BGE 69 IV 54
BGE 69 IV 54Bge21.12.1941Originalquelle öffnen →
54 Strafgesetzbuch. No 11. hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche· Zweifel an der Zurechnungsf"ahig- keit.des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine vieimehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts. Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde .wiJ;d abgewiesen. 11. Urteil des Kassationshofes vom 11 • .Juni 1943 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Calorl.
Für Taten, welche nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, gilt Art. 68 Ziff. 2 StGB selbst da.IUl nicht, wenn die frühere Strafe noch nicht verbüsst ist (Erw. 3 ). 4. Wenn von mehreren gleichzeitig zu beurteilenden Taten ein Teil vor und ein Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, sind sie durch eine Gesamtstrafe zu sühnen, welche das frühere Urteil bestehen lässt. Grundsätze für die Bemessung dieser Gesamtstrafe (Erw. 4).
La peine 8. appliquer en vertu de l'art. 68 eh. 2 CP est une
peine complementaire (consid. 2).
3.
L'art; 68 eh. 2 CP n'est pas applicable a.ux faits posterieu.rs
A une prec0dente conda.mnation, meme si la peine pr6c0dente
n'a pas encore ei;e subie (consid. 3).
4. Si parmi les faits sur lesquels le juge esti a.ppele 8. se prononcer
sulumement sont les uns e.nterieurs, les autres posterieurs
Strafgesetzbuch. No 11. 50
A une prec0dente cond&mnation, i1s doivent Mre reprimea
par une peine globale qui laissera. subsister le jugement a.nte-
rieur. Principes applicables au calcul de cette peine (consid. 4).
1.
Art. 272 cp. 1 PPF. Il termine per ricorrere contro una sentenza
rettificata decorre dal giorno della comunicazione della
rettifica, almeno nella misura. in cui la rettifica motiva il ricorso
(consid. 1).
2. La.
pena a.pplicabile in virtu dell'art. 68 cifra 2 CP e una. pena
complementare (consid. 2).
3. L'art. 68 eifre. 2 CP non e a.pplica.bile a.i fatti posteriori ad
una. precedente conda.nna a.nche se Ja pena precedente non e
sta.ta a.ncora. scontata (consid. 3).
4.
Se tra. i fa.tti, sui quali il giudice e chia.mato a. pronuncia.rsi
simulta.nea.mente, gli
uni sono a.nteriori, gli a.ltri posteriori
ad una precedente conda.nna., essi debbono essere repressi
media.nte una. . pena globale ehe lascerA sussistere il giudizio
anteriore. Principi applica.bili al ca.lcolo della pena. globale
(consid. 4).
.A. -Viktor Calori wurde am 13. August 1942 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls zu zehn Monaten
Gefängnis verurteilt. Zum Teil vorher, zum Teil nachher
beging er weitere Diebstähle. Sie bildeten Gegenstand eines
Urteils des gleichen Gerichtes
vom 30. Oktober 1942.
«Für die vor dem 13. August 1942 begangenen Hand-
lungen >> -führt das Strafgericht aus -« wäre somit
gemäss Art. 68 Zi:ff. 2 eine Zusatzstrafe zu den bereits
ausgesprochenen zehn
Monaten Gefängnis auszusprechen,
für die Vorkommnisse nach diesem Datum hingegen auf
eine selbständige Strafe zu erkennen. Unter Berücich
tigung dieser rechtlichen Grundlagen ist nun gemäss Art.
68 Zi:ff. 1 für beides eine Gesamtstrafe festzusetzen.» Der
Urteilsspruch lautet dahin, Calori werde des fortgesetzten
Diebstahls schuldig
erklärt und gemäss Art. 137 Zi:ff. 2,
68
Zi:ff. 2 und Zi:ff. 1, 55 StGB zu einem Jahr Gefängnis
und zu Landesverweisung auf die Dauer von fünf Jahren
verurteilt.
Dieses Urteil wurde auf Appellation des Verurteilten
und der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 16. Dezember 1942 ohne neue
Motive
bestätigt.
B. -Am 15. März 1943 teilte der Vertreter der
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht mit; dass er
56 Strafgesetzbuch. No 11. eifahren habe, im Strafvollzugsregister sei für Calori nur eine Strafe von zwölf Monaten eingetragen. Er bezeichnete dies. als Irrtum, denn Calori habe zehn und zwölf Monate Gef"angnis zu verbüssen. Für den Fall, dass das Gericht anderer Ansicht sei, stellte er ein Erläuterungsgesuch. Dieses wurde vom Appellationsgericht am 9. April 1943 folgendermassen beschieden : «Das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 1942 weist unter « Strafzumessung » ausdrücklich auf StGB Art. 68 Ziff. 1 hin. In diesem Zusammenhang spricht es von einer Gesamtstrafe, die für die vor und nach dem 13. August (Datum des ersten Urteils) begangenen Delikte auszusprechen sei. Das Appellationsgericht hat daher das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 1942 in der Meinung bestätigt, dass dieses Urteil eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis für die vom Strafgericht am 13. August und 30. Oktober 1942 abgeurteilten Delikte festsetze. » 0. -Innert der Beschwerdefrist seit Zustellung dieses Bescheides reichte die Staatsanwaltschaft die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gegen. das Urteil des Appellations- gerichts vom 16. Dezember 1942 ein. Sie beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. D. -Der Beschwerdeführer beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
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Strafgesetzbuch. No 11.
