BGE 69 IV 228
BGE 69 IV 228Bge16.03.1929Originalquelle öffnen →
.!18 Strafgesetzbuch. No 152. 52~ Urteil des Kassationshofes vom 10. Dezember 1943 i; s. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Denber.
Art. 41 eh. 1 OP. Motifs justifiant le refus du sursis.
Art. 41, cifra 1, OP. Motivi ehe giustificano il rifiuto della. sospensione condizionale ( consid. 6 ). A. -Die 1928 geborene Susanne Reinhard unterhielt mit Duldung ihrer Mutter Marie Deuber. und ihres Stief- vaters seit 1941 ein Liebesverhältnis it dem 18-jährigen Ernat Blumenstein, das gegen Ende 1942 zur Schwanger- schaft des Mädchens führte. Am 30. Dezember 1942 trieb Frau Deuber der Tochter auf deren Verlangen die Frucht ab, indem sie ihr eine Soda-und Seifenlösung in die Gebär- mutter einlaufen liess. Dieser Eingriff verursachte eine Sepsis, die am 8. Januar 1943 den Tod der Tochter herbei- führte. B. -Mit Urteil vom 21. April 1943 erklärte dasKantons- gericht von Schaffhausen Frau Deuber der Abtreibung im Sinne von Art. ll9 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einem Jahr Gefängnis, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzuges mit einer Probezeit von fünf Jahren. Strafgesetzbuch. No H; !29 Das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appel- lierte mit m Begehren, es sei Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2'statt Ziff. 1 StGB anzuwenden, schloss sich in seinem Urteil vom 3. September 1943 dem erstinstanzlichen Strafer- kenntnis an, verweigerte jedoch den bedingten Strafvollzug. 0. -Dieses Urteil wird von beiden Seiten angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Entscheidung nach Art. ll9 Ziff. 3 StGB. Frau Deuber verlangt Gewährung des .bedingten Strafvollzuges. Der ..J(a88ationskof zieht in Erwägung : .
90 Stra.fgeaetzbuch. fi 0 52. Vorentwurf von 1908 führen auf Seite 132 hierüber aus: «Geht der Erfolg über den Vorsatz des Täters hinaus, d. h. treten schwerere Folgen ein, als er gewollt hatte, so ist zUnä.chst zu untersuchen, ob er die schwereren Folgen nicht wenigstens fährlä.ssigerweise verschuldet habe ... Liegt ein solches Verschulden vor, d. h. konnte der Täter den Ausgang voraussehen, so kommt ein dieses Mehr von Schuld berücksichtigender Strafrahmen zur Anwendung » (vgl. ferner Prot. I. Expertenkommission 2 S. 356, Bot- schaft zum Entwurf 1918 S. 32, StenBull, Sonderausgabe, NR, S. 331). Eine abweichende Meinung ist während der ganzen Gesetzesberatung nie geäussert worden. Wenn GAUTIER die Voraussehbarkeit unter den dolus eventualis subsumiert hat, so ist diese Abweichung eine bloss schein- bare ; auch GAUTIER geht da.von aus, dass « previsible » sei, was der Täter « aurait du et pu prevoir » (Prot. II. Expertenkommission 2 S. 235 oben). Ebenso versteht die Doktrin unter dem Voraussehenkönnen in den zitierten Bestimmungen Fahrlässigkeit gemäss Art. 18 StGB (HAFTER, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1 S. 41 mit Fussnote 3, S. 80 usw.; THORMANN-ÜVERBEOK, Kommen- tar, Art. 119 N. 22 ff., Art. 123 N. 8 usw. ; GERMANN, das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 182 oben). Die Auffassung des Obergerichtes widerspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses sagt nicht : « wenn der Täter dies voraussah », sondern : « wenn der Täter dies voraussehen konnte». Voraussehen kann ·aber nioht nur, wer sich der Gefahr bewusst ist, sondern auch, wer sie bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen würde. Die grundsätzlich verschiedene Behandlung der be- wussten und der unbewussten Fahrlässigkeit stände über- dies in Widerspruch zum herkömmlichen und auch dem schweizerischen Strafgesetzbuch zugrundegelegten Schuld- begriff, der dem Zufall nur die beiden Schuldformen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüberstellt. Es wäre auch sachlich nicht angebracht, nur die bewusste Fahr- lässigkeit als qualifiziertes Delikt gemäss Art. 119 Ziff. 3 Strafgesetzbuch. No 62. !31 StGB zu behandeln. Die unbewusste kann im Vergleich zur bewussten Fahrlässigkeit eine nicht geringere Schuld in sich schliessen. 3. -Die Anwendung von Zi:ff. 3 des Art. 119 StGB kann auch nicht auf die Fälle grober Fahrlässigkeit ein„ geschränkt werden. Wenn der Gesetzestext sagt : « voraus- sehen konnte », so verlangt er damit nicht eine besonders grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Gesetzesmate- rialien bieten keinen Anhaltspunkt, dass hier oder bei den andern durch den fahrlässig herbeigeführten Erfolg quali- fizierten Delikten die grobe Fahrlässigkeit als besondere, sonst im Strafgesetzbuch nicht verwendete Schuldform verwendet wurde. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit hat lediglich ilir die Strafzumessung Bedeutung. Die hohe Strafandrohung von wenigstens drei Jahren Zuchthaus versteht sich, weil zur Abtreibung, die für sich allein als Angriff auf das keimende Leben mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft wird, die fahrlässige Tötung der Schwangeren hinzukommt. 4. -Der Vorinstanz•ist aber zuzustimmen, wenn sie nicht auf jede, auch noch so entfemte Möglichkeit eines tödlichen Ausganges Art. 119 Ziff. 3 StGB anwenden will. Eine gewisse Lebensgefahr ist für die Schwangere mit jeder Abtreibung verbunden. Das im Verhältnis zum einfachen Delikt stark erhöhte Strafminimum von drei .Jahren Zuchthaus setzt voraus, dass die Unvorsichtigkeit des Täters nach ihrer normalen Auswirkung für das Leben der Schwangeren eine besondere, erhebliche und nahe- liegende Gefahr einschliesst. Im übrigen ist nach Art. 18 StGB erforderlich, dass der Täter die Vorsicht ausser Acht gelassen hat, zu der ihn nicht nur die objektiven Umstände des Falles, sondern auch seine persönlichen Verhältnisse verpflichtet hätten. Sie musste ihm nach Intelligenz und Bildung, nach Lebenserfahrung und sozialer Stellung zumutbar gewesen sein. 5. -Die Vorinstanz anerkennt, dass bei nicht steril
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ausgeführter AbtreibUilg, wie sie Frau Deuber praktizierte,
die Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Infektion
gross ist.
Das Kochen.der eingespritzten Flüssigkeit und
das· Spülen der verwendeten Instrumente mit heissem
Wasser genügte nicht, ·Um Kei:infreiheit zu erzielen. Zudem
wurde die
Scheide nicht desinfiziert, sO dass die Infektions-
erreger auch
während des Eingriffes an das Instrument und
damit in den Muttermund gelangen konnten. Die Ange~
klagte hat daher nicht die objektiv gebotene Vorsicht
angewendet.
Es frägt sich aber nach Art. 18 StGB ausserdem, ob
Frau Deuber nach den Umständen und nach ihren per-
sönlichen Verhältnissen die objektiv gebotenen
Vorsichts-
massnahmen zumutbar waren. Das ist zu verneinen. Die
Bedingungen einwandfreier Sterilität bei der Abtreibungs-
operation setzen ganz spezielle Kenntnisse voraus. Diese
Kenntnisse
hatte Frau Deuber nach der Feststellung der
Vorinstanz nicht„ Denn die Vorinstanz erklärt, Frau·Deuber
stamme
aus sehr einfachen Verhältnissen und mache auch
in intellektueller Hiruiicht eine& primitiven Eindruck.
Damit ist in diesem Zusammenhange gesagt; dass sie nicht
die nötige Einsicht hatte, um die Gefahr zu erkennen,
welche
für das Leben ihrer Tochter mit dem Eingriff, ·so
wie
er ausgeführt wurde; verbunden war. Diese Feststel-
lung ist tatsächlicher Natur und daher für den Ksations
hof verbindlich.· Dann kann aber . auch die rechtliche
Schlussfolgerung
nur die sein, dass die tödliche ·Folge des
Eingriffs für Frau Deuber nicht voraussehbar war.
6. -Den bedingten Strafvollzug hat die Vorinstanz
der Frau Deuber verweigert, weil Charakter und Vorleben
nicht erwarten: liessen, dass sie durch die verlangte Rechts-
wohltat von weitern Verbrechen und Vergehen abgehalten
würde. Aus ihren eigenen Aussagen ergebe sich, dass sie
mit Abtreibungspraktiken ziemlich vertraut sei. Moralische
Gegenvorstellungen spielten bei
ihr wohl keine grosse Rolle.
Dass sie sich mit einem so bedenklichen Subjekte wie
Deuber
in ein Verhältnis eingelassen und dass sie die
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Beziehungen ihrer 14-jährigen Tochter mit Blumenstein
geduldet habe, werfe ein schlechtes Licht auf sie. Zudem
scheine sie die
grosse Gefährlichkeit ihres Eingriffs heute
noch
nicht einsehen zu wollen. Der Besserungszweck
erfordere die unbedingte Ausfällung der Strafe. Diese
ernsthaften und schlüssigen Gründe berechtigten die Vor-
instanz,
den bedingten Strafvollzug zu verweigern.
Demnach erkennt der Kaaaatiomkof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
53. Arrt de la Chambre d'aeeusatfon du 22 decembre 1943
en la cause Proemem gen&al du canton de Vaud contre canton
du Valais.
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