BGE 69 IV 33
BGE 69 IV 33Bge05.12.1938Originalquelle öffnen →
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Kommunistische Tätigkeit. No 4.
Schriften dar, die dauf ausgehen, unmittelbar oder mit-
telbar für diese Partei oder eine ihr gleichgestellte Organi-
sation zu werben, Anhänger für sie zu gewinnen und ihren
charakteristischen Zielen zum Durchbruch zu verhe1fen.
Setzt sich die Schrift für diese Partei ein, so ist darin auch
das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz inbegriffen,
weil es der Partei nach ihrer Zielsetzung immanent ist.
Eine Werbung für die kommunistische Partei kann aber
auch vorliegen, ohne dass sie besonders genannt würde,
dadurch, dass für die Verwirklichung der Forderungen ein-
getreten wird, die durchzusetzen sie sich zum unmittel-
baren Ziel
setzt und durch die sie sich von anderen Par-
teien unterscheidet. Sie sind im Urteil des Bundesstrafge-
richts vom 1. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mit-
angeklagte Erw. 7 in Verbinqung mit Erw. 5 näher um-
schrieben worden (s.
auch das Urteil des Militärkassations-
gerichts vom 13. März 1943 in Sachen Teutschmann
Erw. B).
Diese
Merkmale kommuiiistischer Propaganda finden
sich, wie
im erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts
festgestellt worden ist,
in folgenden Schriften :
. . . . . . . . . . . . . . . •. . . . . . . . . . .
Ebenso treffen sie ohne weiteres zu auf die Zeitungen
« Die Freiheit >> und « Das Feuer » als Organe aufgelöster
kommunistischer Organisationen, ohne
dass es dabei auf
den nähern Inhalt der einzelnen Nummer ankommt.
Verfahren. No 5.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
5. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1M3
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i. S. Wlerer gegen eldgen6ssJsches.Justlz-und Polizeidepartement.
Arl. 254 Aba. 2, Arl. 264 BStrP, Arl. 351 StGB. Für Bundesstra.f-
sachen welche der Bundesrat einem Kanton überweist, gelten
Art. S46 ff. StGB über die örtliche Zuständigkeit nicht.
Z-uständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat die Sache
überweist. Die Anklagekammer ist nicht befugt, einen anderen
Gerichtsstand zu bezeichnen.
Arl. 254 al. 2, arl. 264 PPF, arl. 351 OP. Les art. 346 ss CP
rela.tifs 8. la. competence loce:Ie ne s'appliquent pa.s au:i: causes
de droit federal que le Conseil federal defere aux a.utor1tes cim.-
tonales. Est competent le canton 8. qui 1e Conseil fera.l a dfere
la. cause. La. Chambre d'accusation n'est pa.s autorisee 8. des1gner
un autre for.
Arl. 254 cp. 2, arl. 264 PPF, arl. 351 OP. 9'li art; 346. e s. del
CP concernenti la. competenza per ra.gione di tei:1tono ,nn
si applicano a.lle cau8e di dirit penale fedle ehe il ConBlgh?
federale deferisce alle autont8. cantonah. E competente il
Cantone aI aua.le il Consiglio fedemle ha deferito la causa..
La. Camra dtaccusa non ha. la. fa.colt8. di designare un altro
foro.
A. -Gottlieb Wierer ist beschuldigt des Angriffs auf
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Bundesgesetz
vom 8. Oktober 1936 betreffend
Angriffe auf die Unabhän-
gigkeit der Eidgenossenschaft, Art. 266 StGB), eventuell
der Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom
5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsge-
fährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie. Die
Gerichtsbarkeit wurde durch den
Bundesrat für einen
Teil seiner Handlungen dem
Kanton Basel-Stadt und
für einen andern Teil aem Kanton Luzern übertragen.
B. -Gottlieb Wierer ersucht die Anklagekamm.er,
gestützt auf Art. 350 StGB· die Behörden des Kantons
Basel-Stadt als ausschliesslich zuständig zu erklären und
das eidgenössischeJustiz-und Polizeidepartement anzuwei-
sen, die Delegation
an die luzernischen Behörden aufzu-
heben.
3 AS 69 IV -1943
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Verfahren. No 6.
Die Anklagekammer hat erwogen :
Gottlieb Wierer wel'den ausschliesslich strafbare Hand-
lmigen vorgeworfen, welche an sich der Bundesstraf-
gerichtsbarkeit
unterstellt wären (Art. 340 StGB), deren
Verfolgung
und Beurteilung der Bundesrat indessen den
kantonalen Behörden übertragen hat. Für solche Straf-
sachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 254
Abs. 2
BStrP : Berechtigt und verpflichtet ist der Kanton,
dem die Strafsache überwiesen worden ist. Weder die
Kantone noch die Parteien haben die Möglichkeit, da.gegen
Einspruch zu erheben. Dies ist bereits in der Botschaft
des Bundesrats zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Bundesstra.frechtsp:flege hervorgehoben worden (Seite
58 f.). Auch
in den parlamentarischen Beratungen wurde
es
betont (AStenBull NatR 1932 1, StR 1933 57).
