Verfahren. No 5.
Die AnJdagelcammer hat erwogen :
Gottlieb Wierer werden ausschliesslich strafbare Hand-
lungen vorgeworfen, welche an sioh der Bundesstraf-
geriohtsbarkeit unterstellt
wären (Art. 340 StGB , deren
Verfolgung
und Beurteilung der Bundesrat indessen den
kantonalen Behörden übertragen hat. Für solche Straf-
sachen
bestimmt sioh die Zuständigkeit nach Art. 254
Abs. 2
BStrP : Berechtigt und verpflichtet ist der Kanton,
dem die
Strafsache überwiesen worden ist. Weder die
Kantone noch die Parteien haben die Möglichkeit, da.gegen
Einspruch zu erheben. Dies
ist bereits in der Botschaft
des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Bundesstrafrechtsp:B.ege hervorgehoben worden (Seite
58 f.). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde
es
betont (AStenBull NatR 1932 I, StR 1933 57).
Das schweizerische Strafgesetzbuch hat keine Änderung
gebracht. Es hat Art. 254 BStrP nicht aufgehoben (Art. 398
Abs. 2 lit. o
StGB). Die Gerichtsstandsbestimmungen,
welche
es im vierten Titel des dritten Buches enthält, be-
ziehen sioh
nur auf Verfolgung und Beurteilung der straf-
baren Handlungen, welche der kantonalen Gerichtsbar-
keit unterstellt sind. Bei den der Bundesgerichtsbarkeit
unterstehenden
strafbaren Handlungen stellt sich die
Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, da die Eidgenos-
senschaft als einziger Gerichtskreis g!lt. Die Frage der örtli-
chen Zuständigkeit wird auch nicht da.durch aufgeworfen,
dass im einzelnen Falle die Gerichtsbarkeit an einen oder
mehrere bestimmte
Kantone delegiert wird, denn die
Kantone,
an welche delegiert wird, leiten ihre Zustän-
digkeit
überhaupt nur aus dem Delegationsbeschluss ab
Zuständig sind sie, weil an sie delegiert wurde, und die
Kantone, an welche nicht delegiert wurde, sind unzustän-
dig.
Schon vor dem Inkrafttreten des StGB gab es einerseits
Bundesstrafsachen, die
der Bundesrat den kantonalen
Behörden überweisen konnte, und anderseits solche,
die von Gesetzes wegen von
den kantonalen Behörden
Verfahren. No 6.
zu beurteilen. waren. Da sich nur in letzteren Fällen die
Frage
der örtlichen Zuständigkeit stellte, wurden die
Bestimmungen über
den Gerichtsstand in den Abschnitt
III, nicht in den Abschnitt I des dritten Teils des BStrP
aufgenommen. In den erwähnten Abschnitt III ist auch
Art. 264 BStrP eingereiht, auf den die Anklagekammer
ihre Zuständigkeit
zur Bestimmung des streitigen Gerichts-
standes
stützte und in Verbindung mit Art. 351 StGB auch
heute noch
stützt. Die Fragen, vor welche sich der Gesetz-
geber dadurch gestellt sah,
dass Bundesstrafsachen zum
Teil der Bundesstrafgerichtsbarkeit und zum Teil der
kantonalen Gerlchtsbarkeit unterstehen, waren beim Erlass
des
StGB die gleichen wie vorher. Es bestand daher beim
Erlass des StGB kein Anlass, die Zuständigkeitsfrage
in Delegationsstrafsachen anders zu regeln als im BStrP.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt
Auf das Gesuch wird nicht. eingetreten.
6. Entseheld der Anklagekammer vom 10. ärz 1943 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug gegen Stnatsanwaltsehalt
des Kantons Ztlrleh und Staatsanwaltsehaft des Kantons
Aargau.
l. Art. 350 Ziff. 1Ab .1 siGB. Welches die xriit. cier schwersten
Strafe bedrohte Ta.t ist, entscheidet sich nach der Stra.fdrohung,
wie sie für die Ta.t a.ls solche la.utet, ohne Rücksicht au.f die
Stre.fschärfungsgründe . des Rückfa.lles und des Zusammen-
treffens strafbarer Un.gen. . .
2.
Dem Zu.sammentrefteö stra.fba.rer Ha.ncllungen. m. em d
demselben Kanton e Anklagekammnr bei der Bestim-
mung des Gerichtsst im Rahmen des ihr durch A.r1i. 263
BStrP (Art. 399 lit. e g. ) eingeräumten Ermessens Rechnung
tragen.
