Art. 41 Ziff. 3 StGB, Art. 336, Art. 2 Abs. 2 and Art. 338 Abs. 2 StGB; execution of a sentence conditionally imposed under former cantonal law remains subject to the former law. The later federal Criminal Code does not retroactively modify the conditions of suspension or execution for a final pre-Code judgment unless an express transitional rule so provides. Art. 2(2) StGB applies only to offenses judged after the Code entered into force. The same applies mutatis mutandis to conditions inherent in probation; the general retroactivity rule cannot be inferred from provisions that expressly regulate only specific transitional situations (consid. 1).
48 V erfahren. No 8. gemeinsam beurteilen :und gesamthaft strafen zu lassen, verlangt jedoch, von der Möglichkeit der Trennung des Verfahrens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Im vor- liegtmden Fall sind mit der gemeinsamen Beurteilung kei- nerlei Nachteile verbunden und ist die Trennung daher nicht am Platze. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Der Gesuchsteller ist für sämtliche Taten durch die bernischen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Strafgesetzbuch. No 9. eidgenössisches Recht (Art. 41 Ziff. 3 StGB) angewendet hat und das Obergericht dies nicht ausdrücklich bean- standet, muss auch der obergerichtliche Entscheid in Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen sein. Das war falsch, denn die Strafe vom 28. Juni 1938 wurde auf Grund kantonalen Rechts ausgefällt. Die Bedingungen ihres Vollzugs werden vom kantonalen Recht beherrscht. Sie sind mit dem Urteil vom 28. Juni 1938 -ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste -festgesetzt worden, da damals kantonales Recht galt. Das inzwischen in Kraft getretene eidgenössische Recht will sie nicht ändern, denn das wäre Rückwirkung des Gesetzes auf ein rechtskräftiges Urteil. Sie müsste aus- drücklich vorgesehen sein, ist jedoch weder in Art. 336 StGB, handelnd von der Rückwirkung des neuen Rechts auf altrechtliche Urteile, noch in einer anderen Bestim- mung des Gesetzes zu finden. Da der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt und ihm die Bedingungen, unter denen vom Vollzug der Strafe Umgang genommen wird, ein für allemal auferlegt sind, liegt auch nicht der Fall des Art. 2 Abs. 2 StGB vor. Diese Bestimmung bezieht sich bloss auf strafbare Handlungen, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beurteilt werden. Auca die Möglichkeit, unter altem Recht ausgefällte Strafen nach neuem Recht im Strafregister zu löschen, spricht J?icht gegen, sondern für diese Auffassung, denn Art. 338 Abs. 2 StGB sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Der Kassationshof hat denn auch schon erklärt, dass die einem bedingt Verurteilten unter altem Recht auf- erlegte Probezeit durch das neue Recht nicht geändert wird (BGE 68 IV 116). Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen diesem Fall und dem heutigen besteht nicht, denn die Probezeit gehört mit zu den Bedingungen, von denen der Vollzug oder Nichtvollzug der Strafe abhängt. Dass gewisse Bedingungen im Gesetz allgemeingültig fest- gelegt sind, die Probezeit in ihrer Dauer dagegen durch Strafgesetzbuoh. No 10. 51 den Richter dem einzelnen Fall angepasst werden muss, ändert hieran nichts. Demnach erken.nt der Kassatioruikof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Kammer III A des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 1943 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung nach kantonalem Recht. an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 19-13 i. S. Buhl gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Land.