BGE 69 IV 40
BGE 69 IV 40Bge14.07.1940Originalquelle öffnen →
40 Verfahren. No 7. Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfer- tigt, wenn das Zusammentreffen mehrerer Taten in ein und demselben Kantion diesem Kanton bei der Bestim- mlln.g des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang gegenüber den anderen geben würde. Denn es kommt darauf an, wie die Sachlage heute ist, nicht wie sie in einem früheren Stadium des Verfahrens einmal war. 4. -Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 263 BStrP einem anderen Kanton zu übertragen. Zwar hat Kellenberger in den Kantonen Aar- gau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton Zug. Der Unterschied ist jedoch unbedeutend. Der Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone sesshaft oder heimatberechtigt. Demnach erkennt die Anklagekammer : Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellen- berger vorgeworfenen strafbaren Handlungen werden die Behörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet erklärt. 7. Entscheid der AilklageklllllBler vom 22. März UH3 i. S. Bezirksamt Alttoggenhurg gegen Bezirksamt Münehwllen.
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Verfahren. N• 7.
fend den Verkehr init Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen
getreten (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Für
sie gilt das gleiche,' was die Anklagekammer in einem
Entscheid
vom 15. September 1939 in Sachen Regierungs-
rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons
Schwyz gesagt hat : Wer Waren verfälscht und selber in
Verkehr bringt, ist nur des Inverkehrbringens gefälschter
Waren,
nicht ausserdem der Warenfälschung schuldig
zu erklären, denn beide Normen stehen im Verhältnis
unechter Gesetzeskonkurrenz. Die weitergehende Norm
des Art.
37 LMG bezw. Art. 154 StGB umfasst auch die
Warenfalschung, welche, wenn
für sich allein begangen,
unter Art. 36 LMG bezw. Art. 153 StGB fallen würde
(Esser, Die Vergehen des eidg. Lebensmittelgesetzes
S.
75 f.). Entsprechend hat die.Anklagekammer entschieden,
dass der
Tatbestand des Nachmachens des Gegenstandes
einer
patentierten Erfindung im Tatbestand des Inverkehr-
bringens
der nachgemachten Erzeugnisse aufgeht und
das gesamte Verhalten nur als Widerhandlung gegen
Art. 38 Ziff. 3,
nicht ausserdem als Widerhandlung gegen
Art. 38 Ziff. 1 PatG zu gelten hat (BGE 67 I 152).
2. -Dies heisst nicht, dass
der Täter bloss bestraft
werde, weil er die Ware in Verkehr bringt. Strafbar ist
schon das Verfälschen ·derselben. Es ist daher nicht
minder Ausführungshandlung der gesamten strafbaren
Tätigkeit als das Inverkehrbringen. Die strafbare Hand-
lung wird sowohl da ausgeführt, wo die Ware venalscht,
als auch da, wo sie in Verkehr gebracht wird. Die Ankla-
gekammer
hat es bisher denn auch abgelehnt, schlechthin
den Ort des Inverkehrbringens als Ort der Begehung zum
Gerichtsstand zu erheben.
Art. ,346 Abs. 2 StGB macht
Regel, wonach zur Verfolgung und Beurteilung einer an
mehreren Orten ausgeführten strafbaren Handlung die
Behörden des
Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde.
3. -Ob die Untersuchung im vorliegenden Falle über-
haupt im Sinne des Gesetzes angehoben sei und, wenn
Verfahren. N• 7. 43
ja, wo, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Kanton
Thurgu wäre sie angehoben, wenn schon die Erhebung
von Milchproben durch die örtlichen Gesundheitsbehörden
und die Prüfung derselben in der Untersuchungsanstalt
(kantonales Laboratorium), also eine administrative
Mass-
ne der Lebensmittelpolizei, als Untersuchung. im
Smne des Art. 346 Abs. 2 StGB gelten könnte. Im Kanton
St. Gallen dagegen wäre die Untersuchung angehoben,
· wenn es auf die erste Amtshandlung in einem Strafverfahren
ankäme
und ausserdem angenommen werden müsste, die
Untersuchung sei schon
dann angehoben, wenn die Behörde
mit einer bei ihr eingereichten Strafanzeige zu tun hat,
selbst wenn sie sich für unzuständig hält und von Anfang
an nicht auf die Anzeige eintritt.
