/'IJ,ng :
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