BGE 69 IV 49
BGE 69 IV 49Bge25.06.1942Originalquelle öffnen →
48 V erfahren. No 8. gemeinsam beurteilen :und gesamthaft strafen zu lassen, verlangt jedoch, von der Möglichkeit der Trennung des Verfahrens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Im vor- liegtmden Fall sind mit der gemeinsamen Beurteilung kei- nerlei Nachteile verbunden und ist die Trennung daher nicht am Platze. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Der Gesuchsteller ist für sämtliche Taten durch die bernischen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 49 9. Urteil des Kassationshofs vom 16. April 1943 i. S. Lippert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrleh. Die Anordnung des Vollzugs einer nach altem Recht bedingt ausgesprochenen Strafe richtet sich nach altem Recht. La. dooision qui ordonne l'execution d'u.ne peine prononcee avec sursis d'apres l'a.ncien droit releve de ce droit. Alla. decisione ehe ordina. l'esecuzione d'una. pena pronu.nciata. con Ja. sospensione condiziona.le secondo il vecchio diritto e applica.bile il vecchio diritto. A. -Am 8. Dezember 1942 beschloss das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von ArK 41 Ziff. 3 StGB die Voll- ziehung der Gefängnisstrafe, zu welcher es Karl Lippert am 28. Juni 1938 wegen fährlä8siger Tötung bedingt verurteilt hatte. Den Rekurs, mit· welchem Lippert die Aufhebung des Vollzugsbeschlusses beantragte, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 1943 ab. B. -Lippert ficht den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt dessen Auf- hebung und die Aufhebung . des Beschlusses des Bezirks- gerichts vom 8. Dezember 1942, so dass es bei der beding- ten Verurteilung vom 28. Juni 1938 bleibe. Er macht geltend, die in Art. 41 Ziff. 3 StGB genannten Voraus- setzungen des Vollzugs der Strafe seien nicht erfüllt. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Das Obergericht sagt nicht, ob es eidgenössisches oder kantonales Recht anwende. Da jedoch das Bezirksgericht 4 AS 69 IV -1943
50 Strafgesetzbuch. No 9. eidgenössisches Recht (Art. 41 Ziff. 3 StGB) angewendet hat und das Obergericht dies nicht ausdrücklich bean- standet, muss auch der obergerichtliche Entscheid in Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen sein. Das war falsch, denn die Strafe vom 28. Juni 1938 wurde auf Grund kantonalen Rechts ausgefällt. Die Bedingungen ihres Vollzugs werden vom kantonalen Recht beherrscht. Sie sind mit dem Urteil vom 28. Juni 1938 -ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste -festgesetzt worden, da damals kantonales Recht galt. Das inzwischen in Kraft getretene eidgenössische Recht will sie nicht ändern, denn das wäre Rückwirkung des Gesetzes auf ein rechtskräftiges Urteil. Sie müsste aus- drücklich vorgesehen sein, ist jedoch weder in Art. 336 StGB, handelnd von der Rückwirkung des neuen Rechts auf altrechtliche Urteile, noch in einer anderen Bestim- mung des Gesetzes zu finden. Da der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt und ihm die Bedingungen, unter denen vom Vollzug der Strafe Umgang genommen wird, ein für allemal auferlegt sind, liegt auch nicht der Fall des Art. 2 Abs. 2 StGB vor. Diese Bestimmung bezieht sich bloss auf strafbare Handlungen, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beurteilt werden. Auca die Möglichkeit, unter altem Recht ausgefällte Strafen nach neuem Recht im Strafregister zu löschen, spricht J?icht gegen, sondern für diese Auffassung, denn Art. 338 Abs. 2 StGB sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Der Kassationshof hat denn auch schon erklärt, dass die einem bedingt Verurteilten unter altem Recht auf- erlegte Probezeit durch das neue Recht nicht geändert wird (BGE 68 IV 116). Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen diesem Fall und dem heutigen besteht nicht, denn die Probezeit gehört mit zu den Bedingungen, von denen der Vollzug oder Nichtvollzug der Strafe abhängt. Dass gewisse Bedingungen im Gesetz allgemeingültig fest- gelegt sind, die Probezeit in ihrer Dauer dagegen durch Strafgesetzbuoh. No 10. 51 den Richter dem einzelnen Fall angepasst werden muss, ändert hieran nichts. Demnach erken.nt der Kassatioruikof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Kammer III A des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 1943 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung nach kantonalem Recht. an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 19-13 i. S. Buhl gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Land.
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