BGE 69 IV 30
BGE 69 IV 30Bge08.10.1936Originalquelle öffnen →
30 Kommunistische Tätigkeit. No 4. suivants : J. Revai; « Die Europäische Foederation » ; « La doctrine leniniste de l'imperialisme et la seconde guerre imperialiste » ; ·J. Minz, «Die Sozia.listische Oktober- revolution und die Taktik der Bolschewiki » ; Andre Marty, « Geschichte eines Verbrechens » ; « Molotow über die Aussenpolitik und die Erfolge der Sowietunion » ; ainsi que des manuscrits : Ernst Fischer, « Qu'est-oe que le socialisme ~ » ; « Ein Rundgang durch die Schweiz ». 4. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 18. März 1943 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Seiler und Mit- angeklagte. BRB vom 6. August 1940 über MaBBnahmen gegen die kommu- nistische und anarchistische Tätigkeit.
Verhältnis des Tätigkeitsverbots (Art. 1 und 2 Abs. l) zum Propagandaverbot (Art. 2 Abs. 2). 3. Kommunistische Propaganda. (Art. 2 Abs. 2). AOF du 6avril1940 inatituant des mesures comre l'activite commu- niste ou anarchiste.
Rapport entre l'interdiction de l'activite (art. l et 2 al. 1) et
l'interdiction de la propagande (art. 2 a.l. 2).
3. Propagande commu,niste (art. 2 al. 2). ·
DOF 6 agOBto 1940 ehe istituiace pr~ oontro Z'attivitd
comunista
o anarchica. •
l. Attivita. del partito comunista e delle sue orga.nizza.zioni a.usi-
liarie
o connesse (art. l cp. 1).
2.
Relazione tra il divieto dell'attivit8. (art. 1e2 cp. 1) eil divieto
della propaganda. (art. 2 cp. 2).
3.
Propaganda comunista (a.rt. 2 cp. 2).
1.
Es muss danach angenommen werden, dass die zur Ver-
teilung bestimmten Schriften mit Wissen und Willen des
Seiler
in den Verlag Zbinden gesandt worden sind und
Seiler auch
um ihre Herkunft von Agenten der kommu-
nistischen
Partei wusste.
Kommunistische Tätigkeit. N° 4. 31
Durch seine Tat hat sich also Seiler bewusst in eine
kommunistische Organisation eingegliedert und in ihr
mitgewirkt. Er hat sich damit gegen Art. 1 des BRB VOJll.
6. August 1940 über Massnahmen gegen die komunisti
sche und anarchistische Tätigkeit vergangen. Diese Vor-
schrift verbietet der kommunistischen Partei und ihren
Hilfs-
und Nebenorganisationen irgendwelche Tätigkeit.
Strafbar ist also jeder (Art. 2 Abs. 1), der sich als Agent der
kommunistischen
Partei oder ihrer Organisationen betä.
tigt, gleichgiltig ob er ihnen als Mitglied angehört und ob
die Tätigkeit der kommunistischen Propaganda odei: an-:-
deren Zwecken (Interessen) der Partei dient. Ert:üllt sie
ausserdem die Merkmale solcher Propaganda (Art. 2 Abs. 2),
so
ist sie gleichwohl nur nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesrats-
beschlusses strafbar, da beide Normen konkurrieren und
die zweite nur subsidiär anwendbar ist. Es kommt also
nicht darauf an, ob und inwieweit die Schriften, die Seiler
in den ·Verlag Zbinden aufnahm, der kommunistischen
Propaganda
dienten {Urteil des Bundesstrafgerichts vom
I. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mitangeklagte).
. . . . . . . . . .
• • • „ • • • • • • •
XIII.
Der Vertreter des Bundesanwalts beantragt die· Ein-
ziehung der beschlagnahmten Schriften, soweit sie kommu-
nistischen Inhalts sind.
Dieses Begehren
ist gemä.ss Art. 58 StGB begründet. Die
Schriften sind durch strafbare Handlung hervorgebracht
worden
und dienten zur Begehung solcher Handlungen.
Soweit
sie kommunistischen Inhalts sind, erfüllen sie auch
die weitere Voraussetzung der Einziehung : Sie gef-ahrden
diö 0ftentliohe Ordnung.
