Art. 354 Abs. 1 StGB; Art. 252 Abs. 2 PPF; Art. 398 StGB; interkantonale Rechtshilfe im Strafverfahren; Kosten der Untersuchungshaft. Art. 354 Abs. 1 StGB verdrängt Art. 252 Abs. 2 PPF, soweit beide dieselbe Materie ordnen und inhaltlich unvereinbar sind. Die durch das Strafgesetzbuch geregelte Rechtshilfe ist grundsätzlich unentgeltlich; eine Kostenersatzpflicht besteht nur für die Kosten wissenschaftlicher oder technischer Gutachten. Die in der PPF vorgesehenen Kosten für Expertisen, Zeugnisse und Untersuchungshaft finden im Umfang des Widerspruchs keine Anwendung mehr (vgl. consid. 2). Die Zuständigkeitsfrage kann offenbleiben, wenn die Begehren ohnehin materiell abzuweisen sind.
232 St.r fgeaetzbttoh. No 62. ausgeführter Abtreibng, wie sie Frau Deuber praktizierte, die Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Infektion gross ist. Das Kochen. der eingespritzten Flüssigkeit lind das Spülen der verwendeten Instrumente mit heissem Wasser genügte nitiht, Um Kei:infreiheit zu erzielen. Zudem wurde die Scheide nicht desinfiziert, so dass die Infektions- erreger auch während des Eingriffes an das Instrument und damit in den Muttermund gelangen konnten. Die Ange:. klagte hat daher. nicht die objektiv gebotene Vorsicht angewendet. Es frägt sich aber nach Art. 18 StGB ausserdem, ob Frau Deuber nach den Umständen und nach ihren per- sönlichen Verhältnissen die objektiv gebotenen Vorsichts- massnahmen zumutbar waren. Das ist zu verneinen. Die Bedingungen einwandfreier Sterilität bei der Abtreibungs- operation setzen ganz spezielle Kenntnisse voraus. Diese Kenntnisse hatte Frau Deuber nach der Feststellung der Vorinstanz nicht. Denn die Vorinstanz erklärt, FraU:Deuber stamme aus sehr einfachen Verhältnissen und mache auch in intellektueller Hin8icht einef.l primitiven Eindruck. Damit ist in diesem Zusammenhange gesagt; dass sie nicht die nötige Einsicht hatte, um die Gefahr zu erkennen, welche für das Leben ihrer Tochter mit dem Eingriff, so wie er ausgeführt wurde; verbunden war. Diese Feststel- lung ist.tatsächlicher Natur und daher für den Kassations- hof verbindlich. Dann kann aber ; auch die rechtliche Schlussfolgerung nur die sein, dass die tödliche Folge des Eingriffs für Frau Deuber nicht voraussehbar war. 6. -Den bedingten Strafvollzug hat die Vorinstanz der Frau Deuber verweigert, weil Charakter und Vorleben nicht erwarten: liessen, dass sie durch die verlangte Rechts- wohltat von weitem Verbrechen und Vergehen abgehalten würde. Aus ihren eigenen Aussagen ergebe sich, dass sie mit Abtreibungspraktiken ziemlich vertraut sei. Moralische Gegenvorstellungen spielten bei ihr wohl keine grosse Rolle Dass sie sich mit einem so bedenklichen Subjekte wie Deuber in ein Verhältnis eingelassen und dass sie die
Beziehungen ihrer 14-jährigen Tochter mit Blumenstein geduldet habe, werfe ein schlechtes Licht auf sie. Zudem scheine sie die grosse Gefährlichkeit ihres Eingriffs heute noch nicht einsehen zu wollen. Der Besserungszweck erfordere die unbedingte Ausfällung der Strafe. Diese ernsthaften und schlüssigen Gründe berechtigten die Vor- instanz, den bedingten Strafvollzug zu verweigern. Demnach erkennt der KassatiOWJho/: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. II.VERFAHREN PROCEDURE 53. Arret de Ja Chamhre d'aecusation du 22 deeemhre 1943 en la cause Proeureur gen al du canton de Vaud contre eanton du Valais.
inculpe d'avoir vole des porte-monnaie au prejudice de plu,sieurs baigneurs, 8. Vevey. u l'age du prevenu: l'afiaire fut defäree 8. la Chambre pena.le des mineurs. Celle-ci, appliquant l'art. 372 CP, s'est dessaisie en fäveur des autorites valaisannes, oompetentes a raison du domicile. Le 25 aout 1943, leParquet vaudois recla.ma au ca.nton du Valais le paiement de 17 fr. 10, representant les frais de detention preventive de Borer ; il se fondait sur l'art. 252 PPF. Le canton du V a.lais refusa, en invoquant l'art. 354 CP. Par requete du 13 decembre 1943, le Procureur general du canton de Vaud demanda a la Chambre d'accusation du Tribunal fäderal de dire que les autorites va.laisannes sont tenues de rembourser las-frais reclames. Oonaidbant en -d.roit :
Berichtigung. f6Uraks, l'art. 252 al. 2 PPF et l'art. 354 al. 1 CP reglent tous deux, mais de f8.90D differente et inconciliable, l'entr'aide judiciaire des autorites cantonales en matiere pen le fäderale. Par ces motijs, la Ooombre d.'acctu1ation rejette la requete en tant qu'elle est recevable. BERICHTIGUNG. -ERRATUM .A la page 108, ligne 20, lire mise en circulation intention- neUe . PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Datum Seite Aarga.u, Obergericht c. Meier, Robert
-c. Walter . .
Mai 18 Febr. 23.Juli 19.März 25. Juni 9.April 13. März 13. Dez. 17. Sept. 5.März 10. Nov. 24. Sept. 17. Dez.
B. c. Luzern-Stadt, Sta.ttha.lteramt . 199 Bach-Krug c. Thurgau, Staatsanwaltschaft . 17. Dez. Bachmann c. Zürich Staatsanwaltschaft . . 193 -c. --. . . . . 26. Nov.