- Af't. 8itJ ck. l al.1 OP. Pcsüi' dÜElrminer l'infraction est unie
de la. peme la plus graW, tl faut consideter la peme qw, est,
attachee l'infraction ött'litte teile, sa.ns a chefs d ag-
gra.vation de la. recidl'V et du conoours d infract1ons. .
i, La Chambre d'accusation peut, lorsqu'elle est anlee desi-
gner le for, tenir oom.pte, da.ns le c dre du pouvo!I' d appre-
oia.tion que Iui confere l'a.rt. 263 PnF ( . 39 litt. e CP),
du fa.it que l'inculpe a commis plus1eurs infract1ons da.ns un
seul et m ne canton.
Verfahren. No 6.
l. Art. 350, cifra: 1, op. 1 QP. Pnr stabilire qua.le sia il reato punito
con la pena p1u grave, deves1 tener conto della pena eomminata
al reato eome tale, senza. riguardo all'aggravamento per reei-
diva o eoncorso di reati.
2. La Camera d'accusa, ehiamata a designa.re il foro, puo tener
eonto, entro i Jimiti deJia faeolta di apprezzamento ehe le eon-
ferisce l'art. 263 PPF. (art. 399 lett. e CP), del fatto ehe l'impu-
tato ha eommesso piU reati in un solo e medesimo eantone.
A. -Viktor Kellenberger , heimatberechtigt im Kanton
Appenzell-Ausserrhoden, ist beschuldigt, nach seiner Ent-
weichung aus der Strafanstalt Oberschöngrün (Kanton
Solothum) folgende Diebstähle begangen zu hs.ben:
a) Im Kanton Zug 13 Diebstähle an Kaninchen und
Hühnern, wovon den ersten in der Nacht vom 29./30.
Oktober 1942; die erste Untersuchungshandlung durch
die Behörden des Kantons Zug erfolgte am 30. Oktober
1942;
b) im Kanton Aargau 20 Diebstähle an einem Fahrrad,
Kaninchen, Hühnern und Hafer, davon die vier ersten in
der Nacht vom 30 /31. Oktober 1942 ; zwei von ihnen
gelangten am 1. November 1942 zur Anzeige;
c) im Kanton Luzern 5 Diebstähle an Kaninchen,
Hühnern, Weizen und Hafer, den ersten in der Nacht
vom 3./4. November 1942 ;
d) im Kanton Zürich 19 Diebstähle an Kaninchen,
Hühnern, Weizen und einem Kinderwagen, den erstell
in der Nacht vom 5./6. November 1942 ;
e) im Kanton Solothum Mitte Dezember 1942 einen
Diebstahl an Kaninchen.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
hält die Behörden des Kantons Zug für zuständig, Kellen-
berger
zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug ersucht die
Anklagekammer, die Behörden des Kantons Zürich,
eventuell jene des
Kantons Aargau zuständig zu erklären.
Sie macht geltend, das Schwergewicht der verbreche-
rischen Tätigkeit des Beschuldigten liege im Kanton
Zürich. Zudem hätten sich die zürcherischen Strafbe-
hörden schon früher mit Kellenberger zu befassen gehabt
und könnten daher seine persönlichen Verhältnisse einfach
Verfahren. No 6.
anhand der früheren Akten feststellen. Richtig sei, dass
die Untersuchung im Kanton Zug zuerst angehoben
worden sei. Diese
Untersuchung habe sich aber nur auf
einen einzigen Diebstahl erstreckt. Als Kellenberger im
Kanton Aargau in Untersuchung gezogen worden sei,
habe
er dagegen in diesem Kanton schon mehrere Dieb-
stähle begangen gehabt. Wenn man den Gerichtsstand
nach
dem Grundsatz der Prävention bestimmen wolle,
müsse
daher der Kanton Aargau den Vorrang erhalten.
Es komme nicht darauf an, wo überhaupt zuerst eine
Untersuchung eingeleitet worden sei, sondern in welchem
Kanton zuerst wegen Handlungen, die bereits damals
mit der die Anwendung des Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB
ausschliessenden Strafe bedroht gewesen sind, Unter-
suchung angehoben worden sei.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
- -Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen
Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind
die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art.
350 Zi:ff. I Abs. 1 StGB).
Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der Behörden
desjenigen
Kantons begründen, in welchem das Snhwer
gewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt.
Dieses
Schwergewicht bestimmt das Gesetz nach einem
rein
formalen Merkmal; es stellt darauf ab, welche Tat
mit der schwersten Strafe bedroht ist. Dabei muss die
Strafdrohung so genommen werden, wie sie
für die Tat
als solche lautet, ohne Rücksicht auf den in der Person
des
Täters liegenden Strafschärfungsgrund des Rückfalles.
Bei Rückfall
darf der Täter bis zum Höchstmass der ange-
drohten Strafart bestraft werden (Art. 67 StGB). Dies
hat zur Folge, dass die Strafdrohung für jede einzelne Tat
bis auf das Höchstmass der Strafart steigt und die Unter-
scheidung, welche von. mehreren mit der gleichen Strafart
bedrohten Taten die schwerere sei, unmöglich wäre.
