BGE 69 IV 51
BGE 69 IV 51Bge15.03.1943Originalquelle öffnen →
50 Strafgeeetzbuch. No 9. eidgenössisches Recht (Art. 41 Ziff. 3 StGB) angewendet hat und das Obergericht dies nicht ausdrücklich bean- standet, muss auch der obergerichtliche Entscheid in Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen sein. Das war falsch, denn die Strafe vom 28. Juni 1938 wurde auf Grund kantonalen Rechts ausgefällt. Die Bedingungen ihres Vollzugs werden vom kantonalen Recht beherrscht. Sie sind mit dem Urteil vom 28. Juni 1938 -ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste -festgesetzt worden, da damals kantonales Recht galt. Das inzwischen in Kraft getretene eidgenössische Recht will sie nicht ändern, denn das wäre Rückwirkung des Gesetzes auf ein rechtskräftiges Urteil. Sie müsste aus- drücklich vorgesehen sein, ist jedoch weder in Art. 336 StGB, handelnd von der Rückwirkung des neuen Rechts auf altrechtliche Urteile, noch in einer anderen Bestim- mung des Gesetzes zu finden. Da der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt und ihm die Bedingungen, unter denen vom Vollzug der Strafe Umgang genommen wird, ein für allemal auferlegt sind, liegt auch nicht der Fall des Art. 2 Abs. 2 StGB vor. Diese Bestimmung bezieht sich bloss auf strafbare Handlungen, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beurteilt werden. Auch die Möglichkeit, unter altem Recht ausgefällte Strafen nach neuem Recht im Strafregister zu löschen, spricht nicht gegen, sondern für diese Auffassung, denn Art. 338. Abs. 2 StGB sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Der Kassationshof hat denn auch schon erklärt, dass die einem bedingt Verurteilten unter altem Recht auf- erlegte Probezeit durch das neue Recht nicht geändert wird (BGE 68 IV 116). Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen diesem Fall und dem heutigen besteht nicht, denn die Probezeit gehört mit zu den Bedingungen, von denen der Vollzug oder Nichtvollzug der Strafe abhängt. Dass gewisse Bedingungen im Gesetz allgemeingültig fest- gelegt sind, die Probezeit in ihrer Dauer dagegen durch Strafgesetzbuch. No 10, 51 den Richter dem einzelnen Fall angepasst werden muss, ändert hieran nichts. Dem'flßCh erken,nt der Kassationshof : Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das UrteH der Kammer III A des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 1943 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung nach kantonalem Recht. an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Bubi gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Land.
Art. 42 Ziff. l StGB. Die Verwahrung eines Gewobnhetsv;er
brechers ist auch zulässig, wenn die ausgesprochene Fi:e1hets
stra.fe durch Anrechnung von Untersuchu:ngsha.ft getilgt ist.
3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den
Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu la.ssen ?
Art. 13 al. I CP. Quand le ju,ge est-il tenu de faire exammer l'etat mental de l'inculpe ?
52 Strafgesetzbuch. No 10. Strafe an und verfügte,: dass der Verurteilte im Sinne des Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren sei; die Verwahrung trete an Stelle W(r Strafe. B.' -Rubi ficht dieses Urteilt mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Persönlich macht er geltend, nicht die Behörden des Kantons Basel-Land, sondern jene des Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung in diesem Kanton, und zwar wegen der « ersten und grösse- ren Sache », zuerst angehoben worden sei. Sein Verteidiger beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die Strafe sei wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft zum grössten Teil getilgt. Was das Obergericht angeordnet habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu- weisen, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der KasBatiO'fUJkof zieht in Erwägung :
64 Strafgesetzbuch. No 11. hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche· Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit' des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine vieimehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts. Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen. Demnach erkennt detr Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde ·w4'd abgewiesen. 11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Calorl.
Si parmi les faits sur lesque1s le juge esti appele 8. se prononcer
sultanemt sont les uns a.nterieurs, les autres posterieurs
Strafgesetzbuch. No 11. IUS
8. une precedente conda.mnation, ils doivent ~tre reprimes
par une peine globa.Je qui laissera subsister le jugement a.nte-
rieur. Principes a.ppJica.bles au ca.lcul de cette peine (consid. 4).
L'art. 68 cifra 2 CP non e applica.bile ai fatti posteriori ad una precedente conda.nna a.nche se la pena. precedente non e sta.ta a.ncora sconta.ta (consid. 3). 4. Se tra i fe.tti, sui quali il giudice e chiamato e. pronunciarsi simulta.neamente, gli uni sono a.nteriori, gli altri posteriori ad una precedente condanna, essi debbono essere repressi media.nte una . pena globale ehe lascen\ sussistere il giudizio a.nteriore. Principi applica.bili a1 calcolo della pena. globale (consid. 4). A. -Viktor Calori wurde am 13. August 1942 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Zum Teil vorher, zum Teil nachher beging er weitere Diebstähle. Sie bildeten Gegenstand eines Urteils des gleichen Gerichtes vom 30. Oktober 1942. «Für die vor dem 13. Augyst 1942 begangenen Hand- lungen » -führt das Strafgericht aus -« wäre somit gemäss Art. 68 Zi:ff. 2 eine Zusatzstrafe zu den bereits ausgesprochenen zehn Monaten Gefängnis auszusprechen, für die Vorkommnisse nach diesem Datum hingegen auf eine selbständige Strafe zu erkennen. Unter Berüc~ch tigung dieser rechtlichen Grundlagen ist nun gemäss Art. 68 Zi:ff. 1 für beides eine Gesamtstrafe festzusetzen. » Der Urteilsspruch lautet dahin, Calori werde des fortgesetzten Diebstahls schuldig erklärt und gemäss Art. 137 Zi:ff. 2, 68 Zi:ff. 2 und Ziff. 1, 55 StGB zu einem Jahr Ge!angnis und zu Landesverweisung auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde auf Appellation des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 16. Dezember 1942 ohne neue Motive bestätigt. B. -Am 15. März 1943 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht mi.t, dass er
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