Hier ist es angemessen, ohne Rücksicht auf den Ort
wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, die Behör~
.den des Kantons Thurgau zuständig zu erklären ; dies
gestützt auf Art. 263 BStrP {Art. 399 lit. e StGB). Die An-
klagekammer hat diese Bestimmung bereits in früheren
Entscheiden analog angewendet auf Fälle, in welchen der
Gerichtsstandsstreit nicht auf das Zusammentreffen mehre-
rer strafbarer Handlungen, sondern auf das Vorhandensein
mehrerer Ausführungsorte ein
und desselben Vergehens
zurückzuführen war {Entscheid vom 15. September 1939
i. S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat
des
Kantons Schwyz; ferner BGE 67 I 153). Dabei.wurde
abgestellt
auf den Ort, wo sich das Schwergewicht der
strafbaren Tätigkeit befand.
In der vorliegenden Sache befindet sich dieser Schwer-
punkt auf thurgauischem Boden. Dort lieferte der Beschul-
digte die verfälschte Milch in die Käserei ab. Erst dadurch
wirkte sich die Tat gegenüber Dritten aus und gewann ihre
volle Schwere. Dazu kommt, dass der Beschuldigte Mitglied
der Käsereigenossenschaft ist, welche ihre Käserei auf dem
Gebiet des Kantons Thurgau hat. Durch die Gesundheitsbe-
hörden-dieses
Kantons wurde die Fälschung ermittelt. Auf
thurgauischem Boden spielte sich auch die Handlung ab,
44 Verfahren. No 8. welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge ver- leiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag giQt, dass von den :Konkurrierenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes den Ausschlag geben. Aus diesen Gr111nßen hat die Anklagekammer erkannt Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird zuständig erklärt. 8. Entscheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S. de Camap gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Conditions du charigement de for lorsque la procedure rev6le de nouveaux faits (consid. 2). 2. Art. 263 PPF (art. 399 litt. e OP ). Conditions du pattage de la juridiotion en cas de conoours d'infractions (oonsid. 3).
am 13. Februar 1942 in Neuenburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 8.60 entstand; 6. am 20. Februar 1942 in Baden der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 6.50 entstand; 7. am 20. Februar 1942 in einem Hotel in Baden: a) des Diebstahls an einem Geldbeutel mit Fr. 22.- Inhalt zum Nachteil der Elisa Kälin; b) des Diebstahls an Fr. 40.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr. 120.-und einer Brosche im Werte von Fr. 12.:; 8. vom 23. bis 26. Februar 1942 im Kanton Freiburg des Verweisungsbruchs ; 9. am 26. Februar 1942 in einem Hotel in Freiburg des Diebstahls an Fr. 50.50; 10. am 26. Februar 1942 in Freiburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 9.-entstand; 11. am 1. März 1942 in Bern der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 2.-entstand; · 12. am 1. März 1942 in Bern in einer Pension eines Diebstahls an Fr. 200.-; 13. am 2. März 1942 in Bern dines Diebstahls an Fr. 110 und an einer Lebensmittelkarte ; 14. im Jahre 1942 im Kanton Bern wiederholt des Ver- weisungsbruchs. B. -Die Kantone einigten sich auf den Gerichtsstand Bern. Die drei Diebstähle vom 14. Juli 1940 wurden de Carnap damals noch nicht zur Last gelegt. Ein Gesuch des Beschuldigten, mit Rücksicht auf die in Montreux und Lausanne begangenen Zechprellereien die Behörden des
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