Verfahren. No 6.
Der Sinn des Art. 350 Zifi. l 4bs. l StGB würde für einen
Grossteil
der Fälle, in welchen der Täter rücklallig i.St,
missachtet, wenn für die Ermittlung der mit der schwer-
sten Strafe bedrohten Tat dem Rückfall Rechnung
getragen würde. An der bereits in Sachen Obergfell
(Entscheid vom
8. Juli 1942) befolgten Praxis, den Rück-
fall ausser Betracht zu lassen, ist daher festzuhalten.
2. -Folgerichtig
ist, dass auch das Zusammentrefie
strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton
für die Bestimmung des Gerichtsstandes unter dem
Gesiehtspunkt des Art. 350 Ziff. l Abs. l StGB bedeutungs-
los sein muss. Die
Höhe der infolge Zusammentreffens
strafbarer Handlungen verschärften Strafdrohung hängt
weitgehend nicht mehr von der Natur der einzelnen
Handlung, sondern eben von der Tatsache des Zusam-
mentreffens mehrerer Handlungen ab. Auf Grund der
verschärften Strafdrohung liesse sich nicht mehr aus-
nahmslos
ermitteln, welche Handlung als schwerste
die
Schaffung eines Gerichtsstandes rechtfertigt. Eine
für sich allein schon mit drei Jahren Gefängnis bedrohte
Tat stünde mit einer anderen, deren Strafdrohung von
z. B. zwei Jahren infolge Zusammentreffens auf ebenfalls
drei Jahre verschärft wird (Art. 68 StGB), auf ein und
derselben Linie, während nach dem Sinn des Gesetzes
der Gerichtsstand dort begründet sein soll, wo die schon
für sich allein mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
verübt worden ist. Dazu kommt, dass das Zusammentref-
fen
nicht nur für die innerhalb, sondern auch für die aus-
serhalb
der Kantonsgrenzen begangenen Taten Straf-
schärfungsgrund ist. Es rechtfertigt sich daher unter dem
Gesichtspunkt des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht,
bei Bestimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten
Tat für die im einen Kanton begangenen Handlungen
auf die Strafschärfung des Art. 68 StGB abzustellen,
für eine einzelne in einem anderen Kanton begangene
Handlung dagegen nicht.
Das heisst nicht, dass das Zusammentreffen mehrerer
Verfahren. No 6.
strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton
für die Bestimmung des Gerichtsstandes überhaupt
bedeutungslos sei. Die Anklagekammer kann und muss
diesem
Zusammentreffen im Rahmen der ihr durch Art.
263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) eingeräumten Befugnis
Rechnung tragen,
wenn es zeigt, dass das Schwergewicht
der verbrecherischen Tätigkeit des Beschuldigten in einem
bestimmten Kanton lag. Auch die Kantone werden in
loyaler Zusammenarbeit sich in der Regel auf den, Gerichts-
stand einigen, den das Schwergewicht der strafbaren
Tätigkeit des Beschuldigten ihnen aufdrängt. Kleinliche
Abwägungen
sind dabei auszuschalten, in dem Sinne,
dass auf den Grundsatz der Prävention (Art. 350 Zifi.
1 Abs. 2 StGB) abzustellen ist, wenn nicht das Missver-
hältnis zwischen den im einen und den im anderen Kanton
begangenen Taten ganz auffällig für die Anerkennung
eines
anderen Gerichtsstandes spricht. Auch andere
Umstände sind zu berücksichtigen. So kann z. B. der
Ort, wo der Beschuldigte wohnt, oder die Frage, welchem
Kanton mit Rücksicht auf seine Heimatzugehörigkeit
am besten zugemutet werden darf, die Last der Straf-
ve,!1'olgung und des Strafvollzuges zu tragen, den Aus-
schlag geben.
3. -
Im vorliegenden Fall ist jede Handlung des Beschul-
digten
mit der gleichen Strafe bedroht. Zuständig sind
daher die Behörden des Ortes, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Dies sind die Behörden des Kantons Zug. Da das Zusam-
mentreffen
strafbarer Handlungen höchstens unter dem
Gesichtspunkt des Art. 263 BStrP Bedeutung hat, ist
für die subtile Unterscheidung, welche die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zug machen möchte, kein Raum.
Es ist unerheblich, dass Kellenberger im Kanton Zug
erst einen einzigen Diebstahl begangen hatte, als dort
die erste Untersuchung eingeleitet wurde, während er
bei Einreichung der ersten aargauischen Anzeige im Kanton
Aargau schon vier Diebstähle ?1' dem Gewissen hatte.