gültiger Grundsatz. Hier hatte der öffentliche Ankläger
vor der Berichtigung. keinen Anlass zur Weiterziehung
des Urteils. Der Anlass ergab sich für ihn in dem Umfange,
als er das Urteil anficht, erst durch die Berichtigung.
Die von hier
an gerechnete Besohwerdefrist hat er gewahrt.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. -
Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte
Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, so
bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären
(Art.
68 Ziff. 2 StGB). Der Kassationshof hat bereits
entschieden,
dass bei Anwendung dieser Bestimmung das
frühere Urteil nicht aufzuheben, sondern für die später
beurteilten Handlungen eine Zusatzstrafe auszufällen ist
(BGE 68 IV 11 ; ferner Urteil vom 28. Mai 1943 i. S.
Düringer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich).
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Ihre Richtigkeit
wird nicht dadurch widerlegt, dass der Täter schon dann
strenger bestraft sei, wenn er zwei statt nur eine Strafe
zu verbüssen hat {vgl. W AIBLINGER, ZStR 57 97}. Dass
die Grundstrafe
und die Zusatzstrafe zusammen strenger
seien als eine gleichartige
und ihnen an Dauer gleichkom-
mende
Gesamtstrafe, lässt sich nicht ein für allemal
behaupten.
Und wenn sie es wäre, müsste die Zusatzstrafe
soweit herabgesetzt werden,
dass das Gleichgewicht mit
der Gesamtstrafe, welche bei gleichzeitiger Beurteilung
ausgefällt worden wäre, hergestellt wäre, wie es
Art. 68
Ziff. 2 StGB haben will. Auch das öffentliche Interesse
am einheitlichen Strafvollzug ver.bietet die Zusatzstrafe
nicht, denn einerseits verhindert eine solche den einheit-
lichen
Strafvollzug nicht immer, und anderseits würde
auch eine Gesamtstrafe ihn nicht ausnahmslos gewähr-
leisten, nämlich dann nicht, wenn der Vollzug der früheren
Strafe schon begonnen hat und die Gesamtstrafe anderer
Art wäre (weil die neu entdeckten Handlungen eine
Strafgesetzbuch. No 11. 59
schwerere Strafart erforderten als die bereits beurteilten)
oder
durch einen anderen Kanton vollzogen werden
müsste (weil in einem anderen Kanton beurteilt).
3. -Dass eine
nach der ersten Verurteilung begangene
Tat für sich allein die Aufhebung des ersten Urteils und
die Ausfä.llung einer Gesamtstrafe nicht zur Folge haben
kann, ja nicht einmal Anlass zu einer blossen Zusatzstrafe
gibt, sondern
mit einer selbständigen Strafe gesühnt wird,
steht nach dem Wortlaut des Art. 68 StGB ausser Frage·
Das Strafgesetzbuch weicht in dieser Beziehung bewusst
von gewissen früheren kantonalen Rechten ab welche
die
nach der Verurteilung, aber vor dem Vollzug dr Strafe
begangene neue Tat durch eine jene Strafe mitumfassende
Gesamtstrafe sühnen liessen (baselstädtisches StGB § 46,
zürcherisches
StGB § 69). Die Zusammenfassung der
bereits ausgefällten mit der für die später begangene Tat
verwirkten Strafe könnte zu einer Privilegierung der nach
der ersten Verurteilung begangenen Tat fn. Dies dann,
wenn für die erste Tat die angedrohte Höchststrafe aus-
gesprochen worden ist und die neue für sich allein wiederum
die Höchststrafe verdienen
würde ; die Anwendung des
Art. 68 StGB hätte zur Folge, dass statt dessen bloss die
Hälfte der früheren Strafe zugesetzt werden dürfte. Eine
so fragwürdige Ordnung müsste ausdrücklich vorgeschrie-
ben sein, damit sie als Wille des Gesetzes hingenommen
werden könnte.
4.
