Art. 350 Ziff. 1 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes bei mehreren an verschiedenen Orten begangenen strafbaren Handlungen; massgebend ist grundsätzlich der Ort der zuerst angehobenen Untersuchung, wenn sämtliche Taten gleich schwer bedroht sind. Für die Bestimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat bleibt der Strafschärfungsgrund des Rückfalls ausser Betracht; auch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Art. 263 BStrP kann zwar eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen, doch nur bei deutlichem Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit in einem anderen Kanton oder bei sonstigen besonderen Umständen (vgl. Erw. 1–4).
Verfahren. No 5. Die AnJdagelcammer hat erwogen : Gottlieb Wierer werden ausschliesslich strafbare Hand- lungen vorgeworfen, welche an sioh der Bundesstraf- geriohtsbarkeit unterstellt wären (Art. 340 StGB , deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesrat indessen den kantonalen Behörden übertragen hat. Für solche Straf- sachen bestimmt sioh die Zuständigkeit nach Art. 254 Abs. 2 BStrP : Berechtigt und verpflichtet ist der Kanton, dem die Strafsache überwiesen worden ist. Weder die Kantone noch die Parteien haben die Möglichkeit, da.gegen Einspruch zu erheben. Dies ist bereits in der Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtsp:B.ege hervorgehoben worden (Seite 58 f.). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde es betont (AStenBull NatR 1932 I, StR 1933 57). Das schweizerische Strafgesetzbuch hat keine Änderung gebracht. Es hat Art. 254 BStrP nicht aufgehoben (Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB). Die Gerichtsstandsbestimmungen, welche es im vierten Titel des dritten Buches enthält, be- ziehen sioh nur auf Verfolgung und Beurteilung der straf- baren Handlungen, welche der kantonalen Gerichtsbar- keit unterstellt sind. Bei den der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlungen stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, da die Eidgenos- senschaft als einziger Gerichtskreis g!lt. Die Frage der örtli- chen Zuständigkeit wird auch nicht da.durch aufgeworfen, dass im einzelnen Falle die Gerichtsbarkeit an einen oder mehrere bestimmte Kantone delegiert wird, denn die Kantone, an welche delegiert wird, leiten ihre Zustän- digkeit überhaupt nur aus dem Delegationsbeschluss ab Zuständig sind sie, weil an sie delegiert wurde, und die Kantone, an welche nicht delegiert wurde, sind unzustän- dig. Schon vor dem Inkrafttreten des StGB gab es einerseits Bundesstrafsachen, die der Bundesrat den kantonalen Behörden überweisen konnte, und anderseits solche, die von Gesetzes wegen von den kantonalen Behörden Verfahren. No 6.
zu beurteilen. waren. Da sich nur in letzteren Fällen die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellte, wurden die Bestimmungen über den Gerichtsstand in den Abschnitt III, nicht in den Abschnitt I des dritten Teils des BStrP aufgenommen. In den erwähnten Abschnitt III ist auch Art. 264 BStrP eingereiht, auf den die Anklagekammer ihre Zuständigkeit zur Bestimmung des streitigen Gerichts- standes stützte und in Verbindung mit Art. 351 StGB auch heute noch stützt. Die Fragen, vor welche sich der Gesetz- geber dadurch gestellt sah, dass Bundesstrafsachen zum Teil der Bundesstrafgerichtsbarkeit und zum Teil der kantonalen Gerlchtsbarkeit unterstehen, waren beim Erlass des StGB die gleichen wie vorher. Es bestand daher beim Erlass des StGB kein Anlass, die Zuständigkeitsfrage in Delegationsstrafsachen anders zu regeln als im BStrP. Demnach hat die Anklagekammer erkannt Auf das Gesuch wird nicht. eingetreten. 6. Entseheld der Anklagekammer vom 10. ärz 1943 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug gegen Stnatsanwaltsehalt des Kantons Ztlrleh und Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau. l. Art. 350 Ziff. 1Ab .1 siGB. Welches die xriit. cier schwersten Strafe bedrohte Ta.t ist, entscheidet sich nach der Stra.fdrohung, wie sie für die Ta.t a.ls solche la.utet, ohne Rücksicht au.f die Stre.fschärfungsgründe . des Rückfa.lles und des Zusammen- treffens strafbarer Un.gen. . . 2. Dem Zu.sammentrefteö stra.fba.rer Ha.ncllungen. m. em d demselben Kanton e Anklagekammnr bei der Bestim- mung des Gerichtsst im Rahmen des ihr durch A.r1i. 263 BStrP (Art. 399 lit. e g. ) eingeräumten Ermessens Rechnung tragen.