40 Verfahren. N° 7.
Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfer-
tigt, wenn das Zusammentreffen mehrerer Taten in ein
und demselben Kanton diesem Kanton bei der Bestim-
m'ung
des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang
gegenüber
den anderen geben würde. Denn es kommt
darauf an, wie die Sachlage heute ist, nicht wie sie in einem
früheren Stadium des Verfahrens einmal war.
4. -Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit
gestützt auf Art. 263 BStrP einem anderen Kanton zu
übertragen. Zwar
hat Kellenberger in den Kantonen Aar-
gau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton
Zug. Der Unterschied ist jedoch unbedeutend. Der
Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone sesshaft
oder heimatberechtigt.
Demruwh erkennt die Anklagekammer :
Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellen-
berger vorgeworfenen strafbaren Handlungen werden
die Behörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet
erklärt.
7. Entscheid der Anklagekammer vom 22. März 1943
i. S. Bezirksamt Alttoggenburg gegen Bezirksamt Mönchwllen.
- Wer selbstgefälschte Waren in Verkehr bringt, ist nur des
Inverkehrbringens gefälschter Ware (Art. 154 StGB), l!lcht
ausserdem der Warenfälschung (Art. 153 StGB) schuldig.
- Wll'd in einem solchen Falle die Ware an einem anderen Orte
als dem der Fälschung in Verkehr gebracht, so gilt der Gerichts-
stand des Art. 346 Abs. 2 StGB. Die Anklageli:ammer kann in
analoger Anwendung des Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)
einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Sie tut es, wenn
sich das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit anderwärts
befand.
- Celui qui met en circula.tion des marchandises qu'il a lui-m ne
falsifiees n'est coupable que de mise en circulation de ma.r-
chandises falsifiees (art. 154 CP), non pas en outre de fa.lsifi-
cation de ma.rcha.ndises (art. 153 CP).
- Si en pa.reil cas la. marchandise est mise en circulatfon da.ns
un autre lieu que celw ou eile a. ete fa.lsifiee, Ie for se determine
selon l'art. 346 a.I. 2 CP. La Chambre d'accusation peut, en
appliqua.nt par a.na.logie l'art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP),
Verfahren. N° 7.
designer un autre for. Elle le fera si le centre de l'activite delic-
tueuse se trouve ailleurs.
- Chi mette in circolazione merci, ch'egli stesso ha falsi:ficate, e
oolpevole soltanto di messa in circolazione di merci falsi:fica.te
(art. 154 CP) e non anche di falsi:ficazione di merci (art. 153
CP).
- Se, in un ta.le caso, la. merce e messe. in ciroolazione in un a.ltro
luogo ehe in quello ov'e stata fa.lsi:ficata., il foro si determina
secondo l'art. 346 cp. 2 CP. La Ca.mera d'accusa puo designa.re
un a.ltro foro, applicando per ana.logia. l'art. 263 PPF (art. 399
lett. e CP). Essa lo designera, seil centro principale dell'atti-
vita punibile si trova a.ltrove.
A. Am 17. Februar 1943 erhob das Gemeindeammann-
amt Fischingen, Kanton Thurgau, in der im gleichen
Kanton gelegenen Käserei Sonnenthal-Oberwangen eine
Probe der von Landwirt Jakob Meier in Schönau-Kirch-
berg, Kanton St. Gallen, gemolkenen Milch. Es stellte
Wasserzusatz fest
und reichte beim Bezirksamt Alttog-
genburg, Kanton St. Gallen, Strafanzeige ein.
B. -Das Bezirksamt Alttoggenburg hält sich für
unzuständig. Es vertritt die Auffassung, entweder liege
Realkonkurrenz zwischen Warenfälschung
(Art. 153 StGB)
und Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 StGB)
vor, dann seien die Behörden des Kantons Thurgau zu-
ständig, weil sie die Untersuchung zuerst angehoben
hätten, oder es bestehe zwischen beiden Normen Gesetzes-
konkurrenz, wobei die Tat nur nach der umfassenderen
Norm des
Art. 154 StGB bestraft werden könne also
im Kanton Thurgau begangen sei.
Das
Bezirksamt Münchwilen, Kanton Thurgau, will
die Strafverfolgung ebenfalls
nicht anhand nehmen. Es
sagt, der Beschuldigte habe sich im Kanton St. Gallen der
Warenfälschung schuldig gemacht, im Kanton Thurgau
dagegen
nur eine straflose Nachtat begangen.
- -Das Bezirksamt Alttoggenburg ersucht die Ankla-
gekammer zu entscheiden.
Die Anklagekwmmer hat erwogen :
- -Art. 153 und 154 StGB sind an Stelle der Art. 36
und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betref-