Die kommunistische Partei, der einschliesslich ihrer
Hilf's-Naben-und Ersatzorganisationen durch den BRB
vom O. August 1940 jede Tätigkeit untersagt wird, ist die
der dritten Internationale angeschlossene. Als verbotene
kommunistische Propaganda stellen sich demnach alle
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Kommunistische Tl.tigkeit. No 4.
Schriften dar, die darauf ausgehen, unmittelbar oder mit-
telbar für diese Partei oder eine ihr gleichgestellte Organi-
sation zu werben, änger für sie zu gewinnen und ihren
charakteristischen Zielen zum Durchbruch zu verhelfen.
Setzt sich die Schrift für diese Partei ein, so ist darin auch
das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz inbegriffen,
weil es der Partei nach ihrer Zielsetzung immanent ist.
Eine Werbung für die kommunistische Partei kann aber
auch vorliegen, ohne dass sie besondere genannt würde,
dadurch, dass für die Verwirklichung der Forderungen ein-
getreten wird, die durchzusetzen sie sich zum unmittel-
baren Ziel setzt und durch· die sie eich von anderen Par-
teien unterscheidet. Sie sind im Urteil des Bundesstrafge-
richts vom 1. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mit-
angeklagte Erw. 7 in Verbindung mit Erw. 5 näher um-
schrieben worden (s. auch das Urteil des Militärkassations-
gerichts vom 13. März 1943 in Sachen Teutschmann
Erw. B).
Diese Merkmale
kommuiiistischer Propaganda finden
sich, wie
im erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts
festgestellt worden
ist, in folgenden Schriften :
. . . . . . . . . . . . . . . •, . . . . . . . . . .
Ebenso treffen sie ohne weiteres zu auf die Zeitungen
« Die Freiheit » und « Das Feuer » als Organe aufgelöster
kommunistischer
Organisationen, ohne dass es dabei auf
den nähern Inhalt der einzelnen Nummer ankommt.
Verfahren. No 5.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
5. Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mirz 1943
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i. s. Wlerer gegen eldgen6ssisches.Justiz-und Pollzeldepartemen&.
Art. 254 Abs. 2, Art. 264 BStrP, A?i· 351 StGB. nicht.
Zu.ständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat die Sache
überweist. Die Anklagekammer ist nicht befugt, einen anderen
Gerichtsstand zu bezeichnen.
Art. 254 al. 2, art. 264 PPF, art. 351 OP. Les art. 346 ss CP
relatüs a la competence locale ne s'appliquent pas a~ causes
de droit federal que le Conseil federal defere aux autor1tes can-
tonales. Est competent le canton 8. qui le Conseil für Bdesstraf
sachen welche der Bundesrat emem Kanton uberwe1st, gelten
Art. S46 ff. StGB über die örtliche Zustä.ndigkeieral a dfiiere
la cause. La Chambre d'accusal;ion n'est pas autorisee a des1gner
un autre for.
Art. 254 cp. 2, art. 264 PPF, art. 351 OP. n
si applicano alle cau8e di diritto penale feli art_. 346. e s. del
CP concernenti la competenza per ragione di tei:itono _nale ehe il Cons1gh?
federale
deferisce alle autorita. cantonah. E C?mpetente il
Cantone, a1 auale il Consiglio federale ~ deento la causa..
La Camera dtaccusa non ha la facolta. di des1gnare un a.lliro
,
foro.
A. -Gottlieb Wierer ist beschuldigt des Angriffs auf
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Bundesgesetz
vom 8. Oktober 1936 betreffend Angriffe auf die Unabhän-
gigkeit der Eidgenossenschaft, Art. 266 StGB), ev~ntuell
der Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom
ö. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsge-
fährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie. Die
Gerichtsbarkeit
wurde durch den Bundesrat für einen
Teil seiner Handlungen dem Kanton Basel-Stadt und
für einen andern Teil aem Kanton Luzern übertragen.
B. -Gottlieb Wierer ersucht die Anklagekammer,
gestützt auf Art. 350 StGB die Behörden des Kantone
Basel-Stadt als ausschliesslich zuständig zu erklären und
das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement anzuwei-
sen, die Delegation
an die luzerniechen Behörden aufzu-
heben.
3 AS 69 IV -1943
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