Verfahren. No 6. l. Art. 350, cifra: 1, op. 1 QP. Pnr stabilire qua.le sia il reato punito con la pena p1u grave, deves1 tener conto della pena eomminata al reato eome tale, senza. riguardo all'aggravamento per reei- diva o eoncorso di reati. 2. La Camera d'accusa, ehiamata a designa.re il foro, puo tener eonto, entro i Jimiti deJia faeolta di apprezzamento ehe le eon- ferisce l'art. 263 PPF. (art. 399 lett. e CP), del fatto ehe l'impu- tato ha eommesso piU reati in un solo e medesimo eantone. A. -Viktor Kellenberger , heimatberechtigt im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, ist beschuldigt, nach seiner Ent- weichung aus der Strafanstalt Oberschöngrün (Kanton Solothum) folgende Diebstähle begangen zu hs.ben: a) Im Kanton Zug 13 Diebstähle an Kaninchen und Hühnern, wovon den ersten in der Nacht vom 29./30. Oktober 1942; die erste Untersuchungshandlung durch die Behörden des Kantons Zug erfolgte am 30. Oktober 1942; b) im Kanton Aargau 20 Diebstähle an einem Fahrrad, Kaninchen, Hühnern und Hafer, davon die vier ersten in der Nacht vom 30 /31. Oktober 1942 ; zwei von ihnen gelangten am 1. November 1942 zur Anzeige; c) im Kanton Luzern 5 Diebstähle an Kaninchen, Hühnern, Weizen und Hafer, den ersten in der Nacht vom 3./4. November 1942 ; d) im Kanton Zürich 19 Diebstähle an Kaninchen, Hühnern, Weizen und einem Kinderwagen, den erstell in der Nacht vom 5./6. November 1942 ; e) im Kanton Solothum Mitte Dezember 1942 einen Diebstahl an Kaninchen. B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Behörden des Kantons Zug für zuständig, Kellen- berger zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersucht die Anklagekammer, die Behörden des Kantons Zürich, eventuell jene des Kantons Aargau zuständig zu erklären. Sie macht geltend, das Schwergewicht der verbreche- rischen Tätigkeit des Beschuldigten liege im Kanton Zürich. Zudem hätten sich die zürcherischen Strafbe- hörden schon früher mit Kellenberger zu befassen gehabt und könnten daher seine persönlichen Verhältnisse einfach Verfahren. No 6.
anhand der früheren Akten feststellen. Richtig sei, dass die Untersuchung im Kanton Zug zuerst angehoben worden sei. Diese Untersuchung habe sich aber nur auf einen einzigen Diebstahl erstreckt. Als Kellenberger im Kanton Aargau in Untersuchung gezogen worden sei, habe er dagegen in diesem Kanton schon mehrere Dieb- stähle begangen gehabt. Wenn man den Gerichtsstand nach dem Grundsatz der Prävention bestimmen wolle, müsse daher der Kanton Aargau den Vorrang erhalten. Es komme nicht darauf an, wo überhaupt zuerst eine Untersuchung eingeleitet worden sei, sondern in welchem Kanton zuerst wegen Handlungen, die bereits damals mit der die Anwendung des Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB ausschliessenden Strafe bedroht gewesen sind, Unter- suchung angehoben worden sei. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Verfahren. No 6. Der Sinn des Art. 350 Zifi. l 4bs. l StGB würde für einen Grossteil der Fälle, in welchen der Täter rücklallig i.St, missachtet, wenn für die Ermittlung der mit der schwer- sten Strafe bedrohten Tat dem Rückfall Rechnung getragen würde. An der bereits in Sachen Obergfell (Entscheid vom 8. Juli 1942) befolgten Praxis, den Rück- fall ausser Betracht zu lassen, ist daher festzuhalten. 2. -Folgerichtig ist, dass auch das Zusammentrefie strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton für die Bestimmung des Gerichtsstandes unter dem Gesiehtspunkt des Art. 350 Ziff. l Abs. l StGB bedeutungs- los sein muss. Die Höhe der infolge Zusammentreffens strafbarer Handlungen verschärften Strafdrohung hängt weitgehend nicht mehr von der Natur der einzelnen Handlung, sondern eben von der Tatsache des Zusam- mentreffens mehrerer Handlungen ab. Auf Grund der verschärften Strafdrohung liesse sich nicht mehr aus- nahmslos ermitteln, welche Handlung als schwerste die Schaffung eines Gerichtsstandes rechtfertigt. Eine für sich allein schon mit drei Jahren Gefängnis bedrohte Tat