224 Strafgesetzbuch. No 50.
o~ 'attenur la :aute, il abusait de son pouvoir d'appre-
c1at10n. TI n aura1t pu en etre question en l'espece.
Par ces motif s, le Tribunal fl&ral
rejette le pourvoi en nullite.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
öl. Auszug ans dem Urteil des Kassadonshofes vom 20. November
1943 i. S. Schneeberger gegen Zftreher.
Art. 2 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen, unter. denen diese Bestim-
mung im V erfahren um die Revision eines vor dem Inkrafttreten
des Strafgesetzbuches gefällten Urteils anzuwenden ist.
Art. 2 al. 2 OP. Conditions d'a.pplication de cette disposition dans
une procedure en revision d'un ju.gement rendu a.vant l'entree
en vigueur du Code pena.l suisse.
Art. 2 cp. 2 OP. Condizioni per l'a.pplicazione di questo disposto
in una. procedura. di revisione d'una sentenza pronuncia.ta
prima ehe entrasse in vigore il Codice pena.le svizzero •
.Aus dem Tatbestand .:
Schneeberger ~e am 29. Dezember 1941 durch das
Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden wegen
Unterschlagung verurteilt. Am 27. Juni 1942 ersuchte er
das gleiche Gericht um Revision dieses Urteils und Frei-
sprechung, eventuell mildere Bestrafung, indem er eine
Reihe neuer Beweismittel
nannte. Er berief sich auf
Art. 122 ·Abs. l der kantonalen Strafprozessordnung,
wonach die Revision eines rechtskräftigen
Strafurteils dann
aufgenommen werden kann, wenn durch neue Beweismittel
wahrscheinlich gemacht wird, dass das Urteil in einer
wesentlichen Beziehung
auf fälschen Voraussetzungen
beruht, so
dass, wenn diese Beweismittel bei der Beurtei-
lung vorgelegen
hätten, das damalige Urteil nicht ergangen
wäre.
Das Obergericht führte ein neues Beweisverfahren durch,
würdigte den Tatbestand nach wie vor unter dem Gesichts-
punkt des alten Rechts und erkannte am 28. Juni 1943 :
lö AS 69 IV -1943
226 Strafgesetzbuch. N° IU.
« Die Revision ist abgewiesen und das Urteil vom 29. De-
zember 1941 in allen Teilen bestätigt.»
Schneeberger greift diesen Entscheid mit der Nichtig-
keiu;beschwerde an. Er beantragt dessen Aufhebung und
die Rückweisung der Sache zur FreiSJ>rechung. Die Be-
schwerde wird damit begründet, dass gemäss Art. 2
Abs. 2 StGB neues Recht angewendet werden müsse, denn
dieses sei milder.
Der Ka88ationskof zieht in Erwligung :
- -Einzelne Kantone führen die Revision in zwei
getrennten Verfahren durch, wovon das erste auf Grund
einer materiellen Vorprüfung der Bewilligung der Wieder-
aufnahme und das zweite der Fällung des neuen Sachur-
teils dient. Dabei kommt es vor, dass der die Wiederauf-
nahme des
Verfahrens bewilligende Entscheid das frühere
Urteil aufhebt, während andere Kantone es rechtskräftig
bleiben lassen, bis es durch das neue Sachurteil ganz oder
teilweise abgeändert wird. Nach anderen Rechtsordnungen
unterbleibt eine materielle Vorprüfung
und genügt die
Einreichung eines Revisionsgesuchs,
damit die Wieder-
aufnahme des Verfahrens bewilligt und ein neues Sach-
urteil gefällt werden muss. In solchen Fällen wären Miss-
bräuche möglich-, wenn auf das neue Sachurteil unter allen
Umständen die Bestimmung des Art. 2 StGB über den
zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches anzu-
wenden wäre : der Verurteilte könnte durch Einreichung
eines Revisionsgesuches die
Sache unter den Gesichtspunk-
ten des neuen Rechts neu beurteilen lassen, unbekümmert
darum, ob sich der Tatbestand, von dem das unter altem
Recht gefällte Urteil ausgegangen war, als verändert
erwiese oder nicht. Nach wieder anderen Rechten bleibt
zweifelhaft,
ob der Entscheid über das Revisionsgesuch
den
Sinn eines neuen Sachurteils hat, so im vorliegenden
Falle, wo die
Vorinstanz« die Revision abgewiesen und das
Urteil vom 29. Dezember 1941 in allen Teilen bestätigt»
hat und der Strafprozessordnung für den Kanton Appenzell-
Strafgesetzbuch. N° GI. 227
Ausserrhoden über die erwähnte Frage nichts Sicheres ent-
nommen werden kann. Bei diesen Verschiedenheiten in der
Ausgestaltung des Revisionsverfahrens darf es nicht von
den Zufälligkeiten des kantonalen Prozessrechtes abhangen,
ob
Art. 2 Abs. 2 StGB zur Geltung komme. Das Krite-
rium dafür, ob diese Bestimmung im Revisionsverfahren
Regel
mache, ist ein solches des eidgenössischen Rechts.
Es kommt darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten
Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsvrrf
als falsch oder unvollständig herausgestellt hat un ob die
Abweichung, wenn sie
bekannt gewesen wäre, da.S dama-
lige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei der Neube-
urteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen,
wenn nein bleibt es bei
der Anwendung des alten Rechts,
ohne
Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder
wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue
Sachurteil
trotz unveränderten Tatbestandes vom frühe-
ren abweicht was namentlich dann möglich ist, wenn
nicht beide Maie das gleiche Gericht urteilt ; dann ist
Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.
- -.....
Der Tatbestand ist ~omit, soweit er für das Urteil vom
- Dezember 1941 als rechtlich erheblich betrachtet
wurde nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens unver-
ändert. Daher hat die Vorinstanz, welche nicht zq. einem
abweichenden
Urteiissptuchgekommen ist, am 28. Juni 1943
mit Recht nicht geprilft, ob das neue Recht für den
Beschwerdeführer
milder wäre.
1Jemnäch erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.