Das schweizerische Strafgesetzbuch hat keine Änderung
gebracht.
Es hat Art. 254 BStrP nicht aufgehoben (Art. 398
Abs. 2
lit. o StGB). Die Gerichtssta.ndsbestimmungen,
welche es
im vierten Titel des dritten Buches enthält, be-
ziehen sich
nur auf Verfolgung und Beurteilung der straf-
baren Handlungen, welche der kantonalen Gerichtsbar-
keit unterstellt sind. Bei den der Bundesgerichtsbarkeit
unterstehenden
strafbaren Handlungen stellt sich die
Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, da die Eidgenos-
senschaft als einziger Gerichtskreis @t. Die Frage der örtli-
chen Zuständigkeit
wird auch nicht dadurch aufgeworfen,
dass im einzelnen Falle die Gerichtsbarkeit an einen oder
mehrere bestimmte
Kantone delegiert. wird, denn die
Kantone, a.n welche delegiert wird, leiten ihre Zustän-
digkeit überhaupt nur aus dem Delegationsbeschluss ab.
Zuständig sind sie, weil a.n sie delegiert wurde, und die
Kantone, an welche nicht delegiert wurde, sind unzustän-
dig. Schon vor dem Inkrafttreten des StGB gab es einerseits
Bundesstrafsachen, die
der Bundesrat den kantonalen
Behörden überweisen konnte, und anderseits solche,
die
von Gesetzes wegen von den kantonalen Behörden
Verfahren. No 6. 36
zu beurteilen. waren. Da sich nur in letzteren Fällen die
Frage der örtlichen Zuständigkeit stellte, wurden die
Bestimmungen
über den Gerichtsstand in den Abschnitt
III, nicht in den Abschnitt I des dritten Teils des BStrP
aufgenommen. In den erwähnten Abschnitt III ist auch
Art. 264 BStrP eingereiht, auf den die Anklagekammer
ihre Zuständigkeit
zur Bestimmung des streitigen Gerichts-
standes stützte und in Verbindung mit Art. 351 StGB auch
heute noch stützt. Die Fra.gen, vor welche sich der Gesetz-
geber da.durch gestellt sah,
dass Bundesstrafsachen zum
Teil der Bundesstrafgerichtsbarkeit und zum Teil der
kantonalen Gerlchtsbarkeit unterstehen, waren beim Erlass
des StGB die gleichen wie vorher. Es bestand da.her beim
Erlass des StGB kein Anlass, die Zuständigkeitsfrage
in Delegationsstrafsachen anders zu regeln als im BStrP.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt
Auf das Gesuch wird nicht. eingetreten.
6. Entseheld der Anklagekamm.er vom 10. März 19'3 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug gegen Sttsanwaltsehaft
des Kantons Zflrleh und Staatsanwaltsehaft des Kantons
Aargau.
l. Art. 350 Zilf. I Abs. I StGB. Welches die. der schwersien
Strafe bedrohte Tat ist, entscheidet sich nach der Strafdrohung,
wie· sie für die Tat als solche la.utet, ohne Rücksicht au,f die
Strafschärfungsgründe . des Rückfalles und des Zusammen-
treffens strafbarer ll&ridlimgen. . .
2. Dem Zusammentrefftti strafbarer Handlungen . li1. em ~
demselben Kanton 1iMlfi die Ankla.gekammer bei der Bestun-
mUilg des ·Gerfoh~~ im Rahmen des ihr durch. An. 263
BStrP (Art. 399 lit. e $WB) eingeräumten Ermessens Rechnung
tragen.
l. Art. 36(} eh. I al. I OP. Pottr nniner l'ee desi-
gner Ie for, tenir oom.pte, dans le c&dre du pouvo d appM-
oiation que lui confere l'a.rt. 263 PPF (art. 399 litt. e CP),
du fait que l'incuJ.pe a. oommis plusieurs infractions dans un
seul et m&ne ca.nton.fraction q est unie
de la. peine Ia. plus graV6j il fa.ut cons1deter la. peme qm, efi
a.tta.chee a l'infra.ction ööDüö.e telle, sa.ns a chefs d a.g-
gravation de la. recidlfi et du concours d infract1ons. .
.5), La. Chambre d'aoouaaiion peut, lorsqu'elle est a
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