stünde mit einer anderen, deren Strafdrohung von z. B. zwei Jahren infolge Zusammentreffens auf ebenfalls drei Jahre verschärft wird (Art. 68 StGB), auf ein und derselben Linie, während nach dem Sinn des Gesetzes der Gerichtsstand dort begründet sein soll, wo die schon für sich allein mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Dazu kommt, dass das Zusammentref- fen nicht nur für die innerhalb, sondern auch für die aus- serhalb der Kantonsgrenzen begangenen Taten Straf- schärfungsgrund ist. Es rechtfertigt sich daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht, bei Bestimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat für die im einen Kanton begangenen Handlungen auf die Strafschärfung des Art. 68 StGB abzustellen, für eine einzelne in einem anderen Kanton begangene Handlung dagegen nicht. Das heisst nicht, dass das Zusammentreffen mehrerer Verfahren. No 6.
strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton für die Bestimmung des Gerichtsstandes überhaupt bedeutungslos sei. Die Anklagekammer kann und muss diesem Zusammentreffen im Rahmen der ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) eingeräumten Befugnis Rechnung tragen, wenn es zeigt, dass das Schwergewicht der verbrecherischen Tätigkeit des Beschuldigten in einem bestimmten Kanton lag. Auch die Kantone werden in loyaler Zusammenarbeit sich in der Regel auf den, Gerichts- stand einigen, den das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten ihnen aufdrängt. Kleinliche Abwägungen sind dabei auszuschalten, in dem Sinne, dass auf den Grundsatz der Prävention (Art. 350 Zifi. 1 Abs. 2 StGB) abzustellen ist, wenn nicht das Missver- hältnis zwischen den im einen und den im anderen Kanton begangenen Taten ganz auffällig für die Anerkennung eines anderen Gerichtsstandes spricht. Auch andere Umstände sind zu berücksichtigen. So kann z. B. der Ort, wo der Beschuldigte wohnt, oder die Frage, welchem Kanton mit Rücksicht auf seine Heimatzugehörigkeit am besten zugemutet werden darf, die Last der Straf- ve,!1'olgung und des Strafvollzuges zu tragen, den Aus- schlag geben. 3. - Im vorliegenden Fall ist jede Handlung des Beschul- digten mit der gleichen Strafe bedroht. Zuständig sind daher die Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dies sind die Behörden des Kantons Zug. Da das Zusam- mentreffen strafbarer Handlungen höchstens unter dem Gesichtspunkt des Art. 263 BStrP Bedeutung hat, ist für die subtile Unterscheidung, welche die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug machen möchte, kein Raum. Es ist unerheblich, dass Kellenberger im Kanton Zug erst einen einzigen Diebstahl begangen hatte, als dort die erste Untersuchung eingeleitet wurde, während er bei Einreichung der ersten aargauischen Anzeige im Kanton Aargau schon vier Diebstähle ?1' dem Gewissen hatte.
40 Verfahren. N° 7. Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfer- tigt, wenn das Zusammentreffen mehrerer Taten in ein und demselben Kanton diesem Kanton bei der Bestim- m'ung des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang gegenüber den anderen geben würde. Denn es kommt darauf an, wie die Sachlage heute ist, nicht wie sie in einem früheren Stadium des Verfahrens einmal war. 4. -Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 263 BStrP einem anderen Kanton zu übertragen. Zwar hat Kellenberger in den Kantonen Aar- gau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton Zug. Der Unterschied ist jedoch unbedeutend. Der Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone sesshaft oder heimatberechtigt. Demruwh erkennt die Anklagekammer : Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellen- berger vorgeworfenen strafbaren Handlungen werden die Behörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet erklärt. 7. Entscheid der Anklagekammer vom 22. März 1943 i. S. Bezirksamt Alttoggenburg gegen Bezirksamt Mönchwllen.
designer un autre for. Elle le fera si le centre de l'activite delic- tueuse se trouve ailleurs.