-:--Darf die erste Strafe weder dann aufgehoben
werden, wenn
der zweite Richter über eine vor der ersten
Verurteilung, noch dann, wenn er über eine erst nachher
verübte Tat urteilt, so ist nicht ersichtlich, warum er es
dann tun müsste, wenn er sowohl für eine vor, als auch
für eine nach der ersten Verurteilung begangene Tat zu
strafen hat. Das Appellationsgericht führt für seine
Auffassung keine Gründe an. Sie hätte zur Folge, dass
in Fällen, in denen schon die vor der ersten Verurteilung
begangenen
Taten (die beurteilten inbegriffen) für sich
allein die angedrohte,
im Sinne des Art. 68 Ziff. 1 StGB
60 Strafgesetzbuch. No 11. verschärfte Höchststrafe verdienen würden, die nach der ersten Verurteilung verübte Tat unvergolten bliebe; und die~ nur deshalb, weil· zufällig das erste Urteil nicht alle vor der ersten Verurteilung begangenen Taten erfasste ; hätte es alle erfasst, so bliebe es bei jenem Urteil und die nachher begangenen Taten müssten mit einer selbständigen Strafe belegt werden. Solche vom Zufall abhängende ungleiche Behandlung kann das Gesetz nicht wollen. Dem Willen des Gesetzes, den Täter für die beurteilte und für die vor dem Urteil begangene Tat zusammen nicht schwerer zu bestrafen, als wenn sie gleichzeitig beurteilt worden wären; kann ohne Aufhebung des früheren Urteils auch dann Rechnung getragen werden, wenn mit der vorher begangenen auch noch eine nachher begangene Tat zu beurteilen ist. Entweder fällt man die Zusatzstrafe, welche für die vor der ersten Verurteilung begangene Tat verwirkt ist (Art. 68 Ziff. 2), selbständig aus, oder man fasst sie mit der Strafe für die nach der ersten Verurteilung verübte Tat zu einer Gesamtstrafe im Sinne des Art. 68 Ziff. 1 StGB zusammen. Welche dieser beiden Lösungen den Vorzug verdiene, hat der Kassationshof in der am 28. Mai 1943 beurteilten Sache Düringer offen gelassen. Heute erscheint die letzt- genannte Lösung als zutreffend. Sie entspricht dem Sinne des Art. 68 Ziff. 1 StGB, ohne Art. 68 Ziff. 2 zu missachten. Bei Würdigung der Frage, welches die schwerste Tat und welches ihre Strafe ist, hat der Richter zu erwägen, dass die vor der ersten Verurteilung begangene Tat, wenn sie allein zu beurteilen wäre, keine selbständige, sondern im Sinne des Art. 68 Ziff. 2 StGB eine zusätzliche Strafe verdiente. Das Mass derselben entscheidet, ob die vor der ersten Verurteilung begangene Tat schwerer ist als die nachher begangene. Wenn ja, ist ihre Dauer mit Rücksicht auf die nachher begangene Tat angemessen zu erhöhen. Ist dagegen die nach der ersten Verurteilung begangene Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und ihre Dauer wegen der Strafgesetzbuch. No 11. 61 vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar höchstens um· soviel, dass die vor der ersten Verurteilung begangene' Tat im Verhältnis zu der im ersten Urteil geahndeten im Sinne des Art. 68 Ziff. 2 als zusätzlich gesühnt erscheint. In beiden Fällen, d. h. sowohl wenn die vor, als auch wenn die nach der ersten Verurteilung begangene Tat die schwerere ist, muss die nach der ersten Verurteilung begangene Tat so in Rechnung gestellt werden, dass sie im Verhältnis zu der bereits beurteilten nicht bloss eine zusätzliche, sondern eine selbständige Sühne erhält. Diese Lösung bietet auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes keine Schwierigkeiten. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei Beurteilung der Frage, welches die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, ist auf die Strafdrohung abzu- stellen, wie sie für die Tat als solche lautet. Das Bundes- gericht hat bereits entschieden, dass die Strafdroh'ung, wie sie Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB versteht, nicht die durch Rückfall und Zusammentreffen strafbarer Handlun- gen verschärfte ist (BGE 69 IV 35). Entsprechend hat die vor der ersten Verurteilung verübte Tat bei der Bestim- mung des Gerichtsstandes als mit derjenigen Strafe bedroht zu gelten, welche das Gesetz für Taten der betref- fenden Art ohne Rücksicht auf Art. 68 ·. Ziff. 2 StGB androht. 5. - Die Vorinstanz hat daher für die vor und die nach dem 13. August 1942 verübten Handlungen mit Ausnahme der am genannten Tage abgeurteilten eine Gesamtstrafe auszusprechen, welche den vorstehenden Erwägungen entspricht und die vom Strafgericht von Basel-Stadt am 13. August 1942 ausgefällten zehn Monate Gefängnis unangetastet lässt.
62 Strafgesetzbuch. No 12. Demru:wk erkennt der Kassati0n8kof : Dje Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 1942/9. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1943 i. S. Muff gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem. Art. 71 Abs. 2 StGB.
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